RS Vwgh 2008/1/29 2004/11/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06205000
E6J
E6O
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt Art 2;
31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt Art1;
31978L0686 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Zahnarzt Art19b ;
31978L0687 Zahnarzt-RL Art1 Abs2;
31978L0687 Zahnarzt-RL Art1;
31978L0687 Zahnarzt-RL Art5;
61993CJ0040 Kommission / Italien;
62002CO0035 Landeszahnärztekammer Hessen / Vogel;
ÄrzteG 1998 §68 Abs1;
ÄrzteG 1998 §71;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0091 2004/11/0093 2004/11/0092

Rechtssatz

Weder aus der Anerkennungsrichtlinie 78/686/EWG noch aus der Koordinierungsrichtlinie 78/687/EWG kann abgeleitet werden, dass wegen der für die Berufsausübung vorgesehenen Trennung der Berufe des Arztes und des Zahnarztes auch ein Zusammenschluss von verschiedenen Arten von Ärzten in einer gemeinsamen gesetzlichen beruflichen Vertretung unzulässig wäre (Hinweis Urteil EUGH 1. Juni 1995 C-40/93; Beschluss 17. Oktober 2003, C-35/02). Durch die Entscheidung wird vielmehr nur verdeutlicht, dass die Führung der Bezeichnung Zahnarzt eine angemessene, Art 1 der Koordinierungsrichtlinie entsprechende, Ausbildung voraussetzt. Der EUGH räumte in seinem Urteil vom 1. Juni 1995, C-40/93, zwar ein, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des Art 19 der Anerkennungsrichtlinie Italien, vergleichbar mit Österreich, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien keine der Koordinierungsrichtlinie entsprechende Zahnarztausbildung aufwies und daher - auf dem Boden der letztgenannten Richtlinie - in den Mitgliedstaaten die Diplome von Personen anerkannt wurden, die ihre Ausbildung innerhalb einer bestimmten (in der Richtlinie genannten) Frist begonnen hatten. Da Italien jedoch nach Ablauf dieser Frist eine Regelung aufgestellt hatte, derzufolge sich Personen als Zahnarzt bezeichnen durften, welche eine Ausbildung als Arzt und eine Zusatzausbildung in einem Kurs zum Zahnarzt zurückgelegt hatten, lag ein Verstoß gegen diese Richtlinien vor, weil einerseits diese Ausbildung nicht derjenigen nach Art 1 der Koordinierungsrichtlinie entsprach und andererseits keine in den Richtlinien nicht vorgesehenen Bezeichnungen des zahnärztlichen Berufes vorgesehen werden dürften. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gemeinschaftsrecht weder verlangt, dass es in den Mitgliedstaaten eine eigene gesetzliche berufliche Vertretung der Zahnärzte gibt, noch dem Zusammenschluss von Zahnärzten in einer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemeinsam mit anderen den zahnärztlichen Beruf ausübenden Ärzten (im Rahmen einer Kurie) bzw mit anderen Ärzten im Rahmen der gesetzlichen beruflichen Vertretung für Angehörige des ärztlichen Berufes entgegensteht.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004110090.X02

Im RIS seit

26.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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