Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §13 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der 1. J W, 2. H K, 3. F W, 4. Gemeinde A, alle in A, alle vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. Dezember 2014, Zl. LVwG 43.19-4486/2014-17, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage einschließlich gemäß § 153 Abs. 2 MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision der 1. J W, 2. H K, 3. F W, 4. Gemeinde A, alle in A, alle vertreten durch MMag. Johannes Pfeifer, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Rathausplatz 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. Dezember 2014, Zl. LVwG 43.19-4486/2014-17, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage einschließlich gemäß Paragraph 153, Absatz 2, MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Liezen; mitbeteiligte Partei: G GmbH in Großraming, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hamerlingstraße 42), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerber haben der belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Angefochtenes Erkenntnis
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm den §§ 74 Abs. 2, 77 Abs. 1, 356b GewO 1994 und den §§ 153, 156 MinroG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Asphaltmischanlage unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt und die Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, soweit sie sich auf Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Lärm und Luftschadstoffe beziehen, abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen (I.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit den Paragraphen 74, Absatz 2, 77, Absatz eins, 356 b, GewO 1994 und den Paragraphen 153, 156, MinroG die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und Betrieb einer Asphaltmischanlage unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen erteilt und die Beschwerden der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, soweit sie sich auf Beeinträchtigungen und Gefährdungen durch Lärm und Luftschadstoffe beziehen, abgewiesen, im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen (römisch eins.).
Die Betriebsbeschreibung des erstinstanzlichen Bescheides wurde ergänzt und konkretisiert (II.) sowie der mitbeteiligten Partei die Verpflichtung zur Entrichtung näher bezeichneter Kosten aufgetragen (III.).Die Betriebsbeschreibung des erstinstanzlichen Bescheides wurde ergänzt und konkretisiert (römisch zwei.) sowie der mitbeteiligten Partei die Verpflichtung zur Entrichtung näher bezeichneter Kosten aufgetragen (römisch drei.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision zulässig ist (IV.).Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision zulässig ist (römisch vier.).
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, am 3. November 2014 sei vom Verwaltungsgericht eine öffentlichmündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein durchgeführt worden, bei welcher Sachverständige der Bereiche Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin die im Erkenntnis wiedergegebenen Gutachten erstattet hätten.
Danach sei der lärmtechnische Sachverständige zusammenfassend zum Ergebnis gekommen, dass es durch die geplante Asphaltmischanlage zu keiner relevanten Erhöhung des energieäquivalenten Dauerschallpegels bei den Wohnobjekten im näher bezeichneten Ortsteil F kommen werde. Beim Wohnobjekt S komme es zu einer geringfügigen Erhöhung von 1,4 dB in der Nachtstunde (05.00 bis 06.00 Uhr). In den Beurteilungszeiträumen Tag und Abend komme es auf Grund der Vorbelastung durch den genehmigten Bergbau zu keiner relevanten Erhöhung. Es würden keine relevanten Schallpegelspitzen durch den Betrieb der Asphaltmischanlage erwartet.
Der Sachverständige für Luftreinhaltung sei zusammenfassend zum Ergebnis gekommen, dass bei projektgemäßer Errichtung und beschreibungsgemäßem Betrieb der Asphaltmischanlage nicht mit Auswirkungen von Luftschadstoffemissionen zu rechnen sei, die zu einer Verletzung von Grenz- oder Beurteilungswerten im Bereich von bewohnten Objekten führe.
Der medizinische Sachverständige sei zusammenfassend zum Ergebnis gekommen, im Hinblick auf Lärm könne eine subjektive, nicht weiter objektivierbare, weil geringgradige und ohne gesundheitliche Relevanz, Belästigung ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf Luftreinhaltung führte der Sachverständige aus, dass sämtliche medizinisch relevanten Grenzwerte eingehalten würden. Geruchsimmissionen seien wahrnehmbar, jedoch auf Grund des vorliegenden Grenzwertes als akzeptabel anzusehen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, bei der gegenständlichen Asphaltmischanlage handle es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage, für welche eine Genehmigung nach den §§ 77 ff GewO 1994 erforderlich sei. Im Wege des § 356b GewO 1994 seien die materiell-rechtlichen Regelungen betreffend eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 MinroG mitanzuwenden. Mit Bescheid vom 17. Juli 2000 habe die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht der S GmbH den Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe für die "Schottergrube F" gemäß den §§ 80 bis 83, 116 und 171 MinroG genehmigt, sodass die davon erfassten Grundstücke ex lege (§ 153 Abs. 1 MinroG) als Bergbaugebiet gelten würden. Die vorliegende Asphaltmischanlage sei eine gewerbliche Betriebsanlage und keine Bergbauanlage und werde auf zwei Grundstücken innerhalb der Grenzen des mit dem genannten Bescheid vom 17. Juli 2000 bestimmten Bergbaugebietes errichtet.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, bei der gegenständlichen Asphaltmischanlage handle es sich um eine gewerbliche Betriebsanlage, für welche eine Genehmigung nach den Paragraphen 77, ff GewO 1994 erforderlich sei. Im Wege des Paragraph 356 b, GewO 1994 seien die materiell-rechtlichen Regelungen betreffend eine Bewilligung nach Paragraph 153, Absatz 2, MinroG mitanzuwenden. Mit Bescheid vom 17. Juli 2000 habe die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht der S GmbH den Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe für die "Schottergrube F" gemäß den Paragraphen 80, bis 83, 116 und 171 MinroG genehmigt, sodass die davon erfassten Grundstücke ex lege (Paragraph 153, Absatz eins, MinroG) als Bergbaugebiet gelten würden. Die vorliegende Asphaltmischanlage sei eine gewerbliche Betriebsanlage und keine Bergbauanlage und werde auf zwei Grundstücken innerhalb der Grenzen des mit dem genannten Bescheid vom 17. Juli 2000 bestimmten Bergbaugebietes errichtet.
Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage stünde gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 das Recht zur Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 leg. cit. zu. Daher sei das Beschwerdevorbringen der Erst- bis Drittrevisionswerber, soweit es sich auf die UVP-Pflicht, die forstrechtliche Bewilligung, die mangelnde Zufahrt, auf das Naturschutzgesetz, die Nachweise der Berechtigung durch den Grundeigentümer etc. beziehe, unzulässig. Gleiches gelte für das Beschwerdevorbringen bezogen auf das Steiermärkische Raumordnungsgesetz und das Steiermärkische Baugesetz. Zum "Nichtausspruch" eines Standortverbotes nach § 359 Abs. 1 GewO 1994 sei auszuführen, dass einem derartigen Ausspruch nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich eine Warnfunktion für den Konsenswerber, nicht aber normative Kraft des Inhaltes zukomme. Schon aus diesem Grunde beeinträchtige das Unterbleiben eines derartigen Hinweises keine Rechte des Nachbarn.Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage stünde gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 das Recht zur Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 leg. cit. zu. Daher sei das Beschwerdevorbringen der Erst- bis Drittrevisionswerber, soweit es sich auf die UVP-Pflicht, die forstrechtliche Bewilligung, die mangelnde Zufahrt, auf das Naturschutzgesetz, die Nachweise der Berechtigung durch den Grundeigentümer etc. beziehe, unzulässig. Gleiches gelte für das Beschwerdevorbringen bezogen auf das Steiermärkische Raumordnungsgesetz und das Steiermärkische Baugesetz. Zum "Nichtausspruch" eines Standortverbotes nach Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1994 sei auszuführen, dass einem derartigen Ausspruch nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich eine Warnfunktion für den Konsenswerber, nicht aber normative Kraft des Inhaltes zukomme. Schon aus diesem Grunde beeinträchtige das Unterbleiben eines derartigen Hinweises keine Rechte des Nachbarn.
Der Gemeinde stehe nach § 355 GewO 1994 nur ein Anhörungsrecht zu, Parteistellung komme ihr nur insoweit zu, als sie selbst als Nachbar im Sinne des § 75 GewO 1994 betroffen sein könne. Daher stehe der Gemeinde auch hinsichtlich des Ausspruches oder Nichtausspruches eines Standortverbotes gemäß § 359 GewO 1994 kein Mitspracherecht zu.Der Gemeinde stehe nach Paragraph 355, GewO 1994 nur ein Anhörungsrecht zu, Parteistellung komme ihr nur insoweit zu, als sie selbst als Nachbar im Sinne des Paragraph 75, GewO 1994 betroffen sein könne. Daher stehe der Gemeinde auch hinsichtlich des Ausspruches oder Nichtausspruches eines Standortverbotes gemäß Paragraph 359, GewO 1994 kein Mitspracherecht zu.
Aus der Mitanwendung des § 153 MinroG ließen sich weder für die Viertrevisionswerberin noch die übrigen Revisionswerber Partei- und Beschwerderechte ableiten. Die in § 153 Abs. 2 MinroG genannten Schutzziele lägen im Interesse des Bergbauberechtigten, Schutzziele für Nachbarn ließen sich daraus nicht ableiten. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass Nachbarn im Verfahren nach § 153 Abs. 2 und § 156 MinroG kein Mitspracherecht zukomme (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. März 2012, 2010/04/0143). Auch der Gemeinde stehe in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu, es sei denn, sie wäre selbst Antragstellerin. Sämtliches Vorbringen der Revisionswerber, dass sich auf die Erteilung der Bewilligung nach MinroG beziehe, sei daher unzulässig.Aus der Mitanwendung des Paragraph 153, MinroG ließen sich weder für die Viertrevisionswerberin noch die übrigen Revisionswerber Partei- und Beschwerderechte ableiten. Die in Paragraph 153, Absatz 2, MinroG genannten Schutzziele lägen im Interesse des Bergbauberechtigten, Schutzziele für Nachbarn ließen sich daraus nicht ableiten. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass Nachbarn im Verfahren nach Paragraph 153, Absatz 2 und Paragraph 156, MinroG kein Mitspracherecht zukomme (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. März 2012, 2010/04/0143). Auch der Gemeinde stehe in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu, es sei denn, sie wäre selbst Antragstellerin. Sämtliches Vorbringen der Revisionswerber, dass sich auf die Erteilung der Bewilligung nach MinroG beziehe, sei daher unzulässig.
Zu den Einwendungen der Erst- bis Drittrevisionswerber betreffend befürchtete Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, aus den eingeholten Gutachten ergebe sich, dass die Revisionswerber durch Lärm und Luftschadstoffe nicht unzumutbar belästigt bzw. nicht in ihrer Gesundheit gefährdet würden. Auch eine Gefährdung des Eigentums könne nicht angenommen werden, da die von den Revisionswerbern behauptete "massive Verschlechterung der Bewirtschaftung" von Grundflächen weder die Substanz des Eigentums noch die Sachnutzung als solche beeinträchtige.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die grundsätzliche Rechtsfrage der Vollziehung des § 356b GewO 1994 und der Mitanwendung des § 153 MinroG in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht behandelt worden sei.Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die grundsätzliche Rechtsfrage der Vollziehung des Paragraph 356 b, GewO 1994 und der Mitanwendung des Paragraph 153, MinroG in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht behandelt worden sei.
Revisionsverfahren
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht sowie die mitbeteiligte Partei erstatteten eine Revisionsbeantwortung.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Grundsätzlich
Die vorliegende Rechtssache betrifft die Mitanwendung der Bewilligungsvorschriften der §§ 153 Abs. 2 und 156 MinroG (Bewilligung von Bauten und anderen Anlagen in Bergbaugebieten) im Wege des § 356b GewO 1994 im Verfahren der Genehmigung einer gewerberechtlichen Betriebsanlage. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegte, liegt dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die vorliegende Rechtssache betrifft die Mitanwendung der Bewilligungsvorschriften der Paragraphen 153, Absatz 2 und 156 MinroG (Bewilligung von Bauten und anderen Anlagen in Bergbaugebieten) im Wege des Paragraph 356 b, GewO 1994 im Verfahren der Genehmigung einer gewerberechtlichen Betriebsanlage. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend darlegte, liegt dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2014 (GewO 1994), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2014, (GewO 1994), lauten:
"8. Betriebsanlagen
§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.Paragraph 74, (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
...
...
§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ...Paragraph 77, (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ...
...
i) Verfahren betreffend Betriebsanlagen
...
§ 355. (1) Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.Paragraph 355, (1) Die Gemeinde ist im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
...
§ 356. ... Paragraph 356, ...
...
§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. ...Paragraph 356 b, (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. ...
...
§ 359. (1) ... Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist."Paragraph 359, (1) ... Die Behörde hat in den Genehmigungsbescheid gegebenenfalls einen Hinweis darauf aufzunehmen, daß ihrer Ansicht nach im Standort das Errichten und Betreiben der Anlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch Rechtsvorschriften verboten ist."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 (MinroG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014, (MinroG), lauten:
"Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz giltParagraph 2, (1) Dieses Bundesgesetz gilt
1. für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,
2. für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
3. für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie
4. für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.
...
Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe
Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt
§ 80. ... Paragraph 80, ...
Parteistellung
§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien: Paragraph 81, Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im Paragraph 116, Absatz 3, genannten Parteien:
...
2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt. 2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4, bis 9 sowie Paragraphen 82, und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
...
Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen
§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wennParagraph 116, (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
...
...
4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt. 4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Absatz eins, Ziffer 4, bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
...
Bergbauanlagen
§ 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Paragraph 118, Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.
Bewilligung von Bergbauanlagen
§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. ...Paragraph 119, (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. ...
...
§ 153. (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.Paragraph 153, (1) Als Bergbaugebiete gelten Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, sowie Grundstücke und Grundstücksteile, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach Paragraph 154, Absatz 2, als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind.
Versagung einer Baubewilligung
§ 156. (1) Die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 ist von der Behörde zu versagen, wennParagraph 156, (1) Die Bewilligung nach Paragraph 153, Absatz 2, ist von der Behörde zu versagen, wenn
1. durch die Errichtung des geplanten Baus oder einer anderen geplanten Anlage im Bergbaugebiet die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit in diesem verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, der Bergbauberechtigte nimmt die erhebliche Erschwerung der Gewinnungs- oder Speichertätigkeit auf sich oder
2. eine wesentliche Veränderung des geplanten Baus oder der geplanten anderen Anlage durch Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann und Bodenverformungen oder deren Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (Abs. 2) vermieden werden können oder 2. eine wesentliche Veränderung des geplanten Baus oder der geplanten anderen Anlage durch Bodenverformungen nicht ausgeschlossen werden kann und Bodenverformungen oder deren Auswirkungen nicht durch geeignete Maßnahmen oder Sicherheitsvorkehrungen (Absatz 2,) vermieden werden können oder
3. durch den geplanten Bau oder die geplante andere Anlage ein möglichst vollständiger Abbau des Vorkommens nicht mehr möglich ist.
...
Parteistellung im Wege des § 356b GewO 1994 Parteistellung im Wege des Paragraph 356 b, GewO 1994
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die vorliegende gewerbliche Betriebsanlage im Wege des § 356b GewO 1994 auch gemäß § 153 Abs. 2 MinroG als "andere Anlage" in Bergbaugebieten genehmigt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die vorliegende gewerbliche Betriebsanlage im Wege des Paragraph 356 b, GewO 1994 auch gemäß Paragraph 153, Absatz 2, MinroG als "andere Anlage" in Bergbaugebieten genehmigt.
Dabei ist das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für diese Genehmigung ausgegangen. So entfallen gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Zu diesen zählt auch das MinroG.Dabei ist das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für diese Genehmigung ausgegangen. So entfallen gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Zu diesen zählt auch das MinroG.
Gemäß § 356b Abs. 1 GewO 1994 sind von der Gewerbebehörde deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden (vgl. näher zu § 356b GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/07/0112). Vorliegend sind dies die Bestimmungen des § 153 Abs. 2 und § 156 MinroG.Gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994 sind von der Gewerbebehörde deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden vergleiche , näher zu Paragraph 356 b, GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/07/0112). Vorliegend sind dies die Bestimmungen des Paragraph 153, Absatz 2 und Paragraph 156, MinroG.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 153 Abs. 2 MinroG vorliegen, ist nicht rechtswidrig: So hat das Verwaltungsgericht bezugnehmend auf den angeführten Gewinnungsbetriebsplan zutreffend angenommen, dass die nunmehrige Anlage in einem Bergbaugebiet errichtet werden soll (vgl. zur Definition eines Bergbaugebietes § 153 Abs. 1 MinroG). Weiters handelt es sich bei der vorliegenden Asphaltmischanlage um eine andere Anlage nach § 153 Abs. 2 MinroG und nicht um eine Bergbauanlage (vgl. zur Definition einer Bergbauanlage § 118 MinroG, wonach darunter nur ein Objekt zu verstehen ist, das den in § 2 Abs. 1 leg. cit. angeführten (Bergbau)Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist).Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass die Voraussetzungen für ein Verfahren nach Paragraph 153, Absatz 2, MinroG vorliegen, ist nicht rechtswidrig: So hat das Verwaltungsgericht bezugnehmend auf den angeführten Gewinnungsbetriebsplan zutreffend angenommen, dass die nunmehrige Anlage in einem Bergbaugebiet errichtet werden soll vergleiche , zur Definition eines Bergbaugebietes Paragraph 153, Absatz eins, MinroG). Weiters handelt es sich bei der vorliegenden Asphaltmischanlage um eine andere Anlage nach Paragraph 153, Absatz 2, MinroG und nicht um eine Bergbauanlage vergleiche , zur Definition einer Bergbauanlage Paragraph 118, MinroG, wonach darunter nur ein Objekt zu verstehen ist, das den in Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. angeführten (Bergbau)Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist).
Die Revisionswerber bestreiten die Anwendbarkeit des Verfahrens der Bestimmungen über die Genehmigung nach § 153 Abs. 2 MinroG nicht. Sie bringen vielmehr vor, ihnen hätte hinsichtlich dieser Genehmigung ein Mitspracherecht als Parteien eingeräumt werden müssen. Die Revisionswerber bringen im Wesentlichen vor, bei der vorliegenden Asphaltmischanlage handle es sich um keine Bergbauanlage. Jedoch stünden ihnen im gegenständlichen Bewilligungsverfahren sämtliche Parteirechte nach dem MinroG zu, zumal § 119 MinroG anzuwenden sei.Die Revisionswerber bestreiten die Anwendbarkeit des Verfahrens der Bestimmungen über die Genehmigung nach Paragraph 153, Absatz 2, MinroG nicht. Sie bringen vielmehr vor, ihnen hätte hinsichtlich dieser Genehmigung ein Mitspracherecht als Parteien eingeräumt werden müssen. Die Revisionswerber bringen im Wesentlichen vor, bei der vorliegenden Asphaltmischanlage handle es sich um keine Bergbauanlage. Jedoch stünden ihnen im gegenständlichen Bewilligungsverfahren sämtliche Parteirechte nach dem MinroG zu, zumal Paragraph 119, MinroG anzuwenden sei.
Wie angeführt sind gemäß § 356b Abs. 1 und 3 GewO 1994 im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)regelungen in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung (mit)anzuwenden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/07/0112). Zu diesen mitanzuwendenden Regelungen gehören - zumindest in verfassungskonformer Auslegung des § 356b GewO 1994 - auch die Regelungen über eine Parteistellung in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes (vgl. hiezu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) Rz 7 zu § 356b, wonach es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, wenn im Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen Dritten die in den anderen Materiengesetzen eingeräumte Parteistellung nicht zukommen würde, während in (gleichartigen) Verfahren betreffend Anlagen oder Bauten anderer Art dieses Parteistellung sehr wohl bestünde).Wie angeführt sind gemäß Paragraph 356 b, Absatz eins, und 3 GewO 1994 im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)regelungen in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung (mit)anzuwenden vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2006/07/0112). Zu diesen mitanzuwendenden Regelungen gehören - zumindest in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 356 b, GewO 1994 - auch die Regelungen über eine Parteistellung in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes vergleiche , hiezu Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO3 (2011) Rz 7 zu Paragraph 356 b,, wonach es sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, wenn im Verfahren betreffend gewerbliche Betriebsanlagen Dritten die in den anderen Materiengesetzen eingeräumte Parteistellung nicht zukommen würde, während in (gleichartigen) Verfahren betreffend Anlagen oder Bauten anderer Art dieses Parteistellung sehr wohl bestünde).
Daher sind für eine allfällige Parteistellung der Revisionswerber die Vorschriften des MinroG betreffend das Verfahren nach den §§ 153 Abs. 2 und 156 leg. cit. maßgeblich. Nach diesen kommt den Revisionswerbern jedoch eine Parteistellung nicht zu:Daher sind für eine allfällige Parteistellung der Revisionswerber die Vorschriften des MinroG betreffend das Verfahren nach den Paragraphen 153, Absatz 2, und 156 leg. cit. maßgeblich. Nach diesen kommt den Revisionswerbern jedoch eine Parteistellung nicht zu:
Die §§ 153 Abs. 2 und 156 MinroG sehen ein Mitspracherecht des Nachbarn nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2012, 2010/04/0143). Auch der Standortgemeinde kommt eine Parteistellung nur im Verfahren zur Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen (vgl. die §§ 81 Z 2 und 116 Abs. 3 Z 4 MinroG), nicht aber im Verfahren zur Bewilligung einer anderen Anlage nach § 153 Abs. 2 MinroG zu. Vorliegend ist § 119 MinroG nicht anzuwenden, da dieser nur die Bewilligung von Bergbauanlagen betrifft, Gegenstand einer Bewilligung nach den §§ 153 Abs. 2 und 156 aber keine Bergbauanlage sondern eine "andere Anlage, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt", ist. Doch selbst nach dieser Bestimmung (§ 119 Abs. 6 MinroG) käme der Viertrevisionswerberin als Standortgemeinde - im Unterschied zum Verfahren betreffend die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - keine Parteistellung zu.Die Paragraphen 153, Absatz 2, und 156 MinroG sehen ein Mitspracherecht des Nachbarn nicht vor vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. März 2012, 2010/04/0143). Auch der Standortgemeinde kommt eine Parteistellung nur im Verfahren zur Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen vergleiche , die Paragraphen 81, Ziffer 2, und 116 Absatz 3, Ziffer 4, MinroG), nicht aber im Verfahren zur Bewilligung einer anderen Anlage nach Paragraph 153, Absatz 2, MinroG zu. Vorliegend ist Paragraph 119, MinroG nicht anzuwenden, da dieser nur die Bewilligung von Bergbauanlagen betrifft, Gegenstand einer Bewilligung nach den Paragraphen 153, Absatz 2, und 156 aber keine Bergbauanlage sondern eine "andere Anlage, soweit es sich nicht um Bergbauanlagen handelt", ist. Doch selbst nach dieser Bestimmung (Paragraph 119, Absatz 6, MinroG) käme der Viertrevisionswerberin als Standortgemeinde - im Unterschied zum Verfahren betreffend die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes - keine Parteistellung zu.
Da § 356b GewO 1994 nur eine Mitanwendung der vorhandenen Regelungen über die Parteistellung in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes vorsieht, kommt auch im Wege des § 356b GewO 1994 den Revisionswerbern keine Parteistellung hinsichtlich der Bewilligung der vorliegenden gewerblichen Betriebsanlage nach § 153 Abs. 2 MinroG zu.Da Paragraph 356 b, GewO 1994 nur eine Mitanwendung der vorhandenen Regelungen über die Parteistellung in den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes vorsieht, kommt auch im Wege des Paragraph 356 b, GewO 1994 den Revisionswerbern keine Parteistellung hinsichtlich der Bewilligung der vorliegenden gewerblichen Betriebsanlage nach Paragraph 153, Absatz 2, MinroG zu.
Hinweis auf ein Standortverbot (§ 359 Abs. 1 GewO 1994) Hinweis auf ein Standortverbot (Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1994)
Die Revisionswerber bringen weiter vor, im Genehmigungsbescheid hätte ein Hinweis auf mehrere Standortverbote aufgenommen werden müssen, zumal die Errichtung und der Betrieb der vorliegenden Anlage ohne baurechtliche, raumordnungsrechtliche, forstrechtliche, naturschutzrechtliche und wasserrechtliche Bewilligung unzulässig wäre. Unabhängig vom Vorliegen einer Parteistellung hätte dahingehend eine Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides durch das Verwaltungsgericht erfolgen müssen.
Zu diesem Vorbringen sind die Revisionswerber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich schon aus der Verwendung des Wortes "Hinweis" in § 359 Abs. 1 GewO 1994 ergibt, dass diesem Ausspruch lediglich eine Warnfunktion für den Konsenswerber zukommt, nicht aber normative Kraft des Inhaltes, dass schon auf Grund dieses Hinweises der Betrieb der Anlage (konstitutiv) untersagt werde. Daher vermag das Unterbleiben eines derartigen Hinweises Rechte der Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage nicht zu beeinträchtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, 99/04/0194).Zu diesem Vorbringen sind die Revisionswerber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich schon aus der Verwendung des Wortes "Hinweis" in Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1994 ergibt, dass diesem Ausspruch lediglich eine Warnfunktion für den Konsenswerber zukommt, nicht aber normative Kraft des Inhaltes, dass schon auf Grund dieses Hinweises der Betrieb der Anlage (konstitutiv) untersagt werde. Daher vermag das Unterbleiben eines derartigen Hinweises Rechte der Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage nicht zu beeinträchtigen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, 99/04/0194).
Zum Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte das Unterbleiben des Standorthinweises nach § 359 Abs. 1 GewO 1994 von Amts wegen aufgreifen müssen, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Lösung abstrakter Rechtsfragen (bei denen ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers nicht möglich ist) auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Ro 2014/07/0092, mwN).Zum Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte das Unterbleiben des Standorthinweises nach Paragraph 359, Absatz eins, GewO 1994 von Amts wegen aufgreifen müssen, genügt es darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof für die Lösung abstrakter Rechtsfragen (bei denen ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers nicht möglich ist) auf Grund von Revisionen gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zuständig ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Ro 2014/07/0092, mwN).
Sonstiges Vorbringen
Soweit die Revisionswerber im Hinblick auf ihre Einwendungen als Nachbarn der genehmigten Betriebsanlage nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behaupten, ist darauf hinzuweisen, dass der Viertrevisionswerberin als Standortgemeinde gemäß § 355 GewO 1994 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches lediglich ein Anhörungsrecht zukommt, zumal die Gemeinde eine Nachbarstellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte sowie als Inhaberin einer Einrichtung nach § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 nicht geltend gemacht wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2006, Zl. 2003/04/0159, mwN).Soweit die Revisionswerber im Hinblick auf ihre Einwendungen als Nachbarn der genehmigten Betriebsanlage nach Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses behaupten, ist darauf hinzuweisen, dass der Viertrevisionswerberin als Standortgemeinde gemäß Paragraph 355, GewO 1994 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches lediglich ein Anhörungsrecht zukommt, zumal die Gemeinde eine Nachbarstellung als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte sowie als Inhaberin einer Einrichtung nach Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 nicht geltend gemacht wurde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2006, Zl. 2003/04/0159, mwN).
Insoweit die Erst- bis Drittrevisionswerber als Nachbarn im Hinblick auf ihre Einwendungen betreffend Luftreinhaltung näher bezeichnete Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Erkenntnisses rügen, ist darauf hinzuweisen, dass sie den nicht als unschlüssig zu erachtenden Gutachten der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten sind.
Die Revisionswerber behaupten weiters eine Verletzung näher bezeichneter öffentlicher Interessen (Raumordnung, Raumplanung und Flächenwidmung; forstrechtliche Interessen; Verkehr; Wasserreinhaltung; Feuerpolizeiliche Interessen; Naturschutz) durch das angefochtene Erkenntnis.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass sich die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergeben. Danach haben Nachbarn Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN). Außerhalb dieser subjektiven Rechte besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn im Hinblick auf die Einhaltung der genannten öffentlichen Interessen.Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass sich die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergeben. Danach haben Nachbarn Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN). Außerhalb dieser subjektiven Rechte besteht kein Mitspracherecht der Nachbarn im Hinblick auf die Einhaltung der genannten öffentlichen Interessen.
Soweit die Revisionswerber vorbringen, auf ihr Beschwerdevorbringen, das gegenständliche Vorhaben sei UVPpflichtig, sei nicht eingegangen worden, sondern dieses sei mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden, ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Rahmen ihrer Parteistellung steht dem Nachbarn auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu. In diesem Rahmen können die Nachbarn mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen, mit der sich die Behörde nachvollziehbar zu beschäftigen hat (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN; vgl. iZm MinroG das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2015, 2015/04/0003, mwN). Dieser Begründungsmangel ist vorliegend jedoch nicht relevant, weil mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerber, es hätten die kumulierten Auswirkungen "des projektierten Betriebes mit den bestehenden Betrieben in der Umgebung" berücksichtigt werden sollen, kein konkreter, die UVP-Pflicht auslösender Tatbestand (nach dem UVP-G 2000) behauptet wird.Soweit die Revisionswerber vorbringen, auf ihr Beschwerdevorbringen, das gegenständliche Vorhaben sei UVPpflichtig, sei nicht eingegangen worden, sondern dieses sei mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen worden, ist auf Folgendes hinzuweisen: Im Rahmen ihrer Parteistellung steht dem Nachbarn auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu. In diesem Rahmen können die Nachbarn mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen, mit der sich die Behörde nachvollziehbar zu beschäftigen hat vergleiche , auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, mwN; vergleiche , iZm MinroG das hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2015, 2015/04/0003, mwN). Dieser Begründungsmangel ist vorliegend jedoch nicht relevant, weil mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Revisionswerber, es hätten die kumulierten Auswirkungen "des projektierten Betriebes mit den bestehenden Betrieben in der Umgebung" berücksichtigt werden sollen, kein konkreter, die UVP-Pflicht auslösender Tatbestand (nach dem UVP-G 2000) behauptet wird.
Als Verfahrensfehler behaupten die Revisionswerber eine Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör, weil der Antrag der mitbeteiligten Partei nach § 153 Abs. 2 MinroG sowie eine näher bezeichnete Änderung des Projektes vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Revisionswerbern nicht bekannt gegeben worden sei. Mit diesem Vorbringen können sie jedoch eine Verletzung des Parteiengehörs nicht dartun, weil eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und damit keine Beschneidung der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/07/0087, mwN).Als Verfahrensfehler behaupten die Revisionswerber eine Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör, weil der Antrag der mitbeteiligten Partei nach Paragraph 153, Absatz 2, MinroG sowie eine näher bezeichnete Änderung des Projektes vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Revisionswerbern nicht bekannt gegeben worden sei. Mit diesem Vorbringen können sie jedoch eine Verletzung des Parteiengehörs nicht dartun, weil eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und damit keine Beschneidung der Nachbarn in der Verfolgung ihrer Rechte eingetreten ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2008/07/0087, mwN).
Die behauptete Verletzung einfach gesetzlicher Rechte der Revisionswerber nach dem Forstgesetz 1975 ist nicht erfolgt, da das angefochtene Erkenntnis keine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz zum Gegenstand hatte.
Ergebnis
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Revision als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Aus diesen Erwägungen erweist sich die Revision als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Aufwandersatz
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. September 2015Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. September 2015
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5 Parteiengehör Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015040009.L00Im RIS seit
14.10.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017