TE Vwgh Erkenntnis 2015/9/9 Ra 2015/16/0037

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §14;
BAO §20;
BAO §278 Abs1 idF 2013/I/014;
B-VG Art130 Abs4 Z2 idF 2012/I/051;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Finanzamtes Salzburg Stadt in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Jänner 2015, Zl. RV/6100370/2012, betreffend Aufhebung eines Bescheides nach § 278 Abs. 1 BAO i.A. Haftung nach § 14 BAO (mitbeteiligte Partei: R Privatstiftung in S), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Finanzamtes Salzburg Stadt in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 12. Jänner 2015, Zl. RV/6100370/2012, betreffend Aufhebung eines Bescheides nach Paragraph 278, Absatz eins, BAO i.A. Haftung nach Paragraph 14, BAO (mitbeteiligte Partei: R Privatstiftung in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Haftungsbescheid vom 23. Mai 2012 nahm das Finanzamt Salzburg Stadt die Mitbeteiligte als Haftungspflichtige gemäß § 14 BAO für aushaftende Abgabenschulden der Firma i GmbH, ansässig in der Bundesrepublik Deutschland, im Ausmaß von EUR 216.639,33 für "Abgabenschuldigkeiten" an Umsatzsteuer für den Zeitraum "10-12/2011" in Höhe von EUR 196.639,33 in Anspruch:Mit Haftungsbescheid vom 23. Mai 2012 nahm das Finanzamt Salzburg Stadt die Mitbeteiligte als Haftungspflichtige gemäß Paragraph 14, BAO für aushaftende Abgabenschulden der Firma i GmbH, ansässig in der Bundesrepublik Deutschland, im Ausmaß von EUR 216.639,33 für "Abgabenschuldigkeiten" an Umsatzsteuer für den Zeitraum "10-12/2011" in Höhe von EUR 196.639,33 in Anspruch:

Die Abgabenbehörde erster Instanz begründete dies folgendermaßen:

"Mit Kaufvertrag vom 1.12.2011 erwarb die (Mitbeteiligte) von der i GmbH das Objekt ... . Dabei handelt es sich um ein vermietetes Objekt und somit um einen Betrieb (Teilbetrieb). Es wurden jedenfalls die wesentlichen Grundlagen des Betriebes übereignet. Durch die Veräußerung entstand eine Umsatzsteuerschuld bei der Primärschuldnerin in Höhe von 240.000 Euro, wobei mit heutigem Tage noch 196.639,33 Euro aushaften. Die aushaftende Umsatzsteuer ist daher ursächlich auf den Betrieb der Primärschuldnerin zurückzuführen und ist innerhalb des letzten Jahres vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres angefallen. Durch den Kaufvertrag und die Rechnungslegung samt Geltendmachung der Vorsteuer ist der Haftungspflichtigen die Abgabenschuld der i  GmbH bekannt.

Laut Aktenlage wurden von der Primärschuldnerin erst 43.360,67 Euro entrichtet, obwohl von dieser die Umsatzsteuer zur Gänze vereinnahmt wurde. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass von der Primärschuldnerin die vereinnahmte Umsatzsteuer für den laufenden Geschäftsbetrieb verwendet wurde. Die Primärschuldnerin verfügt daher offensichtlich selbst nicht über ausreichendes Vermögen, sodass von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung auszugehen ist. Auch der Umstand, dass monatliche Ratenzahlungen über die Abgabenschuld beantragt wurden, lässt auf nicht ausreichende liquide Mittel schließen. Weiters verfügt die Primärschuldnerin laut Aktenlage über kein nennenswertes Inlandsvermögen. Zudem ist die österreichische Tochtergesellschaft in Liquidation. Bei der Ermessensübung nach § 20 BAO wurde daher dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber den Billigkeitsgründen der Vorrang gegeben."Laut Aktenlage wurden von der Primärschuldnerin erst 43.360,67 Euro entrichtet, obwohl von dieser die Umsatzsteuer zur Gänze vereinnahmt wurde. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass von der Primärschuldnerin die vereinnahmte Umsatzsteuer für den laufenden Geschäftsbetrieb verwendet wurde. Die Primärschuldnerin verfügt daher offensichtlich selbst nicht über ausreichendes Vermögen, sodass von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung auszugehen ist. Auch der Umstand, dass monatliche Ratenzahlungen über die Abgabenschuld beantragt wurden, lässt auf nicht ausreichende liquide Mittel schließen. Weiters verfügt die Primärschuldnerin laut Aktenlage über kein nennenswertes Inlandsvermögen. Zudem ist die österreichische Tochtergesellschaft in Liquidation. Bei der Ermessensübung nach Paragraph 20, BAO wurde daher dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber den Billigkeitsgründen der Vorrang gegeben."

Dagegen erhob die Mitbeteiligte Berufung.

Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesfinanzgericht den Bescheid vom 23. Mai 2012 gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde auf und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 9 B-VG nicht zulässig sei; begründend führte das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung des § 14 Abs. 1 sowie des § 278 Abs. 1 BAO aus:Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Bundesfinanzgericht den Bescheid vom 23. Mai 2012 gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde auf und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG nicht zulässig sei; begründend führte das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung des Paragraph 14, Absatz eins, sowie des Paragraph 278, Absatz eins, BAO aus:

"Wie vom Finanzamt ausgeführt wurde, setzt die Haftungsinanspruchnahme gem. § 14 (wie jede andere Haftungsinanspruchnahme) eine Ermessensentscheidung gem. § 20 BAO voraus. Demnach sind Haftungen Besicherungsinstitute wobei insbesondere der Grundsatz der Nachrangigkeit (Subsidiarität) der Haftung zu beachten ist (siehe dazu auch § 7 BAO)."Wie vom Finanzamt ausgeführt wurde, setzt die Haftungsinanspruchnahme gem. Paragraph 14, (wie jede andere Haftungsinanspruchnahme) eine Ermessensentscheidung gem. Paragraph 20, BAO voraus. Demnach sind Haftungen Besicherungsinstitute wobei insbesondere der Grundsatz der Nachrangigkeit (Subsidiarität) der Haftung zu beachten ist (siehe dazu auch Paragraph 7, BAO).

Eine Haftungsinanspruchnahme kommt daher dann in Frage, wenn eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit beim Hauptschuldner vorliegt. Dazu ist die Judikatur zu § 232 (Sicherstellungsauftrag) heranziehbar ...Eine Haftungsinanspruchnahme kommt daher dann in Frage, wenn eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringlichkeit beim Hauptschuldner vorliegt. Dazu ist die Judikatur zu Paragraph 232, (Sicherstellungsauftrag) heranziehbar ...

Derartige Gefährdungen bzw. Erschwerungen werden bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht sowie bei Vermögensverschiebung ins Ausland usw. gegeben sein. Dazu bedarf es jedenfalls konkreter Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, dh. zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Primärschuldners.

Derartige konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der GmbH sind dem angefochten Bescheid (bzw. den vorgelegten Akten) nicht zu entnehmen. Das Finanzamt geht davon aus, dass die vereinnahmte Umsatzsteuer - soweit nicht entrichtet -

für den laufenden Geschäftsbetrieb verwendet wurde. Die Primärschuldnerin verfüge daher offensichtlich nicht über ausreichendes Vermögen. Auch der Antrag auf Ratenzahlungen lasse auf nicht ausreichende Mittel schließen. Weiters verfüge die GmbH laut Aktenlage über kein nennenswertes Inlandsvermögen.

Derartige Ausführungen lassen daher nicht auf eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung im Sinne des § 232 BAO (siehe oben; zB. Konkursverfahren) schließen. Zudem fehlen Feststellungen über das Einkommen gänzlich.Derartige Ausführungen lassen daher nicht auf eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung im Sinne des Paragraph 232, BAO (siehe oben; zB. Konkursverfahren) schließen. Zudem fehlen Feststellungen über das Einkommen gänzlich.

Darauf, dass bezüglich der haftungsgegenständlichen Abgabe von der GmbH ein Ratenansuchen gestellt wurde, über welches noch nicht entschieden wurde, wurde auch seitens der (Mitbeteiligten) hingewiesen. Aus diesem Vorbringen geht hervor, dass seitens der GmbH offenbar drei Raten entrichtet wurden. Dazu wurde seitens des Finanzamtes anlässlich der Berufungsvorlage keine Stellung genommen, bzw. wurde auch nicht dargelegt, wie über das damals noch offene Ratenansuchen entschieden wurde.

Aufgrund eines Ratenansuchens kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die Abgaben, für die es beantragt wurde, nicht eingebracht werden können. Demnach kann somit - ohne weitere Ermittlungen - nicht auf eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung im Sinne des § 232 BAO geschlossen werden.Aufgrund eines Ratenansuchens kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass die Abgaben, für die es beantragt wurde, nicht eingebracht werden können. Demnach kann somit - ohne weitere Ermittlungen - nicht auf eine Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung im Sinne des Paragraph 232, BAO geschlossen werden.

Zweck der Kassationsmöglichkeit des § 278 Abs. 1 ist die Entlastung der Rechtsmittelbehörde und die Beschleunigung desZweck der Kassationsmöglichkeit des Paragraph 278, Absatz eins, ist die Entlastung der Rechtsmittelbehörde und die Beschleunigung des

Beschwerdeverfahrens ... Es ist nicht Sache des BFG praktisch

erstmals ein erstinstanzliches Verfahren durchzuführen, sodass auch Gründe der Kostenersparnis nicht gegen eine Aufhebung und Zurückverweisung sprechen.

Da somit Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, war die Berufung (Beschwerde) durch Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 278 Abs. 1 BAO zu erledigen.Da somit Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, war die Berufung (Beschwerde) durch Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, BAO zu erledigen.

Dabei ist auch zu beachten, dass das Finanzamt zum konkreten Berufungsvorbringen keinerlei Stellung bezogen hat.

Hinzukommt, dass unklar bleibt in welchem Ausmaß die (Mitbeteiligte) zur Haftung herangezogen wird (es werden im Spruch zwei unterschiedliche Beträge angeführt), sodass auch aus diesem Grund (entsprechende Kontoauszüge liegen dem Haftungsakt nicht bei) eine Entscheidung durch das BFG nicht möglich wäre.

Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage (im Wesentlichen Sachverhaltsermittlungen) abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt."

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Amtsrevision der Abgabenbehörde erster Instanz mit dem Antrag, den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Abgabenbehörde erster Instanz sieht die Zulässigkeit ihrer Revision darin, der bekämpfte Beschluss weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen des § 278 Abs. 1 BAO (§ 289 BAO aF) für eine Bescheidaufhebung ebenso wie von der Rechtsprechung zu § 14 BAO ab.Die Abgabenbehörde erster Instanz sieht die Zulässigkeit ihrer Revision darin, der bekämpfte Beschluss weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen des Paragraph 278, Absatz eins, BAO (Paragraph 289, BAO aF) für eine Bescheidaufhebung ebenso wie von der Rechtsprechung zu Paragraph 14, BAO ab.

Sie erblickt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach betont, dass der Unabhängige Finanzsenat (nunmehr das Bundesfinanzgericht) grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden habe. Die bloß kassatorische Erledigung nach § 289 Abs. 1 BAO solle die Ausnahme darstellen. Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz (nun des Bundesfinanzgerichtes) ausnahmsweise nach § 289 Abs. 1 BAO vorzugehen, sei in deren Ermessen gestellt. Mache die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, habe sie die Ermessensübung zu begründen. Die Entscheidung des Gerichts erscheine nun im Lichte des § 278 Abs. 1 BAO und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Die vom Gericht vermisste Feststellung der wirtschaftlichen und Einkommens-Verhältnisse der Primärschuldnerin könne sich nur auf ihre deutschen Verhältnisse beziehen. Ein anderslautender Bescheid im Sinn des § 278 Abs. 1 BAO hätte auch bei eingehender Kenntnis der ausländischen Vermögensverhältnisse nicht erlassen werden können, die Unterlassung der Erhebung der ausländischen Vermögensverhältnisse stelle daher keinesfalls einen Aufhebungsgrund dar, da die vom Gericht vermissten Ermittlungen nach Ansicht der Revisionswerberin nicht entscheidungsrelevant seien. Zur Erhebung wirtschaftlicher Verhältnisse wäre dem Gericht auch das Instrument des § 269 Abs. 2 BAO jederzeit zur Verfügung gestanden. Warum es dieses nicht genutzt habe, begründe es in seiner Ermessensentscheidung (im Rahmen der Aufhebung des angefochtenen Bescheides) zulasten der Abgabenbehörde nicht. Insoweit nicht vorgelegte oder nicht ausgedruckte Aktenteile eine Aufhebung nach § 278 BAO rechtfertigen könnten, lasse das Gericht ebenso offen. Nach Ansicht der Revisionswerberin wäre das Gericht nach § 266 Abs. 4 BAO ebenso verhalten gewesen, erforderlichenfalls eine Aufforderung zur Aktenvorlage an die Abgabenbehörde zu stellen, nicht jedoch nach § 278 Abs. 1 BAO vorzugehen. Auch der Hinweis auf Unklarheiten im Spruch des Haftungsbescheides rechtfertigte eine auf § 278 Abs. 1 BAO gestützte Aufhebung des Haftungsbescheides keineswegs, weil das Gericht nach § 279 Abs. 1 BAO jederzeit berechtigt sei, im Spruch seine Anschauung anstelle jener der Abgabenbehörde zu setzen, also den Haftungsbetrag nach seiner Beurteilung festzusetzen. Andererseits ergebe sich aus der Begründung des aufgehobenen Bescheides eindeutig der von der Abgabenbehörde beabsichtigte Haftungsumfang in Zusammenschau mit dem Bescheidspruch. Mit der allgemein gehaltenen Aussage, es sei nicht Sache des Gerichts, erstmals ein erstinstanzliches Verfahren durchzuführen, und mit dem Hinweis auf Kostenersparnis stehe dieses im Widerspruch zur zuletzt ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 278 Abs. 1 BAO (idF vor dem FVwGG 2012 § 289 BAO) und beachte die doch strengen Voraussetzungen einer kassatorischen Entscheidung nicht.Sie erblickt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin, der Verwaltungsgerichtshof habe mehrfach betont, dass der Unabhängige Finanzsenat (nunmehr das Bundesfinanzgericht) grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden habe. Die bloß kassatorische Erledigung nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO solle die Ausnahme darstellen. Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz (nun des Bundesfinanzgerichtes) ausnahmsweise nach Paragraph 289, Absatz eins, BAO vorzugehen, sei in deren Ermessen gestellt. Mache die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, habe sie die Ermessensübung zu begründen. Die Entscheidung des Gerichts erscheine nun im Lichte des Paragraph 278, Absatz eins, BAO und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Die vom Gericht vermisste Feststellung der wirtschaftlichen und Einkommens-Verhältnisse der Primärschuldnerin könne sich nur auf ihre deutschen Verhältnisse beziehen. Ein anderslautender Bescheid im Sinn des Paragraph 278, Absatz eins, BAO hätte auch bei eingehender Kenntnis der ausländischen Vermögensverhältnisse nicht erlassen werden können, die Unterlassung der Erhebung der ausländischen Vermögensverhältnisse stelle daher keinesfalls einen Aufhebungsgrund dar, da die vom Gericht vermissten Ermittlungen nach Ansicht der Revisionswerberin nicht entscheidungsrelevant seien. Zur Erhebung wirtschaftlicher Verhältnisse wäre dem Gericht auch das Instrument des Paragraph 269, Absatz 2, BAO jederzeit zur Verfügung gestanden. Warum es dieses nicht genutzt habe, begründe es in seiner Ermessensentscheidung (im Rahmen der Aufhebung des angefochtenen Bescheides) zulasten der Abgabenbehörde nicht. Insoweit nicht vorgelegte oder nicht ausgedruckte Aktenteile eine Aufhebung nach Paragraph 278, BAO rechtfertigen könnten, lasse das Gericht ebenso offen. Nach Ansicht der Revisionswerberin wäre das Gericht nach Paragraph 266, Absatz 4, BAO ebenso verhalten gewesen, erforderlichenfalls eine Aufforderung zur Aktenvorlage an die Abgabenbehörde zu stellen, nicht jedoch nach Paragraph 278, Absatz eins, BAO vorzugehen. Auch der Hinweis auf Unklarheiten im Spruch des Haftungsbescheides rechtfertigte eine auf Paragraph 278, Absatz eins, BAO gestützte Aufhebung des Haftungsbescheides keineswegs, weil das Gericht nach Paragraph 279, Absatz eins, BAO jederzeit berechtigt sei, im Spruch seine Anschauung anstelle jener der Abgabenbehörde zu setzen, also den Haftungsbetrag nach seiner Beurteilung festzusetzen. Andererseits ergebe sich aus der Begründung des aufgehobenen Bescheides eindeutig der von der Abgabenbehörde beabsichtigte Haftungsumfang in Zusammenschau mit dem Bescheidspruch. Mit der allgemein gehaltenen Aussage, es sei nicht Sache des Gerichts, erstmals ein erstinstanzliches Verfahren durchzuführen, und mit dem Hinweis auf Kostenersparnis stehe dieses im Widerspruch zur zuletzt ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 278, Absatz eins, BAO in der Fassung , vor dem FVwGG 2012 Paragraph 289, BAO) und beachte die doch strengen Voraussetzungen einer kassatorischen Entscheidung nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof leitete hierauf das Verfahren über die (außerordentliche) Revision ein; die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Amtsrevision erweist sich aus den nachstehenden Gründen als zulässig und berechtigt:

Das Gericht sah die Aufhebung des Haftungsbescheides vom 23. Mai 2012 im Grund des § 278 Abs. 1 BAO in mangelnden Feststellungen begründet, die eine Ermessensentscheidung über eine Haftungsinanspruchnahme der Mitbeteiligten nach § 14 BAO tragen könnten. Die für die Ermessensübung relevante Zielrichtung des § 14 BAO liegt darin, die im Unternehmen (Betrieb als solchem) liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Bei der Ermessensübung ist insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität der Haftung zu beachten, d.h. wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner (Veräußerer des Unternehmens oder Betriebes) nicht ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnte (vgl. etwa die in Ritz, Kommentar zur BAO5, unter Rz. 23 ff wiedergegebene Judikatur).Das Gericht sah die Aufhebung des Haftungsbescheides vom 23. Mai 2012 im Grund des Paragraph 278, Absatz eins, BAO in mangelnden Feststellungen begründet, die eine Ermessensentscheidung über eine Haftungsinanspruchnahme der Mitbeteiligten nach Paragraph 14, BAO tragen könnten. Die für die Ermessensübung relevante Zielrichtung des Paragraph 14, BAO liegt darin, die im Unternehmen (Betrieb als solchem) liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verloren gehen zu lassen. Bei der Ermessensübung ist insbesondere der Grundsatz der Subsidiarität der Haftung zu beachten, d.h. wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner (Veräußerer des Unternehmens oder Betriebes) nicht ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könnte vergleiche , etwa die in Ritz, Kommentar zur BAO5, unter Rz. 23 ff wiedergegebene Judikatur).

Soweit das Gericht allein in Ansehung der von der Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Haftungsbescheid vom 23. Mai 2012 dargebotenen Begründung eine die fehlerfreie Ermessensübung im Grunde des § 14 BAO tragende Feststellung nicht zu erkennen vermochte, tritt der Verwaltungsgerichtshof dieser Beurteilung nicht entgegen; das Verfahren erwies sich als ergänzungsbedürftig.Soweit das Gericht allein in Ansehung der von der Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Haftungsbescheid vom 23. Mai 2012 dargebotenen Begründung eine die fehlerfreie Ermessensübung im Grunde des Paragraph 14, BAO tragende Feststellung nicht zu erkennen vermochte, tritt der Verwaltungsgerichtshof dieser Beurteilung nicht entgegen; das Verfahren erwies sich als ergänzungsbedürftig.

Art. 130 Abs. 3 und 4 B-VG lauten in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51:Artikel 130, Absatz 3, und 4 B-VG lauten in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 51:

  1. "(3)Absatz 3,Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
  2. (4)Absatz 4,Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
    2. 2.Ziffer 2
      die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
    Die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR XXII. GP 4, nennen als einen "Hauptgesichtspunkt des Entwurfes" den Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu Art. 130 Abs. 4 führen sie im Besonderen aus (aaO 14), in diesem sei abschließend geregelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden habe; in diesen Fällen dürfe es daher nicht kassatorisch entscheiden. Einfachgesetzliche Regelungen, wonach das Verwaltungsgericht in bestimmten anderen Fällen meritorisch entscheiden könne oder meritorisch zu entscheiden habe (dies solle der Vermeidung von "Kassationskaskaden" dienen), seien jedoch zulässig.Die ErläutRV zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 1618 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 4, , nennen als einen "Hauptgesichtspunkt des Entwurfes" den Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie die Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes. Zu Artikel 130, Absatz 4, führen sie im Besonderen aus (aaO 14), in diesem sei abschließend geregelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht meritorisch zu entscheiden habe; in diesen Fällen dürfe es daher nicht kassatorisch entscheiden. Einfachgesetzliche Regelungen, wonach das Verwaltungsgericht in bestimmten anderen Fällen meritorisch entscheiden könne oder meritorisch zu entscheiden habe (dies solle der Vermeidung von "Kassationskaskaden" dienen), seien jedoch zulässig.
    § 278 Abs. 1 BAO lautet in der Fassung des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 - FVwGG 2012, auszugsweise:Paragraph 278, Absatz eins, BAO lautet in der Fassung des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, - FVwGG 2012, auszugsweise:

    "§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch

b) als zurückgenommen ... oder als gegenstandlos ... zu

erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die ErläutRV zum FVwGG 2012, 2007 BlgNR XXIV. GP 19, führen hiezu aus,Die ErläutRV zum FVwGG 2012, 2007 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 19, , führen hiezu aus,

"(ü)ber Beschwerden absprechende Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes bzw. der Landesverwaltungsgerichte sind einerseits formale Entscheidungen (z.B. Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde), Aufhebungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 289 Abs. 1 BAO) sowie meritorische Beschwerdeerledigungen. "(ü)ber Beschwerden absprechende Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes bzw. der Landesverwaltungsgerichte sind einerseits formale Entscheidungen (z.B. Zurückweisung einer verspäteten Beschwerde), Aufhebungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde (entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 289, Absatz eins, BAO) sowie meritorische Beschwerdeerledigungen.

Entscheidungen in der Sache selbst haben nach § 279 Abs. 1 BAO zu erfolgen. Die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis entspricht jener im bisherigen § 289 Abs. 2 BAO (für Berufungsentscheidungen)."Entscheidungen in der Sache selbst haben nach Paragraph 279, Absatz eins, BAO zu erfolgen. Die diesbezügliche Entscheidungsbefugnis entspricht jener im bisherigen Paragraph 289, Absatz 2, BAO (für Berufungsentscheidungen)."

     Schon nach der ständigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes zu § 289 Abs. 1 BAO in der Fassung vor

dem FVwGG 2012 hatte der unabhängige Finanzsenat als

Abgabenbehörde zweiter Instanz grundsätzlich in der Sache zu

entscheiden, die bloß kassatorische Erledigung nach § 289

Abs. 1 BAO sollte nur die Ausnahme darstellen. Die Befugnis der

Abgabenbehörde zweiter Instanz, nach § 289 Abs. 1 BAO vorzugehen,

war in deren Ermessen gestellt. Machte die Behörde von diesem

Ermessen Gebrauch, hatte sie die Ermessensübung zu begründen

(vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2007,

Zl. 2006/16/0220, vom 22. April 2009, Zl. 2007/15/0074

= Slg. 8435/F, vom 23. September 2010, Zl. 2010/15/0108

= Slg. 8583/F, sowie vom 24. September 2014, Zl. 2010/13/0131, mwN).

     Während § 279 Abs. 1 erster Satz BAO in der Fassung des

FVwGG 2012 - um mit den Worten der zitierten

ErläutRV 2007 BlgNR XXIV. GP zu sprechen - "im Wesentlichen" dem

bisherigen § 289 Abs. 1 erster Satz BAO in der Fassung vor dem

FVwGG 2012 "entspricht", nimmt § 278 Abs. 1 zweiter Satz BAO

(wonach eine solche Aufhebung unzulässig ist, wenn die

Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das

Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder

mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist) in

Übereinstimmung mit Art. 130 Abs. 4 Z 2 B-VG in der Fassung der

Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Einschränkung vor,

die in § 289 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 nicht

enthalten war.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, führte der Verwaltungsgerichtshof (in Auslegung des § 28 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 4 B-VG) aus, der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte - auch zur Vermeidung von "Kassationskaskaden" - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei. Mit einem restriktiven Verständnis der Ausnahmen von der den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zukommenden Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst werde insbesondere der der Einrichtung der Verwaltungsgerichte zugrunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen, einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen, bedeute doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt grundsätzlich nicht nur eine Verlängerung des Verfahrens, sondern führe dies im Ergebnis - infolge der neuerlichen Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht - zur Befassung einer "zusätzlichen" Rechtsmittelinstanz, was aber aus gesetzgeberischer Sicht prinzipiell abgelehnt worden sei, wie die grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzuges durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zeige. Derart seien es gerade Rechtsschutzerwägungen, die der prinzipiellen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache selbst zugrunde lägen.In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, führte der Verwaltungsgerichtshof (in Auslegung des Paragraph 28, VwGVG vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 4, B-VG) aus, der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte - auch zur Vermeidung von "Kassationskaskaden" - grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen sei. Mit einem restriktiven Verständnis der Ausnahmen von der den Verwaltungsgerichten grundsätzlich zukommenden Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst werde insbesondere der der Einrichtung der Verwaltungsgerichte zugrunde gelegten normsetzerischen Zielsetzung entsprochen, einen Ausbau des Rechtsschutzsystems im Sinne der Verfahrensbeschleunigung vorzunehmen, bedeute doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszuges gegen die dann abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt grundsätzlich nicht nur eine Verlängerung des Verfahrens, sondern führe dies im Ergebnis - infolge der neuerlichen Beschwerdemöglichkeit beim Verwaltungsgericht - zur Befassung einer "zusätzlichen" Rechtsmittelinstanz, was aber aus gesetzgeberischer Sicht prinzipiell abgelehnt worden sei, wie die grundsätzliche Beseitigung des administrativen Instanzenzuges durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zeige. Derart seien es gerade Rechtsschutzerwägungen, die der prinzipiellen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache selbst zugrunde lägen.

Überträgt man diese (vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 4 B-VG angestellten) Erwägungen auf die Auslegung des § 278 Abs. 1 BAO (idF FVwGG 2012), normiert § 278 Abs. 1 BAO (abgesehen von den in lit. a und b vorgesehenen Formalentscheidungen) den Grundsatz der Entscheidung in der Sache vor einer ausnahmsweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde. Eine solche Aufhebung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VerwaltungsgerichtÜberträgt man diese (vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 4, B-VG angestellten) Erwägungen auf die Auslegung des Paragraph 278, Absatz eins, BAO in der Fassung , FVwGG 2012), normiert Paragraph 278, Absatz eins, BAO (abgesehen von den in Litera a, und b vorgesehenen Formalentscheidungen) den Grundsatz der Entscheidung in der Sache vor einer ausnahmsweisen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde. Eine solche Aufhebung ist jedenfalls unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Ausnahmebestimmung (der Ermächtigung

zur Aufhebung und Zurückverweisung) ist, an den Zielsetzungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 orientiert, restriktiv (im Sinne eines engen Anwendungsbereiches) zu verstehen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 26. Juni 2014).zur Aufhebung und Zurückverweisung) ist, an den Zielsetzungen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 orientiert, restriktiv (im Sinne eines engen Anwendungsbereiches) zu verstehen vergleiche , das zitierte Erkenntnis vom 26. Juni 2014).

Legt man ein solches Verständnis des § 278 Abs. 1 BAO zugrunde, so vermögen die vom Gericht für die Aufhebung und Zurückverweisung ins Treffen geführten Gründe ein solches Ergebnis nicht zu tragen: Mag es auch grundsätzlich "nicht Sache des BFG" sein "praktisch erstmals ein erstinstanzliches Verfahren durchzuführen", so hätte das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte im Hinblick auf die genannten Zielsetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnen und beurteilen müssen und insbesondere die Frage zu beantworten gehabt, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit des Verfahrens oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.Legt man ein solches Verständnis des Paragraph 278, Absatz eins, BAO zugrunde, so vermögen die vom Gericht für die Aufhebung und Zurückverweisung ins Treffen geführten Gründe ein solches Ergebnis nicht zu tragen: Mag es auch grundsätzlich "nicht Sache des BFG" sein "praktisch erstmals ein erstinstanzliches Verfahren durchzuführen", so hätte das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung die von ihm vermissten und ins Auge gefassten Ermittlungsschritte im Hinblick auf die genannten Zielsetzungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezeichnen und beurteilen müssen und insbesondere die Frage zu beantworten gehabt, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Gericht selbst nicht im Interesse der Raschheit des Verfahrens oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Da das Gericht seine Beurteilung im Grunde des § 278 Abs. 1 BAO an sachfernen Gesichtspunkten orientierte, belastete es seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Da das Gericht seine Beurteilung im Grunde des Paragraph 278, Absatz eins, BAO an sachfernen Gesichtspunkten orientierte, belastete es seinen Beschluss mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Wien, am 9. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160037.L00

Im RIS seit

27.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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