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E1P;Norm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/03/0033Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen des Ing. C H in H, vertreten durch Dr. Thomas Jappel, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 12, gegen 1. den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Februar 2015, Zl LVwG-SW-12-0035, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA GGBG (protokolliert zu hg Ra 2015/03/0032), und 2. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. Februar 2015, Zl LVwG-SW-12-0035/1, betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags iA GGBG (protokolliert zu hg Ra 2015/03/0033), (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Revision gegen das Erkenntnis vom 5. Februar 2015 wird Folge gegeben; das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit einem dem Revisionswerber am 30. Mai 2012 zugestellten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Mai 2012 war dem Revisionswerber angelastet worden, als bestellter verantwortlicher Beauftragter eines näher genannten Güterbeförderungsunternehmens näher konkretisierte Übertretungen des GGBG durch Beförderung gefährlicher Güter am 21. September 2011 zu verantworten; über ihn wurden drei Geldstrafen von jeweils EUR 750,-- und eine weitere Geldstrafe von EUR 120,-- (bzw jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Am 5. Juli 2012 beantragte der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das genannte Straferkenntnis und verband damit die Berufung. Mit Bescheid vom 8. August 2012 wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag ab. Dagegen erhob der Revisionswerber fristgerecht am 27. August 2012 Berufung und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheids dahin, dass die Wiedereinsetzung bewilligt werde.
Da über die Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht entschieden worden war, ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungs- (nunmehr: Beschwerde-)verfahrens gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht über.Da über die Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht entschieden worden war, ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungs- (nunmehr: Beschwerde-)verfahrens gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Verwaltungsgericht über.
2.1. Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen das eingangs genannte Straferkenntnis vom 9. Mai 2012 "gemäß § 31 Abs 4 VwGVG iVm § 63 Abs 5 AVG" als verspätet zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. 2.1. Mit Beschluss vom 5. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen das eingangs genannte Straferkenntnis vom 9. Mai 2012 "gemäß Paragraph 31, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG" als verspätet zurück und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen - ohne Eingehen auf den Wiedereinsetzungsantrag - darauf ab, dass die Berufung ausgehend von den unstrittigen (oben wiedergegebenen) Daten der Zustellung verspätet eingebracht worden sei.
Die ordentliche Revision sei mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS der Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Die ordentliche Revision sei mangels Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iS der Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
2.2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die zur hg Zl Ra 2015/03/0032 protokollierte außerordentliche Revision.
Der Revisionswerber macht - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, der angefochtene Beschluss widerspreche § 31 VStG in seiner zur Tatzeit geltenden Fassung: Da die zu Grunde liegende Straftat am 21. September 2011 begangen und der angefochtene Beschluss, der inhaltlich einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gleichkomme, am 26. März 2015 - also mehr als drei Jahre danach - zugestellt worden sei, sei Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Der Beschluss weiche daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Zumindest aber fehle eindeutige Rechtsprechung zur Frage, ob die Zurückweisung einer verspäteten Berufung einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im dargestellten Sinn gleichkomme.Der Revisionswerber macht - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, der angefochtene Beschluss widerspreche Paragraph 31, VStG in seiner zur Tatzeit geltenden Fassung: Da die zu Grunde liegende Straftat am 21. September 2011 begangen und der angefochtene Beschluss, der inhaltlich einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gleichkomme, am 26. März 2015 - also mehr als drei Jahre danach - zugestellt worden sei, sei Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Der Beschluss weiche daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Zumindest aber fehle eindeutige Rechtsprechung zur Frage, ob die Zurückweisung einer verspäteten Berufung einer Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im dargestellten Sinn gleichkomme.
Zudem liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auch deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht die Beschwerde "gemäß § 31 Abs 4 VwGVG" zurückgewiesen habe, eine solche Norm dem Rechtsbestand aber nicht angehöre, weshalb der angefochtene Beschluss unvertretbar sei und eine grundsätzliche Rechtsfrage berühre.Zudem liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auch deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht die Beschwerde "gemäß Paragraph 31, Absatz 4, VwGVG" zurückgewiesen habe, eine solche Norm dem Rechtsbestand aber nicht angehöre, weshalb der angefochtene Beschluss unvertretbar sei und eine grundsätzliche Rechtsfrage berühre.
Das Verwaltungsgericht habe schließlich zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, zumal die Voraussetzungen des § 44 VwGVG nicht vorgelegen seien.Das Verwaltungsgericht habe schließlich zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, zumal die Voraussetzungen des Paragraph 44, VwGVG nicht vorgelegen seien.
3.1. Gleichfalls am 5. Februar 2015 entschied das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung - mit Erkenntnis über die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags dahin, dass der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG keine Folge gegeben werde; unter einem wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. 3.1. Gleichfalls am 5. Februar 2015 entschied das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung - mit Erkenntnis über die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags dahin, dass der Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG keine Folge gegeben werde; unter einem wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das nunmehrige Revisionsverfahren von Bedeutung - Folgendes aus:
Der Versäumung der Berufungsfrist liege kein bloß minderer Grad des Versehens zu Grunde (was näher ausgeführt wurde). Gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG könne die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht zuletzt deshalb unterbleiben, weil dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen der Fristversäumnis vollinhaltlich Glauben geschenkt worden sei. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen gewesen sei.Der Versäumung der Berufungsfrist liege kein bloß minderer Grad des Versehens zu Grunde (was näher ausgeführt wurde). Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG könne die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht zuletzt deshalb unterbleiben, weil dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen der Fristversäumnis vollinhaltlich Glauben geschenkt worden sei. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen gewesen sei.
3.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zur hg Zl Ra 2015/03/0033 protokollierte außerordentliche Revision.
Der Revisionswerber führt darin insbesondere aus, das Verwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, als es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Die Voraussetzungen des § 44 Abs 3 VwGVG für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung seien nicht erfüllt, zumal der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe.Der Revisionswerber führt darin insbesondere aus, das Verwaltungsgericht sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, als es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe. Die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG für ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung seien nicht erfüllt, zumal der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt habe.
4. Die belangte Behörde erstattet eine Revisionsbeantwortung, in der sie den Revisionen entgegentrat.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - auf Grund ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Revisionen erwogen:
Die Revisionen sind - zur Klarstellung der Rechtslage (Ra 2015/03/0032) bzw wegen Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra 2015/03/0033) - zulässig.
5.1. Gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim UVS anhängigen Verfahrens auf das Verwaltungsgericht übergegangen. 5.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung des mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim UVS anhängigen Verfahrens auf das Verwaltungsgericht übergegangen.
Einleitend ist weiter festzuhalten, dass die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschied, zulässig war: Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen (vgl VwGH vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037).Einleitend ist weiter festzuhalten, dass die Vorgangsweise, dass das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschied, zulässig war: Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den Paragraphen 71, und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen vergleiche , VwGH vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037).
5.2. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG - mit im Revisionsfall nicht relevanten Ausnahmen - anzuwenden, gemäß § 38 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen zudem die Bestimmungen des VStG. 5.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG - mit im Revisionsfall nicht relevanten Ausnahmen - anzuwenden, gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verwaltungsstrafsachen zudem die Bestimmungen des VStG.
§ 44 VwGVG trifft Regelungen über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über Verwaltungsstrafsachen und bestimmt: Paragraph 44, VwGVG trifft Regelungen über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über Verwaltungsstrafsachen und bestimmt:
"Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
..."
Die vom Revisionswerber angesprochene Regelung des § 31 VStGDie vom Revisionswerber angesprochene Regelung des Paragraph 31, VStG
idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013 lautete:in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautete:
"Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, und 3) vorgenommen worden ist.
Durch die Novelle BGBl I Nr 33/2013 erhielt § 31 VStG folgende - seit 1. Juli 2013 in Kraft stehende - Fassung:Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, erhielt Paragraph 31, VStG folgende - seit 1. Juli 2013 in Kraft stehende - Fassung:
"Verjährung
§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Paragraph 31, (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
..."
5.3. Nach der ständigen Judikatur zu § 31 VStG idF vor BGBl I Nr 33/2013 ist als "Straferkenntnis" im Sinn des § 31 Abs 3 erster Satz VStG auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 31 VStG, unter E74 wiedergegebene Rechtsprechung). Es durfte daher auch ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden. 5.3. Nach der ständigen Judikatur zu Paragraph 31, VStG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, ist als "Straferkenntnis" im Sinn des Paragraph 31, Absatz 3, erster Satz VStG auch die Bestätigung eines solchen durch die im Instanzenzug angerufene Berufungsbehörde zu verstehen vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Paragraph 31, VStG, unter E74 wiedergegebene Rechtsprechung). Es durfte daher auch ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Beendigung der Tat nicht mehr erlassen werden.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist unzulässig wäre: Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung einer Berufung - sei es durch Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses oder durch dessen Abänderung oder Aufhebung - ist, wie sich aus § 66 Abs 4 AVG ergibt, die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Die Berufungsbehörde belastete ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit, entschiede sie inhaltlich über eine verspätete Berufung (ständige Rechtsprechung, vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, § 66 AVG, unter E 107 wiedergegebene Rechtsprechung).Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann daraus aber nicht abgeleitet werden, dass die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist unzulässig wäre: Voraussetzung für die inhaltliche Behandlung einer Berufung - sei es durch Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses oder durch dessen Abänderung oder Aufhebung - ist, wie sich aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergibt, die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Die Berufungsbehörde belastete ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit, entschiede sie inhaltlich über eine verspätete Berufung (ständige Rechtsprechung, vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Paragraph 66, AVG, unter E 107 wiedergegebene Rechtsprechung).
Die Zurückweisung einer verspäteten Berufung gegen ein Straferkenntnis kann daher einer - nach dem Gesagten im Fall des Verstreichens der genannten Dreijahresfrist unzulässigen - "Bestätigung" des Straferkenntnisses nicht gleichgehalten werden.
Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die oben dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften nunmehr im VwGVG widerspiegeln: Die Zuständigkeit zur Weiterführung des vormals beim UVS anhängigen Berufungsverfahrens ist auf das Verwaltungsgericht übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG; § 3 Abs 7 VwGbK-ÜG). Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung der Verwaltungsgerichte über eine Beschwerde ist (weiterhin), dass diese nicht - etwa wegen Verspätung - zurückzuweisen ist (§ 28 Abs 1, § 50 VwGVG).Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz neu geschaffene Rechtslage übertragen, zumal sich die für die oben dargestellten Erwägungen der Judikatur maßgeblichen Vorschriften nunmehr im VwGVG widerspiegeln: Die Zuständigkeit zur Weiterführung des vormals beim UVS anhängigen Berufungsverfahrens ist auf das Verwaltungsgericht übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG; Paragraph 3, Absatz 7, VwGbK-ÜG). Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung der Verwaltungsgerichte über eine Beschwerde ist (weiterhin), dass diese nicht - etwa wegen Verspätung - zurückzuweisen ist (Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 50, VwGVG).
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers widerspricht der angefochtene Beschluss daher nicht § 31 VStG.Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers widerspricht der angefochtene Beschluss daher nicht Paragraph 31, VStG.
Dass die - aus einem offenkundigen Schreibfehler resultierende (§ 31 VwGVG weist keinen Abs 4 auf) - Wendung im Spruch des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde werde "gemäß § 31 Abs 4 VwGVG" zurückgewiesen, Rechte des Revisionswerbers verletzt, wird von der Revision nicht einmal ansatzweise dargelegt.Dass die - aus einem offenkundigen Schreibfehler resultierende (Paragraph 31, VwGVG weist keinen Absatz 4, auf) - Wendung im Spruch des angefochtenen Beschlusses, die Beschwerde werde "gemäß Paragraph 31, Absatz 4, VwGVG" zurückgewiesen, Rechte des Revisionswerbers verletzt, wird von der Revision nicht einmal ansatzweise dargelegt.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers begründet es auch keinen Verfahrensfehler, dass das Verwaltungsgericht in dem dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, entfällt doch gemäß § 44 Abs 2 VwGVG die Verhandlung (unter anderem) dann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers begründet es auch keinen Verfahrensfehler, dass das Verwaltungsgericht in dem dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegenden Verfahren keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, entfällt doch gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG die Verhandlung (unter anderem) dann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
5.4. Anders verhält es sich mit der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts.
Die Revision macht geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht keine mündliche Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag durchgeführt habe, und ist damit im Recht:
Nach der Regelung des § 44 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (grundsätzlich, vgl VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann unter den in § 44 Abs 2 bis 5 VwGVG genannten Voraussetzungen entfallen.Nach der Regelung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen (grundsätzlich, vergleiche , VwGH vom 31. Juli 2014, Ra 2014/02/0011) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Diese kann unter den in Paragraph 44, Absatz 2, bis 5 VwGVG genannten Voraussetzungen entfallen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte eine mündliche Verhandlung nicht nach § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG unterbleiben, hat doch der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung explizit beantragt.Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte eine mündliche Verhandlung nicht nach Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG unterbleiben, hat doch der Revisionswerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung explizit beantragt.
Voraussetzung für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung iSd § 44 Abs 3 VwGVG ist jedenfalls, dass keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da der Revisionswerber in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs 3 VwGVG nicht vor.Voraussetzung für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG ist jedenfalls, dass keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da der Revisionswerber in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatte, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG nicht vor.
Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung konnte aber auch nicht etwa auf § 44 Abs 4 VwGVG gestützt werden: Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Da das Verwaltungsgericht vorliegendenfalls nicht einen Beschluss zu fassen, sondern mit Erkenntnis zu entscheiden hatte, durfte es schon von daher nicht von der beantragten Verhandlung absehen (vgl VwGH vom 23. März 2015, Zl Ra 2014/08/0066).Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung konnte aber auch nicht etwa auf Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG gestützt werden: Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Erklärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da das Verwaltungsgericht vorliegendenfalls nicht einen Beschluss zu fassen, sondern mit Erkenntnis zu entscheiden hatte, durfte es schon von daher nicht von der beantragten Verhandlung absehen vergleiche , VwGH vom 23. März 2015, Zl Ra 2014/08/0066).
5.5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Revision gegen den angefochtenen Beschluss als unbegründet abzuweisen war, während das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Von der Durchführung einer seitens des Revisionswerbers beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden (vgl VwGH vom 27. Juli 2007, 2006/10/0040). Durch die Aufhebung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht gewährleistet.Von der Durchführung einer seitens des Revisionswerbers beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden vergleiche , VwGH vom 27. Juli 2007, 2006/10/0040). Durch die Aufhebung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht gewährleistet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030032.L00Im RIS seit
08.10.2015Zuletzt aktualisiert am
21.04.2017