TE Vwgh Erkenntnis 2015/9/9 Ra 2014/16/0001

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Veröffentlicht am 09.09.2015
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Index

23/01 Insolvenzordnung;
23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §260 Abs1 idF 2013/I/014;
BAO §273 Abs1 idF 2002/I/097;
BAO §85 Abs2 idF 2009/I/020;
IO §3 Abs1;
KO §1 Abs1;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. IO § 3 heute
  2. IO § 3 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 3 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 3 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Mairinger und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der Dr. RW als Masseverwalterin im Sanierungsverfahren des Mag. ES in W, vertreten durch die Austria Treuhand Holding Wirtschaftsprüfung GmbH in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1c/Top 4a, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Februar 2014, Zl. RV/7102550/2013, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen einen Haftungsbescheid, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Landesgericht Wiener Neustadt eröffnete mit Beschluss vom 16. Mai 2013 über das Vermögen des Mag. S das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung und bestellte die Revisionswerberin als Masseverwalterin.

Mit an die Revisionswerberin gerichtetem Bescheid vom 19. Juni 2013 zog das Finanzamt Baden Mödling Mag. S als Gemeinschuldner für Abgabenschuldigkeiten der G GmbH zur Haftung heran.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2013 erhob die A WirtschaftsprüfungsgmbH dagegen Berufung, wobei das Schreiben von Mag. S, der als "Sachbearbeiter" aufschien, unterfertigt war.

Das Finanzamt wies mit dem (an die Revisionswerberin gerichteten) Bescheid vom 29. Juli 2013 die Berufung zurück, weil dem Mag. S auf Grund der Bestellung der Revisionswerberin zur Masseverwalterin die Aktivlegitimation zum Einbringen der diesbezüglichen Berufung fehle.

Die Revisionswerberin, vertreten durch die A WirtschaftsprüfungsgmbH, beantragte mit Schriftsatz vom 6. August 2013, den Zurückweisungsbescheid vom 29. Juli 2013 aufzuheben und die Berufung vom 25. Juni 2013 zu behandeln, weil die A WirtschaftsprüfungsgmbH, welche die dagegen erhobene Berufung eingebracht habe, in ihrem Auftrag gehandelt habe. Eine Kopie einer undatierten Vertretungsvollmacht wurde beigelegt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung als unbegründet ab, weil die Berufung vom 25. Juni 2013 keinen Hinweis auf die von der Revisionswerberin erteilte Vollmacht enthalten habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gemäß Paragraph 323, Absatz 38, BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung als unbegründet ab, weil die Berufung vom 25. Juni 2013 keinen Hinweis auf die von der Revisionswerberin erteilte Vollmacht enthalten habe. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher sich die Revisionswerberin gerade noch ersichtlich im Recht verletzt erachtet, dass über die Berufung vom 25. Juni 2013 meritorisch entschieden werde.

Das Finanzamt Baden Mödling unterließ es, eine Revisionsbeantwortung einzubringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit ihrer Revision zusammengefasst damit, dass das Bundesfinanzgericht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, weil vor Zurückweisung einer Berufung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen sei, wenn die belangte Behörde vermeine, dass ein nicht befugter Vertreter einschreite.

Die außerordentliche Revision ist zulässig.

Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage im Wesentlichen dem mit Erkenntnis vom 15. Juli 1998, 97/13/0090, entschiedenen Fall, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Der Gemeinschuldner ist demnach nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters oder neben diesem ein Rechtsmittel gegen einen das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffenden Bescheid zu erheben. Die Abgabenbehörde ist aber zur Zurückweisung eines vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Rechtsmittels erst dann berechtigt, wenn sie geklärt hat, dass eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlung nicht vorliegt. Die mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, erfolgte Änderung des § 85 Abs. 2 BAO, veranlasst den Verwaltungsgerichtshof auch nicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage im Wesentlichen dem mit Erkenntnis vom 15. Juli 1998, 97/13/0090, entschiedenen Fall, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Der Gemeinschuldner ist demnach nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters oder neben diesem ein Rechtsmittel gegen einen das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffenden Bescheid zu erheben. Die Abgabenbehörde ist aber zur Zurückweisung eines vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Rechtsmittels erst dann berechtigt, wenn sie geklärt hat, dass eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozesshandlung nicht vorliegt. Die mit dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, erfolgte Änderung des Paragraph 85, Absatz 2, BAO, veranlasst den Verwaltungsgerichtshof auch nicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Da das Finanzamt diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hat und das Bundesfinanzgericht den Zurückweisungsbescheid ebenfalls ohne eine solche Klärung bestätigt hat, erweist sich die Revision auch als begründet.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.

Wien, am 9. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014160001.L00

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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