Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des F S in W, vertreten durch Mag. Martin Stärker, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lothringerstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015, Zl. L514 2016954- 1/3E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der aus dem Irak stammende und der Volksgruppe der Turkmenen zugehörige Revisionswerber stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 19. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 mit Bescheid vom 13. November 2014 ab. Unter einem sprach die Verwaltungsbehörde aus, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis 13. November 2015 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 mit Bescheid vom 13. November 2014 ab. Unter einem sprach die Verwaltungsbehörde aus, dass dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis 13. November 2015 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.
In ihrer Begründung führte die Verwaltungsbehörde zu den vom Revisionswerber vorgebrachten Gründen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, aus, er habe glaubhaft darstellen können, "im Zuge bzw. in der Folge Ihrer Handwerkstätigkeit in einer Polizeistation 2010 bedroht worden zu sein". Allerdings habe er eine "konkrete, Ihre Person betreffende Bedrohungssituation in der Folge Ihrer Handwerkstätigkeit an einem Kirchenbau" nicht glaubhaft machen können.
Rechtlich folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem ersten Vorfall komme keine Asylrelevanz zu, "zumal offensichtlich die Behörde (gemeint: des Heimatlandes) in Folge Ihrer Anzeige ihrer Schutzfunktion nachkommen konnte, was sich auch an Ihrem wohnsitzmäßigen Verbleib in der Region ablesen" lasse. Im Übrigen sei das Vorbringen des Revisionswerbers als unglaubwürdig anzusehen. Er habe dieses im Lauf des Verfahrens gesteigert; es seien auch Widersprüche vorhanden, wobei solche im Einzelnen von der Verwaltungsbehörde dargestellt wurden.
Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid, soweit ihm die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten versagt wurde, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde bezog der Revisionswerber (ua.) zu den beweiswürdigen Argumenten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Stellung und beantragte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er verwies zudem darauf, dass Angehörige der Volksgruppe der Turkmenen im Irak unter Gruppenverfolgung zu leiden hätten. Diese bildeten eine Minderheit und würden Berichten zufolge von Mitgliedern des "Islamischen Staat (IS)" systematisch gejagt, weil sie Andersgläubige und Angehörige einer Minderheit seien. Im Norden des Irak rolle eine Welle der ethnischen Säuberung durch den IS gegen Minderheiten.
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 ohne Durchführung der beantragten Verhandlung ab.Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ohne Durchführung der beantragten Verhandlung ab.
In seiner Begründung stellte das Verwaltungsgericht zunächst darauf ab, dass die Verwaltungsbehörde zutreffend davon ausgegangen sei, dass asylrelevante Gründe deswegen nicht vorlägen, weil die Beschwerde der "substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen" setze. In der Beschwerde sei nicht einmal ansatzweise versucht worden, der Beweiswürdigung der Behörde entgegenzutreten und die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.
Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber im Jahr 2010 einen Drohbrief erhalten habe, könne schon allein aus dem Grund keine Asylrelevanz beigemessen werden, als der "erforderliche zeitliche Konnex" zu seiner Ausreise im Februar 2014 nicht gegeben sei.
Selbst bei "Wahrunterstellung" wäre für den Revisionswerber "nichts zu gewinnen". Der "Erhalt eines Drohbriefes bzw. von Drohanrufen von Unbekannten" sei kein Ereignis, das das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreichen würde. Es drohe ihm somit wegen der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Heimatland. Soweit der Revisionswerber sich auch auf seine turkmenische Abstammung stütze, habe er gerade daraus resultierende "konkrete und individuelle Schwierigkeiten" nicht behauptet. Die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit sei für sich nicht geeignet, eine konkret gegen den Revisionswerber gerichtete Verfolgung darzustellen. Zu einer allfälligen Gruppenverfolgung sei anzumerken, dass im Irak "neben punktuellen Übergriffen auf Minderheitenangehörige in gleichem Maß solche auf Mitglieder anderer Bevölkerungsgruppen auftreten, sodass aktuell von keiner disproportionalen Gefährdung der Turkmenen im Vergleich zu anderen Gruppen oder Individuen auszugehen" sei. Die Gefährdung resultiere vielmehr aus der "allgemeinen Sicherheitslage" im Irak. Konkrete in der Person des Revisionswerbers liegende Merkmale, aufgrund derer er eine erhöhte Verfolgungsgefahr zu befürchten habe, lägen nicht vor. Auch anhand der von ihm vorgelegten Berichte zur Lage der Situation der Turkmenen im Irak könne "keine andere Beurteilung getroffen werden".
"In einer Gesamtschau" habe der Revisionswerber "ein unglaubwürdiges bzw. asylrechtlich irrelevantes Vorbringen" erstattet. Daher sei auch auf die Frage der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der staatlichen Stellen des Irak nicht mehr einzugehen.
Die Revision gegen diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht nicht zugelassen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - erwogen:
In der Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Der Revisionswerber habe die Durchführung einer Verhandlung beantragt. Die Kriterien für die Abstandnahme von derselben seien nicht vorgelegen, weil in der Beschwerde versucht worden sei, die von der Behörde angeführten Widersprüche zu entkräften, und sich diese dabei auf einzelne "Elemente" bezogen habe. Zudem seien die Feststellungen zur Situation im Heimatland des Revisionswerbers substantiiert bekämpft worden. Es sei in der Beschwerde auch zulässiges neues Sachverhaltsvorbringen erstattet worden.
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit den hier maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer beantragten Verhandlung nach dem auch hier maßgeblichen ersten Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), der sog. "Wahrunterstellung" (samt deren Verhältnis zur Verhandlungspflicht) sowie der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts bereits auseinandergesetzt hat und diesbezüglich seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine einheitliche ständige Rechtsprechung vorliegt. Es kann daher hier genügen, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zu diesen Themen auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 (betreffend Verhandlungspflicht), vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 (betreffend "Wahrunterstellung"), und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076 (betreffend die an die Begründung zu stellenden Anforderungen), zu verweisen.Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit den hier maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer beantragten Verhandlung nach dem auch hier maßgeblichen ersten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), der sog. "Wahrunterstellung" (samt deren Verhältnis zur Verhandlungspflicht) sowie der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts bereits auseinandergesetzt hat und diesbezüglich seitens des Verwaltungsgerichtshofes eine einheitliche ständige Rechtsprechung vorliegt. Es kann daher hier genügen, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG zu diesen Themen auf die Entscheidungsgründe der Erkenntnisse vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 (betreffend Verhandlungspflicht), vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0069 (betreffend "Wahrunterstellung"), und vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076 (betreffend die an die Begründung zu stellenden Anforderungen), zu verweisen.
Diesen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht entsprochen.
Schon vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG vorgelegen wären. Der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Beschwerde enthalte keine substantiierten Ausführungen, um den Erwägungen der Verwaltungsbehörde entgegenzutreten, kann am Boden des Inhaltes der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beigetreten werden. Zudem enthält die Beschwerde ein ergänzendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das (insoweit zutreffend) vom Bundesverwaltungsgericht nicht als im Sinn des § 20 Abs. 1 BFA-VG unzulässige Neuerung eingestuft wurde.Schon vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Beschwerde kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Abstandnahme von der beantragten Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG vorgelegen wären. Der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, die Beschwerde enthalte keine substantiierten Ausführungen, um den Erwägungen der Verwaltungsbehörde entgegenzutreten, kann am Boden des Inhaltes der Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof nicht beigetreten werden. Zudem enthält die Beschwerde ein ergänzendes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, das (insoweit zutreffend) vom Bundesverwaltungsgericht nicht als im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unzulässige Neuerung eingestuft wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht führt des Weiteren im Rahmen seiner als "Wahrunterstellung" bezeichneten Überlegungen aus, Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling sei das Vorliegen eines Eingriffes, der eine solche Intensität erreiche, die es dem Revisionswerber unmöglich mache, in seinem Heimatland zu bleiben. Dies sei aber "in Anbetracht der behaupteten Vorfälle ohnehin zu verneinen".
Mit diesen Ausführungen bleibt im Unklaren, welches Vorbringen das Bundesverwaltungsgericht der rechtlichen Beurteilung konkret zu Grunde gelegt hat. Insbesondere kann am Boden des Akteninhaltes und auch des sonstigen Inhaltes der angefochtenen Entscheidung nicht gesagt werden, das Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung die im - bereits oben erwähnten - zu Ra 2014/20/0069 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Leitlinien eingehalten. Das im Verfahren erstattete Vorbringen wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges bloß kursorisch und verkürzt dargestellt, sodass gegenständlich schon deswegen eine dem Gesetz entsprechende rechtliche Beurteilung der behaupteten Vorfälle verunmöglicht wird. Zudem ist den Erwägungen zu entnehmen, dass es das Bundesverwaltungsgericht bei der "Wahrunterstellung" unterlässt, den aus dem Vorbringen hervorgehenden Zusammenhang der Ausführungen des Revisionswerbers zu berücksichtigen. Ob schriftliche und telefonische Bedrohungen als ernsthaft und mit der nach asylrechtlichen Maßstäben zu fordernden Intensität behaftet einzustufen sind, stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die es erfordert, die näheren Umstände der diesbezüglichen Vorfälle festzustellen und einer näheren Bewertung zuzuführen. Ausgehend davon entfernt sich sohin das Bundesverwaltungsgericht, ohne in gesetzmäßiger Weise Feststellungen getroffen zu haben, vom Vorbringen des Revisionswerbers. Von einer dem Gesetz entsprechenden rechtlichen Beurteilung im Rahmen einer "Wahrunterstellung" kann daher keine Rede sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die angefochtene Entscheidung (mehrfach) mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in für den Verfahrensausgang relevanter Weise belastet.
Das angefochtene Erkenntnis leidet zudem an inhaltlicher Rechtswidrigkeit:
Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ra 2014/20/0151, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Einschätzung, dem Revisionswerber drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Turkmenen darauf, dass im Irak neben punktuellen Übergriffen auf Minderheitenangehörige in gleichem Maße solche auf Mitglieder anderer Bevölkerungsgruppen aufträten, sodass aktuell von keiner disproportionalen Gefährdung der Turkmenen im Vergleich zu anderen Gruppen oder Individuen auszugehen sei. Dass eine solche Begründung nicht tragfähig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis vom 29. April 2015 mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt. Angesichts der vom Revisionswerber in der Beschwerde ins Treffen geführten Berichte zur Lage im Irak hätte es auch im gegenständlichen Fall bei richtiger Rechtsauslegung näherer Feststellungen bedurft, um eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung zu ermöglichen, ob im Sinn der angeführten Rechtsprechung von einer auch den Revisionswerber erfassenden Gruppenverfolgung auszugehen wäre.Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Einschätzung, dem Revisionswerber drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland keine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Turkmenen darauf, dass im Irak neben punktuellen Übergriffen auf Minderheitenangehörige in gleichem Maße solche auf Mitglieder anderer Bevölkerungsgruppen aufträten, sodass aktuell von keiner disproportionalen Gefährdung der Turkmenen im Vergleich zu anderen Gruppen oder Individuen auszugehen sei. Dass eine solche Begründung nicht tragfähig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits genannten Erkenntnis vom 29. April 2015 mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt. Angesichts der vom Revisionswerber in der Beschwerde ins Treffen geführten Berichte zur Lage im Irak hätte es auch im gegenständlichen Fall bei richtiger Rechtsauslegung näherer Feststellungen bedurft, um eine dem Gesetz entsprechende Beurteilung zu ermöglichen, ob im Sinn der angeführten Rechtsprechung von einer auch den Revisionswerber erfassenden Gruppenverfolgung auszugehen wäre.
Sohin war die angefochtene Entscheidung wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Sohin war die angefochtene Entscheidung wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, 4, und 5 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200079.L00.1Im RIS seit
12.10.2015Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017