TE Vwgh Beschluss 2015/9/10 Ra 2015/20/0001

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Veröffentlicht am 10.09.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionssache des B S in G, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. November 2014, Zl. W102 1424648-1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die außerordentliche Revision macht zur Zulässigkeit geltend, dass die Revision von der Rechtsfrage abhänge, ob dem Revisionswerber, der als Jugendlicher von einem Polizeikommandanten zum "Tanzjungen" gezwungen werden sollte, als Mitglied einer sozialen Gruppe unter den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention fallenden Tatbestand der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die Rechtsfrage, ob Kinder bzw. Jugendliche, die beispielsweise auf Grund gesellschaftlicher Praxis in Afghanistan Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden drohen, unter den Begriff der sozialen Gruppe zu subsumieren seien, sei nicht gelöst.Die außerordentliche Revision macht zur Zulässigkeit geltend, dass die Revision von der Rechtsfrage abhänge, ob dem Revisionswerber, der als Jugendlicher von einem Polizeikommandanten zum "Tanzjungen" gezwungen werden sollte, als Mitglied einer sozialen Gruppe unter den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention fallenden Tatbestand der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die Rechtsfrage, ob Kinder bzw. Jugendliche, die beispielsweise auf Grund gesellschaftlicher Praxis in Afghanistan Opfer von sexuellem Missbrauch zu werden drohen, unter den Begriff der sozialen Gruppe zu subsumieren seien, sei nicht gelöst.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass ihre Lösung von einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt:Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision nicht auf, dass ihre Lösung von einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt:

Im vorliegenden Fall stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der Revisionswerber - entgegen seinen Angaben bei seiner Erstbefragung - im April 2011 zumindest 18 Jahre alt gewesen sei. Dies wird vom Revisionswerber nicht bestritten. Der Revisionswerber brachte im Verfahren vor, dass die "Verfolgung" durch einen Polizeikommandanten ein Jahr vor seiner Einreise nach Österreich im März 2011 begonnen hätte. Weiters stellt das Verwaltungsgericht zu "Tanzknaben" wie folgt fest:

"Bacha Bazi bedeutet Knabenspiel. Reiche Männer halten sich dabei Jungen im Alter zwischen elf und 16 Jahren, die als Frauen verkleidet an Festen tanzen. In vielen Fällen kommt es zu sexuellem Missbrauch. Der Bacha Baz, der Knabenspieler, trägt so seine finanzielle Macht zur Schau. Wenn sein Tanzknabe schön ist oder gut tanzt, steigt sein Ansehen umso mehr. Die Bachis, so der Name der tanzenden Jungen, sind Eigentum ihrer Herren. Sie gehören mächtigen Kriegsfürsten, lokalen Polizeichefs oder reichen Geschäftsmännern. Vor allem Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sollen in den Missbrauch involviert sei. Meist stammen die Jungen aus armen Familien, werden als Waisen von der Straße geholt oder entführt. Straßenkinder sind besonders gefährdet, Opfer zu werden. Die Knaben haben kaum die Möglichkeit, ihre Herren zu verlassen. Es gibt Berichte über Bachis, welche von ihren Herren beim Versuch, sie zu verlassen, umgebracht wurden.

Der Knabentanz wird seit Jahrhunderten praktiziert. (...)"

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als "Tanzjunge" begehrt werden könnte, zumal er bereits über 21 Jahre alt sei und altersbedingt daher nicht mehr Gefahr laufen würde, als "Tanzjunge" missbraucht zu werden.

Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern dem Revisionswerber auf Grund seines (nunmehrigen) Alters nach wie vor die behauptete Verfolgung, nämlich als "Tanzjunge" missbraucht zu werden, drohen würde.

Die Revision hängt somit von der geltend gemachten Frage nicht ab, sodass es zur Lösung des gegenständlichen Falles deren Klärung nicht bedarf.

Soweit die Revision unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2006/19/0239, geltend macht, dass "zur Frage der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan" keine näheren Feststellungen zu aktuellen familiären sowie sozialen Bindungen des Revisionswerbers in Kabul getroffen worden seien, steht dem die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen, wonach der Großvater des Revisionswerbers, der ihm zur Flucht verholfen hätte, in Kabul leben würde. Mit dem Vorbringen, der Revisionswerber habe seit seiner Ausreise aus Afghanistan vor mehr als drei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass es ihm nicht möglich sei, seine familiäre Bindung in Kabul wieder aufzunehmen.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200001.L00

Im RIS seit

27.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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