TE Vwgh Beschluss 2015/9/10 Ra 2015/09/0065

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Veröffentlicht am 10.09.2015
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §94;
B-VG Art133 Abs4;
LBedG NÖ 2006 §176 Abs1 Z2;
LBedG NÖ 2006 §204 Abs1;
  1. BDG 1979 § 94 heute
  2. BDG 1979 § 94 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. BDG 1979 § 94 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  6. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  7. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1998 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  9. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 94 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  11. BDG 1979 § 94 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  12. BDG 1979 § 94 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  13. BDG 1979 § 94 gültig von 01.02.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1992
  14. BDG 1979 § 94 gültig von 01.09.1988 bis 31.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  15. BDG 1979 § 94 gültig von 05.03.1983 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des J T in H, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Mai 2015, Zl. LVwG-AV-282/001-2015, betreffend Disziplinarangelegenheit nach der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber steht in einem in den Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, (DPL 1972) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde seine Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 16. Jänner 2015 abgewiesen. Er war (kurz zusammengefasst) gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 DPL 1972 schuldig erkannt worden, unzulässige Datenabfragen durchgeführt zu haben sowie eine illegal in Österreich aufhältige Frau zuerst an seiner, später an der Wohnadresse seiner Schwester untergebracht und sie nicht nach dem Meldegesetz bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet und somit nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Es wurde eine Geldstrafe verhängt.Der Revisionswerber steht in einem in den Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, , (DPL 1972) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde seine Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 16. Jänner 2015 abgewiesen. Er war (kurz zusammengefasst) gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Satz 1 und 2 DPL 1972 schuldig erkannt worden, unzulässige Datenabfragen durchgeführt zu haben sowie eine illegal in Österreich aufhältige Frau zuerst an seiner, später an der Wohnadresse seiner Schwester untergebracht und sie nicht nach dem Meldegesetz bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet und somit nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Es wurde eine Geldstrafe verhängt.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber bringt in seiner außerordentlichen

Revision zur Zulässigkeit vor:

Das Verwaltungsgericht weiche in der Verjährungsfrage von der ständigen Rechtsprechung (es wird keine näher genannt) ab.

Er führt dazu wörtlich aus:

"Nach der - aus Sicht des Revisionswerbers - unrichtigen Rechtsauffassung des LVWG wäre auch die bloße Beischaffung des Strafaktes des Revisionswerbers während der Frist für die subjektive Verjährung (auch) durch die Disziplinarkommission (und nicht nur durch die Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission wie in § 176 Abs. 1 Z. 2 NÖ LBG vorgesehen) wobei dies auch ohne Ermittlungsauftrag (Beschlussfassung) erfolgte ein 'notwendiger Ermittlungsschritt' wodurch sich die subjektive Verjährungsfrist um weitere sechs Monate verlängern würde.""Nach der - aus Sicht des Revisionswerbers - unrichtigen Rechtsauffassung des LVWG wäre auch die bloße Beischaffung des Strafaktes des Revisionswerbers während der Frist für die subjektive Verjährung (auch) durch die Disziplinarkommission (und nicht nur durch die Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission wie in Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ LBG vorgesehen) wobei dies auch ohne Ermittlungsauftrag (Beschlussfassung) erfolgte ein 'notwendiger Ermittlungsschritt' wodurch sich die subjektive Verjährungsfrist um weitere sechs Monate verlängern würde."

Mit diesem - auf § 94 BDG 1979 gestützten - Vorbringen lässt der Revisionswerber die Unterschiede der hier wesentlichen Vorschriften des (gegenständlich gemäß § 95 DPL 1972 anzuwendenden) NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LBGl. 2100-17, (NÖ LBG) zu denen des BDG 1979 außer Acht. Die hier wesentlichen Gesetzesstellen lauten:Mit diesem - auf Paragraph 94, BDG 1979 gestützten - Vorbringen lässt der Revisionswerber die Unterschiede der hier wesentlichen Vorschriften des (gegenständlich gemäß Paragraph 95, DPL 1972 anzuwendenden) NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LBGl. 2100-17, (NÖ LBG) zu denen des BDG 1979 außer Acht. Die hier wesentlichen Gesetzesstellen lauten:

§ 176 Abs. 1 Z. 2 zweiter Satz NÖ LBG: Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz NÖ LBG:

"Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate.""Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate."

§ 204 Abs. 1 NÖ LBG: Paragraph 204, Absatz eins, NÖ LBG:

  1. "(1)Absatz eins,Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds durchzuführen."

    Aus diesen von den Bestimmungen des BDG 1979 wesentlich abweichenden Normen geht klar hervor, dass der Vorsitzende der Disziplinarkommission zu Recht selbst (ohne eine vom Revisionswerber zu Unrecht für notwendig erachtete Beschlussfassung) den Auftrag zur Beischaffung des Strafaktes direkt an das Gericht (und nicht, wie der Revisionswerber zu Unrecht fordert, im Umwege über die Dienstbehörde) erteilt hat.

    Bei den im gegenständlichen Fall vom Strafgericht getroffenen Entscheidungen (teils diversionelle Erledigung, teils Freispruch) ist die Kenntnis des Inhaltes des Strafaktes vom Verwaltungsgericht zu Recht als erforderlich für die disziplinäre Beurteilung des Falles durch die Disziplinarkommission erachtet worden.

    Da sich das Vorbringen des Revisionswerbers sohin auf eine andere Rechtslage als die gegenständlich anzuwendende bezieht, zeigt es keine Abweichung von der Rechtsprechung auf.

    Des Weiteren behauptet der Revisionswerber zur verhängten Geldstrafe bloß eine unrichtige Ermessensausübung, ohne konkret darzutun, weshalb eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen solle.Des Weiteren behauptet der Revisionswerber zur verhängten Geldstrafe bloß eine unrichtige Ermessensausübung, ohne konkret darzutun, weshalb eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen solle.

    In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090065.L00

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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