Index
L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;Norm
BDG 1979 §94;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des J T in H, vertreten durch Mag. Wolfgang Kleinhappel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rabensteig 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Mai 2015, Zl. LVwG-AV-282/001-2015, betreffend Disziplinarangelegenheit nach der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber steht in einem in den Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, (DPL 1972) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde seine Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 16. Jänner 2015 abgewiesen. Er war (kurz zusammengefasst) gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 DPL 1972 schuldig erkannt worden, unzulässige Datenabfragen durchgeführt zu haben sowie eine illegal in Österreich aufhältige Frau zuerst an seiner, später an der Wohnadresse seiner Schwester untergebracht und sie nicht nach dem Meldegesetz bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet und somit nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Es wurde eine Geldstrafe verhängt.Der Revisionswerber steht in einem in den Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, , (DPL 1972) fallenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde seine Beschwerde gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 16. Jänner 2015 abgewiesen. Er war (kurz zusammengefasst) gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Satz 1 und 2 DPL 1972 schuldig erkannt worden, unzulässige Datenabfragen durchgeführt zu haben sowie eine illegal in Österreich aufhältige Frau zuerst an seiner, später an der Wohnadresse seiner Schwester untergebracht und sie nicht nach dem Meldegesetz bei der zuständigen Meldebehörde gemeldet und somit nicht in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibe. Es wurde eine Geldstrafe verhängt.
Die ordentliche Revision sei nicht zulässig.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber bringt in seiner außerordentlichen
Revision zur Zulässigkeit vor:
Das Verwaltungsgericht weiche in der Verjährungsfrage von der ständigen Rechtsprechung (es wird keine näher genannt) ab.
Er führt dazu wörtlich aus:
"Nach der - aus Sicht des Revisionswerbers - unrichtigen Rechtsauffassung des LVWG wäre auch die bloße Beischaffung des Strafaktes des Revisionswerbers während der Frist für die subjektive Verjährung (auch) durch die Disziplinarkommission (und nicht nur durch die Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission wie in § 176 Abs. 1 Z. 2 NÖ LBG vorgesehen) wobei dies auch ohne Ermittlungsauftrag (Beschlussfassung) erfolgte ein 'notwendiger Ermittlungsschritt' wodurch sich die subjektive Verjährungsfrist um weitere sechs Monate verlängern würde.""Nach der - aus Sicht des Revisionswerbers - unrichtigen Rechtsauffassung des LVWG wäre auch die bloße Beischaffung des Strafaktes des Revisionswerbers während der Frist für die subjektive Verjährung (auch) durch die Disziplinarkommission (und nicht nur durch die Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission wie in Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ LBG vorgesehen) wobei dies auch ohne Ermittlungsauftrag (Beschlussfassung) erfolgte ein 'notwendiger Ermittlungsschritt' wodurch sich die subjektive Verjährungsfrist um weitere sechs Monate verlängern würde."
Mit diesem - auf § 94 BDG 1979 gestützten - Vorbringen lässt der Revisionswerber die Unterschiede der hier wesentlichen Vorschriften des (gegenständlich gemäß § 95 DPL 1972 anzuwendenden) NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LBGl. 2100-17, (NÖ LBG) zu denen des BDG 1979 außer Acht. Die hier wesentlichen Gesetzesstellen lauten:Mit diesem - auf Paragraph 94, BDG 1979 gestützten - Vorbringen lässt der Revisionswerber die Unterschiede der hier wesentlichen Vorschriften des (gegenständlich gemäß Paragraph 95, DPL 1972 anzuwendenden) NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LBGl. 2100-17, (NÖ LBG) zu denen des BDG 1979 außer Acht. Die hier wesentlichen Gesetzesstellen lauten:
§ 176 Abs. 1 Z. 2 zweiter Satz NÖ LBG: Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Satz NÖ LBG:
"Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Z. 1 genannte Frist um sechs Monate.""Sind vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, verlängert sich die unter Ziffer eins, genannte Frist um sechs Monate."
§ 204 Abs. 1 NÖ LBG: Paragraph 204, Absatz eins, NÖ LBG:
Aus diesen von den Bestimmungen des BDG 1979 wesentlich abweichenden Normen geht klar hervor, dass der Vorsitzende der Disziplinarkommission zu Recht selbst (ohne eine vom Revisionswerber zu Unrecht für notwendig erachtete Beschlussfassung) den Auftrag zur Beischaffung des Strafaktes direkt an das Gericht (und nicht, wie der Revisionswerber zu Unrecht fordert, im Umwege über die Dienstbehörde) erteilt hat.
Bei den im gegenständlichen Fall vom Strafgericht getroffenen Entscheidungen (teils diversionelle Erledigung, teils Freispruch) ist die Kenntnis des Inhaltes des Strafaktes vom Verwaltungsgericht zu Recht als erforderlich für die disziplinäre Beurteilung des Falles durch die Disziplinarkommission erachtet worden.
Da sich das Vorbringen des Revisionswerbers sohin auf eine andere Rechtslage als die gegenständlich anzuwendende bezieht, zeigt es keine Abweichung von der Rechtsprechung auf.
Des Weiteren behauptet der Revisionswerber zur verhängten Geldstrafe bloß eine unrichtige Ermessensausübung, ohne konkret darzutun, weshalb eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen solle.Des Weiteren behauptet der Revisionswerber zur verhängten Geldstrafe bloß eine unrichtige Ermessensausübung, ohne konkret darzutun, weshalb eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen solle.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090065.L00Im RIS seit
01.12.2015Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016