RS Vwgh 2008/1/29 2007/11/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §58 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WehrG 2001 §18 Abs8;
WehrG 2001 §24 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs4;
ZDG 1986 §5 Abs2;
ZDG 1986 §5 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/11/0011 E 25. April 2006 RS 1 (Hier: Es ist nicht nur von einem weiterhin bestehenden Rechtschutzinteresse des Bf an der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde, sondern im Hinblick auf das Fehlen einer Begründung des angefochtenen Bescheides auch von einem wesentlichen Verfahrensmangel auszugehen, der durch die Ausführungen in der Gegenschrift nicht mehr behoben werden kann (Hinweis E 17. Oktobe 2006, 2006/11/0079).

Stammrechtssatz

Ein Beschwerdeverfahren ist in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde einzustellen, wenn die Möglichkeit der Verletzung von Rechten des Bfs durch den angefochtenen Bescheid weggefallen ist (Hinweis B 31. Mai 1994, 93/11/0244). Dies läge fallbezogen gemäß § 5 Abs. 2 dritter Satz ZDG 1986 dann vor, wenn der Bf nicht mehr der Wehrpflicht, sondern der Zivildienstpflicht unterläge. Ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß § 5 Abs. 4 ZDG 1986 findet sich in den Verwaltungsakten nicht. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den Bescheid, mit dem der Bf zum Grundwehrdienst einberufen wurde, nicht mehr in Betracht kommt. Die Behörde übersieht, dass der Bescheid auch weiterhin nachteilige Rechtsfolgen gegenüber dem Bf entfaltet. So ist etwa gemäß § 18 Abs. 8 vierter Satz WehrG 2001 ab dem Beginn des Tages der Erlassung des Einberufungsbefehls ein Antrag auf neuerliche Stellung unzulässig. Diese Wirkung bliebe mit der Einstellung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zu dem in der letztgenannten Gesetzesstelle genannten Zeitpunkt bestehen. Da die Beschwerde somit nicht gegenstandslos geworden ist, war vom VwGH zu prüfen, ob sie begründet ist. Der angefochtene Bescheid ist nur dann rechtmäßig, wenn der Bf bei Erlassung des Einberufungsbefehls noch wehrpflichtig iSd § 24 Abs. 1 WehrG 2001 war. Dies wäre zu verneinen, wenn der Bf bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits der Zivildienstpflicht unterlag, was gemäß § 2 Abs. 4 ZDG 1986 die Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung voraussetzte. Diesbezüglich enthält der angefochtene Bescheid aber keine Feststellungen. An der Begründungspflicht der Behörde ändert nichts, dass ein Einberufungsbefehl grundsätzlich nicht begründet sein muss (Hinweis E 23. Mai 2000, 2000/11/0010). Eine Begründung des Einberufungsbefehls kann nämlich nur in Ansehung des Vorliegens militärischer Erfordernisse entfallen (Hinweis E 23. April 1996, 95/11/0317), entbindet die Behörde aber nicht davon, sich im Einzelfall erforderlichenfalls mit der Frage des Bestehens der Wehrpflicht auseinander zu setzen.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007110203.X01

Im RIS seit

26.02.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten