Index
E3D E03070000;Norm
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde 1. des AE und 2. der RE, beide in W, beide vertreten durch Dr. Gerhard Schöppl, Rechtsanwalt in 5071 Wals, Walserfeldstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. Juli 2012, Zl BMLFUW-LE.4.1.10/0767- I/7/2012, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. Dezember 2011 wies der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für 2011 mit der Begründung ab, dass sich nach einer Vor-Ort-Kontrolle bzw einer "AMA internen Überprüfung" eine Differenzfläche von 4,47 ha ergeben habe. Da das Verhältnis dieser Differenzfläche zur ermittelten Fläche mehr als 20 % betrage, sei keine Betriebsprämie zu gewähren.Mit Bescheid vom 30. Dezember 2011 wies der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) den Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für 2011 mit der Begründung ab, dass sich nach einer Vor-Ort-Kontrolle bzw einer "AMA internen Überprüfung" eine Differenzfläche von 4,47 ha ergeben habe. Da das Verhältnis dieser Differenzfläche zur ermittelten Fläche mehr als 20 % betrage, sei keine Betriebsprämie zu gewähren.
Dagegen erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung, in der sie vorbrachten, sie trieben seit Jahren 10 bis 16 Stück Jungvieh auf die K-Alm. Sie hätten auch dieses Jahr 17 Tiere aufgetrieben, diese handschriftlich in das "Alm/Weideformular" eingetragen und unterfertigt dem Almobmann übergeben. Aus unerfindlichen Gründen habe dieser nur für zwei Tiere die Alpung gemeldet. Offensichtlich sei das zweite Formular, auf dem 15 Tiere aufgelistet seien, nicht erfasst worden. Der Almobmann könne dazu nicht mehr befragt werden, weil dieser im Vorjahr verstorben sei.
In der Folge legten die beschwerdeführenden Parteien ein Schreiben der Bezirksbauernkammer Salzburg vom 25. Mai 2012 vor, in welchem ausgeführt wurde, dass die Almmeldung über insgesamt 17 Jungrinder unter Verwendung des E-AMA-Zugangs des Almbauern am 28. Juni 2011 erstattet worden sei. Eine Nachforschung im (beiliegenden) Nutzungsprotokoll des E-AMA habe ergeben, dass an diesem Tag in der Zeit von 10.50 bis 11.40 Uhr in das E-AMA eingestiegen worden sei, um Meldungen durchzuführen. Laut Protokoll seien solche Meldungen aber lediglich hinsichtlich der letzten beiden Tiere übermittelt worden. Nach Angaben der erstbeschwerdeführenden Partei seien aber die ersten 15 Tiere ebenfalls erklärt worden, aber anscheinend habe die Übertragung dieser Meldung aus unerklärlichen technischen Gründen nicht funktioniert. Die erstbeschwerdeführende Partei habe auch keine Meldung erhalten, dass die Übertragung nicht funktioniert habe. Dass tatsächlich 17 Tiere auf der Alm gewesen seien, könne die Witwe des Almbewirtschafters bestätigen. Es sei auch für alle 17 Tiere die beiliegende "BVD-Bestätigung" für den Almauftrieb der zuständigen Veterinärbehörde ausgestellt worden.
Vorgelegt wurde auch ein Mail der "TKZ-Hotline" AMA an die Bezirksbauernkammer Salzburg, wonach aus den Logeinträgen des 28. Juni 2011 ersichtlich sei, dass über die Almnummer dreimal eingestiegen worden sei und erst beim dritten Login die beiden Meldungen übermittelt worden seien. Es seien keine weiteren Meldungen aufgefunden worden. Da im vorliegenden Fall exakt 15 Tiere fehlten, wäre es möglich, dass hier in einem der beiden ersten Logins diese 15 Tiere (also ein volles Formular) bereits eingegeben, das betreffende Formular aber nicht abgeschickt worden sei. Es würden nur Meldungen an die AMA übermittelt werden, wenn der Button "Formular absenden" auch tatsächlich angeklickt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Teilen der ihres Erachtens anzuwendenden Rechtsvorschriften (der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bzw Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl L 2009/30, 16); der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich ua der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl L 2009/316, 65); der Verordnung (EG) Nr 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 ua zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl L 2000/204, 1); der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, Nr 2001/672/EG, und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), BGBl II Nr 201/2008) führte die belangte Behörde aus, dass die Gefahr des Verlusts einer an die Behörden übersandten Eingabe den Einschreiter treffe, der sich in der Folge auch vergewissern müsse, ob diese auch bei der Behörde eingelangt sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich aber nicht vergewissert, ob die von ihnen behauptete Meldung über weitere 15 Rinder tatsächlich bei der AMA eingelangt sei. Sie hätten auch implizit eingeräumt, sich nicht bei der AMA erkundigt zu haben, ob alle 17 Rinder angemeldet worden seien.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und von Teilen der ihres Erachtens anzuwendenden Rechtsvorschriften (der Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009, mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung bzw Aufhebung bestimmter Verordnungen Amtsblatt , L 2009/30, 16); der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich ua der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Amtsblatt , L 2009/316, 65); der Verordnung (EG) Nr 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 ua zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen Amtsblatt , L 2000/204, 1); der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, Nr 2001/672/EG, und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 201 aus 2008,) führte die belangte Behörde aus, dass die Gefahr des Verlusts einer an die Behörden übersandten Eingabe den Einschreiter treffe, der sich in der Folge auch vergewissern müsse, ob diese auch bei der Behörde eingelangt sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich aber nicht vergewissert, ob die von ihnen behauptete Meldung über weitere 15 Rinder tatsächlich bei der AMA eingelangt sei. Sie hätten auch implizit eingeräumt, sich nicht bei der AMA erkundigt zu haben, ob alle 17 Rinder angemeldet worden seien.
Zum Berufungsvorbringen, wonach der AMA hätte auffallen müssen, dass die Auftriebsmeldung unvollständig gewesen sei, weil diese von den Meldungen des Vorjahres deutlich abweiche und auch im Schreiben des Tierarztes an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung 17 Tiere erwähnt worden seien, sei darauf hinzuweisen, dass die AMA nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage gewesen sei, zu überprüfen, ob die beschwerdeführenden Parteien einen ihrem Willen entsprechenden Antrag gestellt hätten. Es sei auch nur die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, nicht jedoch die AMA durch den Amtstierarzt vom geplanten Auftrieb der 17 Tiere in Kenntnis gesetzt worden.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien könne auch nicht als offensichtlicher Irrtum iSd Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 angesehen werden, weil dieses Vorbringen erst in der Berufung erstattet worden sei.Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien könne auch nicht als offensichtlicher Irrtum iSd Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, angesehen werden, weil dieses Vorbringen erst in der Berufung erstattet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die beschwerdeführenden Parteien inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machen.
Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift verbunden mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Gewährung der Betriebsprämie für das Jahr 2011 zu Recht abgewiesen wurde, insbesondere, ob sich die belangte Behörde bei ihrer abweisenden Entscheidung darauf stützen durfte, dass die Meldung des Almobmanns der K-Alm hinsichtlich der von den beschwerdeführenden Parteien aufgetriebenen Tiere nur zwei Rinder umfasste.
Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung auf folgende Rechtsgrundlagen Bezug genommen:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen
jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende
Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs
und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und
den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung
oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
...
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
...
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
- Verordnung (EG) Nr 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl L 2009/316, 65: - Verordnung (EG) Nr 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt , L 2009/316, 65:
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
...
Artikel 34
Bestimmung der Flächen
...
...
Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
- ergibt sich eine Abweichung zwischen den
angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so
wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden
Größen zugrunde gelegt;
- liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche
über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung(EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung(EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß
Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
..."
- Verordnung (EG) Nr 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 820/97 des Rates, ABl L 2000/204, 1: - Verordnung (EG) Nr 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 820/97 des Rates, Amtsblatt , L 2000/204, 1:
"Artikel 7
...
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine
Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1
vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
- die Registriernummer des Weideplatzes;
und für jedes Rind
- die individuelle Kennnummer des Tieres;
- die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;
- das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;
- den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.
..."
- Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl II Nr 66/2010:
"...
Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:Paragraph 6, (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
...
3. der Auftrieb auf Almen/Weiden, wenn es zu einer
Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt,
4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen
Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß § 3 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009 anderer Bewirtschafter enthalten sind.Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Sammelantrag gemäß Paragraph 3, INVEKOS-CC-V 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009, anderer Bewirtschafter enthalten sind.
Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide.
...
..."
Der angefochtene Bescheid beruht auf der Rechtsauffassung, die der Berechnung der Betriebsprämie 2011 der beschwerdeführenden Parteien einzubeziehende anteilige Almfläche bemesse sich ausschließlich nach den Angaben, die am 28. Juni 2011 unter Verwendung des E-AMA-Zugangs des Almbauern gemacht worden sind. Ein davon abweichendes Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien im Berufungsverfahren sei hingegen nicht mehr zu berücksichtigen.
Art 34 Abs 5 der Verordnung (EG) 1122/2009 weist die Behörden an, gemeinsam genutzte Flächen entsprechend dem Umfang der Nutzung oder der Nutzungsrechte aufzuteilen.Artikel 34, Absatz 5, der Verordnung (EG) 1122 aus 2009, weist die Behörden an, gemeinsam genutzte Flächen entsprechend dem Umfang der Nutzung oder der Nutzungsrechte aufzuteilen.
Aus den von der belangten Behörde zur Begründung ihrer abweisenden Berufungsentscheidung angeführten Rechtsgrundlagen ergibt sich aber nicht, dass bei der Ermittlung der anteiligen Almfläche der beschwerdeführenden Parteien ausschließlich auf die Meldung des Almbauern über die aufgetriebenen Tiere, nicht hingegen auf die tatsächlichen Verhältnisse, abzustellen wäre. Auch aus der übrigen Begründung ist nicht ersichtlich, dass eine solche Vorgehensweise in den unionsrechtlichen bzw innerstaatlichen Vorschriften ihre Deckung finden würde.
Der angefochtene Bescheid enthält daher einen Begründungsmangel, der geeignet war, eine rechtliche Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien sowie eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu hindern. Er war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid enthält daher einen Begründungsmangel, der geeignet war, eine rechtliche Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien sowie eine nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu hindern. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG aF in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.
Wien, am 11. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012170269.X00Im RIS seit
23.10.2015Zuletzt aktualisiert am
27.11.2015