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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Berger, über die Revision des A B in W, vertreten durch Mag. Michael Pilz, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alser Straße 21, dieser vertreten durch die Freimüller / Obereder / Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2014, Zl. W209 1435471- 1/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18. November 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), ihm jedoch gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte A.II. und A.III.). 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18. November 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte A.II. und A.III.).
2. Gegen Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber, vertreten durch einen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom 19. März 2015 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Revision wurde zur hg. Zl. Ra 2014/01/0243 protokolliert.
3. Mit Schriftsatz vom 18. März 2015 erhob der Revisionswerber in derselben Rechtssache auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die mit dg. Beschluss vom 11. Juni 2015,
E 2019/2014-16, unter gleichzeitiger Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde. In der Folge erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 1. September 2015 die verfahrensgegenständliche, zur hg. Zl. Ra 2015/18/0207 protokollierte (neuerliche) außerordentliche Revision, die nicht zulässig ist:
Durch die Erhebung der zu hg. Zl. Ra 2014/01/0243 protokollierten Revision hat der Revisionswerber im vorliegenden Fall sein Revisionsrecht verbraucht, sodass die später eingelangte - hier zu behandelnde - Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG im Verfahren nach § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0040, mwN).Durch die Erhebung der zu hg. Zl. Ra 2014/01/0243 protokollierten Revision hat der Revisionswerber im vorliegenden Fall sein Revisionsrecht verbraucht, sodass die später eingelangte - hier zu behandelnde - Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG im Verfahren nach Paragraph 15, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen war vergleiche , etwa VwGH vom 4. September 2014, Ro 2014/12/0040, mwN).
Wien, am 15. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180207.L00Im RIS seit
27.11.2015Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017