TE Vwgh Beschluss 2015/9/16 Ra 2015/13/0037

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §191 Abs3;
BAO §246 Abs2;
BAO §252 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 246 heute
  2. BAO § 246 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 246 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 246 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 2. Juni 2015, Zl. RV/7102543/2015, betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber ist seinem Vorbringen nach einer von sieben unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer OG und hatte, wie er dem Finanzamt im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung mitteilte, "bis zum Jahre 2012 meine Betriebsausgaben aufgrund falscher Informationen mit meiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht und nicht der OG als Sonderbetriebsausgaben gemeldet". Die vorliegende, vom Bundesfinanzgericht nicht zugelassene Revision richtet sich gegen das die Jahre 2011 und 2012 betreffende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem die Nichtanerkennung der im Feststellungsverfahren nicht geltend gemachten Ausgaben unter Hinweis auf § 252 Abs. 1 BAO bestätigt wurde.Der Revisionswerber ist seinem Vorbringen nach einer von sieben unbeschränkt haftenden Gesellschaftern einer OG und hatte, wie er dem Finanzamt im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung mitteilte, "bis zum Jahre 2012 meine Betriebsausgaben aufgrund falscher Informationen mit meiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht und nicht der OG als Sonderbetriebsausgaben gemeldet". Die vorliegende, vom Bundesfinanzgericht nicht zugelassene Revision richtet sich gegen das die Jahre 2011 und 2012 betreffende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, mit dem die Nichtanerkennung der im Feststellungsverfahren nicht geltend gemachten Ausgaben unter Hinweis auf Paragraph 252, Absatz eins, BAO bestätigt wurde.

Die in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) für die Zulässigkeit der Revision lauten:Die in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) für die Zulässigkeit der Revision lauten:

"Das Rechtsmittel der ordentlichen Revision wurde vom Bundesfinanzgericht nicht zugelassen. Zwar führt das Bundesfinanzgericht zutreffend aus, dass eine hinreichende und übereinstimmende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die in § 192 BAO bzw. § 252 BAO normierte Bindungswirkung existiert, doch besteht eine solche nicht im Hinblick auf das Erfordernis der Parteistellung des Abgabepflichtigen im Grundlagenverfahren (Feststellungsbescheid). Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung muss die Möglichkeit des Abgabepflichtigen sein, in einem Mindestmaß an der Entscheidungsfindung des Bescheidadressaten des Grundlagenverfahrens, nämlich der Mitunternehmerschaft, mitwirken zu können. Diese Möglichkeit ist ihm aber dann genommen, wenn er aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion des Bescheidadressaten in der Ausübung seiner Rechte derart beschränkt ist, dass ihm im Ergebnis eine solche Mitwirkungsbefugnis und Einflussnahmemöglichkeit gänzlich genommen ist. Es liegt sohin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, zu der noch keine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist.""Das Rechtsmittel der ordentlichen Revision wurde vom Bundesfinanzgericht nicht zugelassen. Zwar führt das Bundesfinanzgericht zutreffend aus, dass eine hinreichende und übereinstimmende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die in Paragraph 192, BAO bzw. Paragraph 252, BAO normierte Bindungswirkung existiert, doch besteht eine solche nicht im Hinblick auf das Erfordernis der Parteistellung des Abgabepflichtigen im Grundlagenverfahren (Feststellungsbescheid). Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung muss die Möglichkeit des Abgabepflichtigen sein, in einem Mindestmaß an der Entscheidungsfindung des Bescheidadressaten des Grundlagenverfahrens, nämlich der Mitunternehmerschaft, mitwirken zu können. Diese Möglichkeit ist ihm aber dann genommen, wenn er aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion des Bescheidadressaten in der Ausübung seiner Rechte derart beschränkt ist, dass ihm im Ergebnis eine solche Mitwirkungsbefugnis und Einflussnahmemöglichkeit gänzlich genommen ist. Es liegt sohin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, zu der noch keine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb die außerordentliche Revision zulässig ist."

Der Revisionswerber scheint damit nicht das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern deren Uneinheitlichkeit behaupten zu wollen, führt aber keine Beispiele dafür an. Zur geltend gemachten gesellschaftsrechtlichen Beschränkung seiner Mitwirkungsmöglichkeiten legt er in den Revisionsgründen dar, "die selbständige und im Hinblick auf die Anzahl der Gesellschafter auch einzig praktisch durchführbare Vertretungsbefugnis" für die OG komme nur ihrem Prokuristen zu, "den die Gesellschafter als 'Chef' bezeichnen". Der Revisionswerber könne die Gesellschaft "nur gemeinsam mit allen (7) unbeschränkt haftenden Gesellschaftern" vertreten.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber u.a. deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil zur Einbringung einer Berufung und nunmehr Beschwerde im Feststellungsverfahren, dessen Ergebnissen er auf Grund der beschriebenen Vertretungsverhältnisse die in § 252 Abs. 1 BAO normierte Wirkung absprechen will, nicht nur die Gesellschaft, sondern gemäß § 246 Abs. 2 iVm § 191 Abs. 3 BAO auch jeder befugt ist, dem im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber u.a. deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil zur Einbringung einer Berufung und nunmehr Beschwerde im Feststellungsverfahren, dessen Ergebnissen er auf Grund der beschriebenen Vertretungsverhältnisse die in Paragraph 252, Absatz eins, BAO normierte Wirkung absprechen will, nicht nur die Gesellschaft, sondern gemäß Paragraph 246, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 191, Absatz 3, BAO auch jeder befugt ist, dem im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015130037.L00

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten