TE Vwgh Beschluss 2015/9/16 Ra 2015/13/0036

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Veröffentlicht am 16.09.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs2 Z1;
VwGG §30a Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der *****, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Mai 2015, Zl. AW/7100012/2015, betreffend aufschiebende Wirkung einer ordentlichen Revision, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Revisionswerberin erhob mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 die vom Bundesfinanzgericht für zulässig erklärte, beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2015/13/0015 protokollierte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. April 2015, Zl. RV/7103323/2010, mit dem eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen Bescheide des Finanzamts vom 26. August 2010 als unbegründet abgewiesen worden war. Sie verband damit den Antrag, der Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Die Revisionswerberin erhob mit Schriftsatz vom 21. Mai 2015 die vom Bundesfinanzgericht für zulässig erklärte, beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. Ro 2015/13/0015 protokollierte Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. April 2015, Zl. RV/7103323/2010, mit dem eine Beschwerde der Revisionswerberin gegen Bescheide des Finanzamts vom 26. August 2010 als unbegründet abgewiesen worden war. Sie verband damit den Antrag, der Revision gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Bundesfinanzgericht diesem Aufschiebungsantrag nicht statt, wobei es im Spruch hinzufügte, die "Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG)" sei "nicht zulässig". Diesen Ausspruch begründete das Bundesfinanzgericht mit dem Vorliegen einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 VwGG, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Bundesfinanzgericht diesem Aufschiebungsantrag nicht statt, wobei es im Spruch hinzufügte, die "Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133, Absatz 4 und Absatz 9, B-VG)" sei "nicht zulässig". Diesen Ausspruch begründete das Bundesfinanzgericht mit dem Vorliegen einheitlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen sei.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision gegen diesen Beschluss wird zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und zur Berechtigung zur Erhebung der Revision ausgeführt, der angefochtene Beschluss verletze die Revisionswerberin in ihren Rechten und der Verwaltungsgerichtshof sei zuständig, weil es sich "nicht um ein Erkenntnis im Sinne des § 25a Abs 4 VwGG" handle und auch keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gegeben sei. Die Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG sei entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichtes zu bejahen, weil das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "im Ergebnis" abgewichen sei.In der vorliegenden außerordentlichen Revision gegen diesen Beschluss wird zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und zur Berechtigung zur Erhebung der Revision ausgeführt, der angefochtene Beschluss verletze die Revisionswerberin in ihren Rechten und der Verwaltungsgerichtshof sei zuständig, weil es sich "nicht um ein Erkenntnis im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG" handle und auch keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gegeben sei. Die Zulässigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 4, und 9 B-VG sei entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichtes zu bejahen, weil das Bundesfinanzgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "im Ergebnis" abgewichen sei.

Die Revision ist aus einem anderen als dem vom Bundesfinanzgericht angenommenen Grund nicht zulässig:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht, wie in § 30a Abs. 3 VwGG vorgesehen, über den mit der Revision gegen das Erkenntnis vom 7. April 2015 verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesfinanzgericht, wie in Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG vorgesehen, über den mit der Revision gegen das Erkenntnis vom 7. April 2015 verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden.

Eine Revision gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG ist aber gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG jedenfalls unzulässig. Ob die in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Voraussetzungen vorliegen, ist hiebei nicht entscheidend (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 25a VwGG K 7 und K 10).Eine Revision gegen Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG ist aber gemäß Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG jedenfalls unzulässig. Ob die in Artikel 133, Absatz 4, B-VG genannten Voraussetzungen vorliegen, ist hiebei nicht entscheidend vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 25 a, VwGG K 7 und K 10).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 16. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015130036.L00

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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