TE Vwgh Erkenntnis 2015/9/16 2013/13/0026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §245 Abs3;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 85 heute
  2. BAO § 85 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 85 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 85 gültig von 01.01.1990 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 85 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1989
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde 1. der K F, 2. der I E und 3. des Dr. H E, alle in W, alle vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. Jänner 2013, Zl. RV/1875- W/10, miterledigt RV/1872-W/10, RV/1873-W/10, RV/1874-W/10, betreffend Ausspruch, eine Berufung gelte gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde 1. der K F, 2. der I E und 3. des Dr. H E, alle in W, alle vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. Jänner 2013, Zl. RV/1875- W/10, miterledigt RV/1872-W/10, RV/1873-W/10, RV/1874-W/10, betreffend Ausspruch, eine Berufung gelte gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2006 und gegen die neuen Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 als zurückgenommen erklärt wurde, für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.Die Beschwerde wird insoweit, als mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1999 bis 2006 und gegen die neuen Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 als zurückgenommen erklärt wurde, für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen - soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2006 als zurückgenommen erklärt wurde - wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Im Übrigen - soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1999 bis 2006 als zurückgenommen erklärt wurde - wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführenden Parteien sind Miteigentümer eines Miethauses in Wien. Auf der Grundlage eines diese Hausgemeinschaft betreffenden Außenprüfungsberichtes vom 11. Juni 2008 erließ das Finanzamt insgesamt 32 Bescheide vom 20. Juni 2008 über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2006 sowie über Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2006.Die beschwerdeführenden Parteien sind Miteigentümer eines Miethauses in Wien. Auf der Grundlage eines diese Hausgemeinschaft betreffenden Außenprüfungsberichtes vom 11. Juni 2008 erließ das Finanzamt insgesamt 32 Bescheide vom 20. Juni 2008 über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1999 bis 2006 sowie über Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1999 bis 2006.

Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom 15. Juli 2008 Berufung, wobei ihr Vertreter unter Hinweis auf eine bei einem Unfall erlittene Verletzung und urlaubsbedingte Abwesenheiten der Miteigentümer für die nachzureichende Begründung die Gewährung einer Frist bis zum 15. Oktober 2008 beantragte. "Weiters" ersuche er "zwischenzeitlich um Ergänzung der teils fehlenden oder unzureichenden Begründung der o.a. Bescheide (...) hinsichtlich folgender Punkte", die er unter insgesamt vier Überschriften (Liebhabereivermutung - Begründung des Entfalls der Ungewissheit, Nicht-Anerkennung eines Mietverhältnisses von nahen Angehörigen, Privatnutzung durch eine Miteigentümerin, Verteilung von Instandsetzungskosten auf 10 Jahre) näher bezeichnete.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 gaben steuerliche Vertreter der Erstbeschwerdeführerin dem Finanzamt ihre Bevollmächtigung bekannt. Sie verwiesen darauf, dass der Vertreter der Hausgemeinschaft fristgerecht Berufung erhoben sowie um Ergänzungen der Bescheidbegründung und um Einräumung einer Frist zur Nachreichung der Berufungsbegründung bis 15. Oktober 2008 ersucht habe. Den Vertretern der Erstbeschwerdeführerin lägen noch nicht alle Unterlagen vor, um beurteilen zu können, ob "auch" für die Erstbeschwerdeführerin "die Notwendigkeit besteht, gegen die vorgenannten Bescheide Berufung einzubringen". Um "Doppelgleisigkeiten zu vermeiden", seien die Vertreter der Erstbeschwerdeführerin "weitgehend von der Führung des Verfahrens durch den Vertreter der Vermietergemeinschaft abhängig". Es werde daher "vorläufig um Verlängerung der Berufungsfrist gegen die vorstehend angeführten Bescheide ebenfalls bis 15.10.2008" ersucht und für den Fall der Stattgebung auf eine schriftliche Erledigung verzichtet.

Mit Bescheid vom 28. August 2008 teilte das Finanzamt den beschwerdeführenden Parteien mit, die Berufung "gegen Umsatzsteuer 1999-2006 und Feststellung der Einkünfte 1999-2006" weise "die nachfolgenden Mängel auf: Um Nachreichung der Begründung und des Berufungsbegehrens wird ersucht. Die angeführten Mängel sind (...) zu beheben. Frist zur Beantwortung bis zum 15. Oktober 2008. Achtung! Bei Versäumnis dieser Frist gilt Ihre Berufung als zurückgenommen."

In den vorgelegten Akten des Finanzamts ist das Fristende 15. Oktober 2008 handschriftlich durchgestrichen und durch die - zum Teil gleichfalls durchgestrichenen - Datumsangaben "1.12.08" und "31.12.08" (im Text) sowie "30.1.09" und "27.2.09" (am Rand) ersetzt.

Am 13. Oktober 2008 langte beim Finanzamt ein Schreiben des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien vom 10. Oktober 2008 ein, in dem er unter Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Akteneinsicht um Verlängerung der Frist für die Berufungsergänzung bis zum 15. November 2008 ersuchte.

Mit einem am 15. Oktober 2008 zur Post gegebenen Schreiben wandten sich auch die steuerlichen Vertreter der Erstbeschwerdeführerin wieder an das Finanzamt. Sie ersuchten "vorläufig um nochmalige Verlängerung der Berufungsfrist (...) bis 1.12.2008" und verzichteten für den Fall der Stattgebung auf eine schriftliche Erledigung.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2008 behob der gemeinsame Vertreter der beschwerdeführenden Parteien die Mängel des Berufungsschriftsatzes vom 15. Juli 2008.

Die Vertreter der Erstbeschwerdeführerin beantragten mit fünf weiteren Schriftsätzen vom 28. November 2008, 30. Dezember 2008, 30. Jänner 2009, 27. Februar 2009 und 31. März 2009 die jeweils "nochmalige" Verlängerung der "Berufungsfrist" bis zum 31. Dezember 2008, 30. Jänner 2009, 27. Februar 2009, 31. März 2009 und 30. April 2009, wobei für den Fall der Stattgebung jeweils auf eine schriftliche Erledigung verzichtet wurde.

Das erste dieser Schreiben trägt in den vorgelegten Akten des Finanzamts handschriftliche Vermerke über die schon eingebrachte Berufung und eine "Mängelbeh.frist bis 1.12.08" mit der Beifügung "neuerl. Verlängerung zur Begründungsnachreichung bis 31.12.08".

Das Schreiben vom 31. März 2009 beantwortete das Finanzamt mit einem nicht an die Vertreter der Erstbeschwerdeführerin, sondern an die Hausgemeinschaft gerichteten Bescheid vom 6. April 2009, der im Wesentlichen wie folgt lautete:

"Bescheid

Der Antrag von (Vertreter der Erstbeschwerdeführerin) vom 31.3.2009, eingebracht am 1.4.2009 betreffend Berufung USt/Feststellungsbescheide 1999-2006 wird abgewiesen.

Begründung:

Im Hinblick auf die bis dato großzügig gewährten Zufristungen kann einer weiteren Verlängerung zur Nachreichung der Begründung bzw. des konkreten Berufungsbegehrens nicht zugestimmt werden.

Die fehlenden Ergänzungen gelten bis zum 30.4.2009 als fristgerecht eingebracht."

Der Bescheid trägt in den Akten des Finanzamts einen undatierten handschriftlichen Vermerk, wonach die "Mängel behoben" seien und sich der Akt bei einer anderen Sachbearbeiterin befinde.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 setzte diese andere Sachbearbeiterin den beschwerdeführenden Parteien eine Frist für die Beantwortung der zugleich übermittelten, mit 26. Jänner 2009 datierten Stellungnahme des Prüfers zur Berufung. Der Vertreter der beschwerdeführenden Parteien antwortete darauf mit zwei Schriftsätzen vom 12. April 2010, in denen er u.a. die verspätete Übermittlung der Stellungnahme des Prüfers sowie den Umstand kritisierte, dass dem schon im Berufungsschriftsatz vom 15. Juli 2008 enthaltenen Ersuchen um Ergänzungen der Bescheidbegründungen nie entsprochen worden sei und auch die Stellungnahme des Prüfers keine Äußerungen zu den davon betroffenen Fragen enthalte.

Mit Vorlagebericht vom 26. April 2010 legte das Finanzamt die Berufung der belangten Behörde vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 2013 sprach die belangte Behörde aus, die Berufung gelte gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Sie begründete dies damit, dass die für die Mängelbehebung mit Bescheid vom 28. August 2008 gesetzte Frist bis zum 15. Oktober 2008 vom Finanzamt nicht wirksam verlängert worden und die Mängelbehebung mit Schriftsatz vom 14. November 2008 daher verspätet gewesen sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 2013 sprach die belangte Behörde aus, die Berufung gelte gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen. Sie begründete dies damit, dass die für die Mängelbehebung mit Bescheid vom 28. August 2008 gesetzte Frist bis zum 15. Oktober 2008 vom Finanzamt nicht wirksam verlängert worden und die Mängelbehebung mit Schriftsatz vom 14. November 2008 daher verspätet gewesen sei.

Nach Einlangen der Beschwerde und Einleitung des Vorverfahrens hob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoweit, als sich die Berufung gegen die Wiederaufnahmen betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 1999 bis 2006 und gegen die Bescheide über Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 richtete, auf, was sie dem Verwaltungsgerichtshof mit der Gegenschrift zur Kenntnis brachte.Nach Einlangen der Beschwerde und Einleitung des Vorverfahrens hob die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insoweit, als sich die Berufung gegen die Wiederaufnahmen betreffend Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1999 bis 2006 und gegen die Bescheide über Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 richtete, auf, was sie dem Verwaltungsgerichtshof mit der Gegenschrift zur Kenntnis brachte.

Die beschwerdeführenden Parteien erklärten sich insoweit klaglos gestellt und regten an, die Entscheidung über die Berufung gegen die Wiederaufnahmen abzuwarten.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2015 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 11. Mai 2015, mit dem - soweit hier noch von Bedeutung - die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 sowie Feststellung von Einkünften für die Jahre 1999 bis 2006 abgewiesen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Insoweit sich ihre Berufung gegen die Wiederaufnahmen und gegen die neuen Sachbescheide über Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 richtete, sind die beschwerdeführenden Parteien durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides klaglos gestellt. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.Insoweit sich ihre Berufung gegen die Wiederaufnahmen und gegen die neuen Sachbescheide über Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 richtete, sind die beschwerdeführenden Parteien durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides klaglos gestellt. Das Verfahren war daher insoweit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Zu prüfen bleibt damit, ob die belangte Behörde mit Recht ausgesprochen hat, die Berufung gegen die neuen Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 sowie Feststellung von Einkünften für die Jahre 1999 bis 2006 gelte gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen. Auf den Umstand, dass der Mängelbehebungsauftrag noch gemäß § 275 BAO erteilt wurde, die Zurücknahmeerklärung aber gemäß § 85 Abs. 2 BAO erfolgte, braucht dabei mangels inhaltlicher Änderung der hier maßgeblichen Rechtslage nicht eingegangen zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2010/15/0024, VwSlg 8658/F).Zu prüfen bleibt damit, ob die belangte Behörde mit Recht ausgesprochen hat, die Berufung gegen die neuen Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006 sowie Feststellung von Einkünften für die Jahre 1999 bis 2006 gelte gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO als zurückgenommen. Auf den Umstand, dass der Mängelbehebungsauftrag noch gemäß Paragraph 275, BAO erteilt wurde, die Zurücknahmeerklärung aber gemäß Paragraph 85, Absatz 2, BAO erfolgte, braucht dabei mangels inhaltlicher Änderung der hier maßgeblichen Rechtslage nicht eingegangen zu werden vergleiche , in diesem Zusammenhang das Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2010/15/0024, VwSlg 8658/F).

Von Bedeutung ist hingegen der im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift hervorgehobene Umstand, dass Anträge auf Verlängerung einer Frist für die Behebung von Mängeln einer Berufung - anders als solche auf Verlängerung einer Berufungsfrist - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage nicht fristhemmend wirkten (vgl. Ritz, BAO5, § 245 Tz 44 ff mwN).Von Bedeutung ist hingegen der im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift hervorgehobene Umstand, dass Anträge auf Verlängerung einer Frist für die Behebung von Mängeln einer Berufung - anders als solche auf Verlängerung einer Berufungsfrist - nach der hier noch anzuwendenden Rechtslage nicht fristhemmend wirkten vergleiche , Ritz, BAO5, Paragraph 245, Tz 44 ff mwN).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es zum Fristverlängerungsantrag der beschwerdeführenden Parteien vom 10. Oktober 2008, dieser Antrag sei zwar "unerledigt" geblieben, "handschriftliche unkommentierte Datumsvermerke auf dem approbierten Erledigungsentwurf" ließen "jedoch vermuten, dass die Frist zweimal fernmündlich verlängert wurde, und zwar bis 30. Jänner bzw. bis 27. Februar 2009" (was sich nur auf die letzten, am Rand hinzugefügten Datumsangaben bezieht). Aus den Akten gehe nicht hervor, warum das Finanzamt den Fristverlängerungsantrag vom 10. Oktober 2008 nicht erledigt habe. Vielleicht sei verkannt worden, dass der Verlängerungsantrag (nach damaliger Rechtslage) nicht fristhemmend wirkte.

Von den Verlängerungsanträgen der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin - die sich dem Wortlaut nach jeweils auf eine "Berufungsfrist" bezogen - lässt die belangte Behörde den ersten (vom 21. Juli 2008) unerwähnt. Zum Antrag vom 15. Oktober 2008 und den Folgeanträgen führt sie aus, "alle" diese Anträge (gemeint: außer dem letzten) seien unerledigt geblieben. Die Vertreter der Erstbeschwerdeführerin hätten mit dem Antrag vom 15. Oktober 2008 "eine weitere Fristverlängerung für die Behebung der Berufungsmängel beantragt" und auch mit den weiteren Eingaben "diese Frist" mehrmals zu verlängern beantragt. Das Finanzamt habe, "wohl wiederum in Verkennung der Rechtslage, diese beantragten Fristen bloß kalendarisch vermerken zu müssen" gemeint. Eine "förmliche Bewilligung" sei nicht erteilt worden und "allenfalls telefonisch gegebene Zusagen (wofür die Akten aber keinen Hinweis bieten)" hätten nicht fristhemmend wirken können, sodass auch diese Anträge unerledigt geblieben seien.

Wie sich das behauptete Fehlen eines "Hinweises" auf telefonische Zusagen zur vorangegangenen Feststellung verhält, die Datumsvermerke deuteten auf fernmündliche Verlängerungen hin, wird im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, auf den handschriftlichen Vermerk auf dem Antrag vom 28. November 2008 ("Mängelbeh.frist bis 1.12.08" mit der Beifügung "neuerl. Verlängerung zur Begründungsnachreichung bis 31.12.08") nicht eingegangen.

Zum Bescheid vom 6. April 2009 führt die belangte Behörde - ohne Auseinandersetzung damit, an wen er gerichtet war - nur aus, damit sei das letzte Fristverlängerungsansuchen der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden und die gesetzte "Nachfrist" bis zum 30. April 2009 sei "ungenützt" verstrichen.

Der Erstantrag der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin - der gegen die Deutung ihrer Anträge als Anträge auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist sprach - kommt auch in der Gegenschrift nicht vor. Die belangte Behörde vertritt hier aber die Ansicht, das Finanzamt hätte die auf Verlängerung einer "Berufungsfrist" abzielenden Anträge zurückweisen müssen. "Stattdessen" habe das Finanzamt den Antrag vom 31. März 2009 (zu ergänzen: wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid) "als ein Begehren nach Verlängerung der Mängelbehebungsfrist gedeutet" und materiell erledigt.

Aus den erwähnten Aktenstücken geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass das Finanzamt die Anträge der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin auf die mit dem Bescheid vom 28. August 2008 gesetzte Frist bezog und davon ausging, es habe die Frist jeweils diesen Anträgen entsprechend zuletzt bis zum 31. März 2009 und somit weit über die zunächst vom gemeinsamen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien beantragte Verlängerung hinaus formlos verlängert (vgl. zur fehlenden Gestaltungswirkung solcher "Erledigungen" etwa das Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, 2002/15/0166). Ersichtlich ist daraus auch, dass der Mängelbehebungsschriftsatz vom 14. November 2008 dem mit den Verlängerungsanträgen befassten Beamten erst nach dem 6. April 2009 bekannt wurde.Aus den erwähnten Aktenstücken geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass das Finanzamt die Anträge der Vertreter der Erstbeschwerdeführerin auf die mit dem Bescheid vom 28. August 2008 gesetzte Frist bezog und davon ausging, es habe die Frist jeweils diesen Anträgen entsprechend zuletzt bis zum 31. März 2009 und somit weit über die zunächst vom gemeinsamen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien beantragte Verlängerung hinaus formlos verlängert vergleiche , zur fehlenden Gestaltungswirkung solcher "Erledigungen" etwa das Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, 2002/15/0166). Ersichtlich ist daraus auch, dass der Mängelbehebungsschriftsatz vom 14. November 2008 dem mit den Verlängerungsanträgen befassten Beamten erst nach dem 6. April 2009 bekannt wurde.

Das Finanzamt, aus dessen Irrtümern der angefochtene Bescheid Konsequenzen zum Nachteil der beschwerdeführenden Parteien zieht, richtete an die Hausgemeinschaft am 6. April 2009 aber einen Bescheid, der den Ablauf der Mängelbehebungsfrist betraf (wobei hier auf die noch gewährte "Nachfrist" bis zum 30. April 2009 nicht eingegangen werden muss; vgl. dazu das Erkenntnis vom 23. November 2011, 2009/13/0153). Wäre dieser Bescheid nur auf den letzten Verlängerungsantrag zu beziehen gewesen und u.a. der Antrag vom 10. Oktober 2008 noch immer unerledigt, so träte der angefochtene Bescheid im noch strittigen Umfang bei Nachholung der förmlichen Bewilligung der mit dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 beantragten Verlängerung durch das Finanzamt außer Kraft (vgl. die Erkenntnisse vom 7. September 1990, 89/14/0232, und vom 30. September 1999, 99/15/0102; dazu, dass offene Verlängerungsanträge durch einen Zurücknahmebescheid nicht erledigt werden, etwa auch das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/14/0123). Bezieht man die Begründung des Bescheides vom 6. April 2009 mit der darin enthaltenen Bezugnahme auf die formlos gewährten "Zufristungen" und den Umstand, dass er an die Hausgemeinschaft gerichtet wurde, in die Auslegung dieses Bescheides ein, so brachte er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber den behördlichen Willen zum Ausdruck, die Mängelbehebung in Reaktion auf die Gesamtheit der Verlängerungsanträge förmlich und (von der "Nachfrist" bis zum 30. April 2009 abgesehen) endgültig mit 31. März 2009 zu befristen.Das Finanzamt, aus dessen Irrtümern der angefochtene Bescheid Konsequenzen zum Nachteil der beschwerdeführenden Parteien zieht, richtete an die Hausgemeinschaft am 6. April 2009 aber einen Bescheid, der den Ablauf der Mängelbehebungsfrist betraf (wobei hier auf die noch gewährte "Nachfrist" bis zum 30. April 2009 nicht eingegangen werden muss; vergleiche , dazu das Erkenntnis vom 23. November 2011, 2009/13/0153). Wäre dieser Bescheid nur auf den letzten Verlängerungsantrag zu beziehen gewesen und u.a. der Antrag vom 10. Oktober 2008 noch immer unerledigt, so träte der angefochtene Bescheid im noch strittigen Umfang bei Nachholung der förmlichen Bewilligung der mit dem Schriftsatz vom 10. Oktober 2008 beantragten Verlängerung durch das Finanzamt außer Kraft vergleiche , die Erkenntnisse vom 7. September 1990, 89/14/0232, und vom 30. September 1999, 99/15/0102; dazu, dass offene Verlängerungsanträge durch einen Zurücknahmebescheid nicht erledigt werden, etwa auch das Erkenntnis vom 29. Juni 1999, 99/14/0123). Bezieht man die Begründung des Bescheides vom 6. April 2009 mit der darin enthaltenen Bezugnahme auf die formlos gewährten "Zufristungen" und den Umstand, dass er an die Hausgemeinschaft gerichtet wurde, in die Auslegung dieses Bescheides ein, so brachte er nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber den behördlichen Willen zum Ausdruck, die Mängelbehebung in Reaktion auf die Gesamtheit der Verlängerungsanträge förmlich und (von der "Nachfrist" bis zum 30. April 2009 abgesehen) endgültig mit 31. März 2009 zu befristen.

Nach diesem den beschwerdeführenden Parteien gegenüber erfolgten bescheidmäßigen Abspruch über das Ende der Mängelbehebungsfrist kam die - mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene - Feststellung, die Frist sei mit dem Schriftsatz vom 14. November 2008 nicht gewahrt worden, weshalb die Berufung als zurückgenommen gelte, nicht mehr in Frage (vgl. zur Gestaltungswirkung fristverlängernder Bescheide unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit das Erkenntnis vom 8. März 1994, 91/14/0026, VwSlg 6871/F, und daran anknüpfend zuletzt etwa den Beschluss vom 19. September 2007, 2007/13/0010).Nach diesem den beschwerdeführenden Parteien gegenüber erfolgten bescheidmäßigen Abspruch über das Ende der Mängelbehebungsfrist kam die - mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene - Feststellung, die Frist sei mit dem Schriftsatz vom 14. November 2008 nicht gewahrt worden, weshalb die Berufung als zurückgenommen gelte, nicht mehr in Frage vergleiche , zur Gestaltungswirkung fristverlängernder Bescheide unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit das Erkenntnis vom 8. März 1994, 91/14/0026, VwSlg 6871/F, und daran anknüpfend zuletzt etwa den Beschluss vom 19. September 2007, 2007/13/0010).

Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid in dem von der Klaglosstellung nicht betroffenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Dies hat die belangte Behörde verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid in dem von der Klaglosstellung nicht betroffenen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 16. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2013130026.X00

Im RIS seit

28.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten