Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Juli 2015, Zl. LVWG-AM-14-0115, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. Juli 2015, Zl. LVWG-AM-14-0115, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Amstetten), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20. Juli 2015 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Mai 2014 betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die sich aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 30. September 2002, Zl. 2000/10/0029, und vom 26. April 2013, Zl. 2012/07/0085, beide mwH). Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. September 2002, Zl. 98/07/0160, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 30. September 2002, Zl. 2000/10/0029, und vom 26. April 2013, Zl. 2012/07/0085, beide mwH). Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Berufungsbegehren des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, ist mangels Verletzung eines subjektivöffentlichen Rechtes (wegen mangelnder Beschwerdeberechtigung) zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. September 2002, Zl. 98/07/0160, mwN).
Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2014/04/0042, mwN).Diese Rechtsprechung kann auf die infolge der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderte Rechtslage übertragen werden, zumal eine auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraussetzt vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. Juni 2015, Zl. Ra 2014/04/0042, mwN).
Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann.Eine Revision ist nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann.
Ein solcher Fall liegt hier gegenständlich vor.
Das Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Mai 2014 bereits statt und hob den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Mai 2014 auf, sodass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Revisionswerbers von vornherein ausscheidet. Der Revision steht daher der Mangel der Berechtigung ihrer Erhebung entgegen.
Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen; einer Verbesserung nach § 34 Abs. 2 VwGG bedurfte es nicht (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/03/0031).Sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen; einer Verbesserung nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG bedurfte es nicht vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/03/0031).
Wien, am 23. September 2015
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020176.L00Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017