TE Vwgh Beschluss 2015/9/23 Ra 2015/02/0164

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
21/06 Wertpapierrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
WAG 2007 §3 Abs2 Z2 idF 2009/I/022;
WAG 2007 §94 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WAG 2007 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 02.01.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
  2. WAG 2007 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  3. WAG 2007 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  4. WAG 2007 § 94 gültig von 01.05.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. WAG 2007 § 94 gültig von 31.12.2011 bis 30.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011
  6. WAG 2007 § 94 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  7. WAG 2007 § 94 gültig von 01.11.2007 bis 15.07.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2015, Zl. W158 2011954-1/9E, betreffend Übertretung des WAG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: FMA), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2015, Zl. W158 2011954-1/9E, betreffend Übertretung des WAG (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: FMA), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Mit Vertrag - der Aktenlage folgend - vom 16./17. Mai 2004 übernahm der Revisionswerber für die X GmbH die Beratung über die Veranlagung von Kundenvermögen sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Erwerb oder zur Veräußerung von Veranlagungen. Für die durch seine Vermittlung zustande gekommenen Veranlagungen sollte der Revisionswerber von der X GmbH Provisionen erhalten. Vom Vertragsgegenstand war die Vermögensverwaltung nicht umfasst.

Nach den Feststellungen betrieb der Revisionswerber neben seiner Tätigkeit der Beratung und Vermittlung für die X GmbH zwischen 2006 und Dezember 2012 auch für drei Kunden Portfolioverwaltung.

§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 WAG 2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009 lautet: Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 WAG 2007 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2009, lautet:

"Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
  2. 2.Ziffer 2
    die Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
              3.       Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben".
Weder der Revisionswerber noch die X GmbH verfügten über eine Konzession zur Portfolioverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WAG 2007.Weder der Revisionswerber noch die X GmbH verfügten über eine Konzession zur Portfolioverwaltung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WAG 2007.
Gemäß § 94 Abs. 1 WAG 2007 begeht, wer Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 100.000,-- zu bestrafen.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, WAG 2007 begeht, wer Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ohne die erforderliche Berechtigung erbringt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 100.000,-- zu bestrafen.
Dem Revisionswerber wurde vorgeworfen, zwischen 2006 und Dezember 2012 Portfolioverwaltung ohne die erforderliche Berechtigung erbracht zu haben.
Als Rechtsfrage grundsätzlicher Art beurteilt der Revisionswerber die Frage, "in wie weit ein weisungsgebundener Vermittler dazu verpflichtet wäre, selbst Erkundigungen über den Konzessionsumfang seines Auftraggebers einholen zu müssen".
Im Revisionsfall kommt es auf die Beantwortung dieser Frage nicht an, weil der Revisionswerber gar nicht behauptet hat, im Rahmen des Vertrags vom 16./17. Mai 2004 Portfolios verwaltet zu haben; ob die X GmbH über eine solche Berechtigung verfügt hätte, ist daher nicht entscheidend.
Bei dem vom Revisionswerber in der Folge angesprochenen Tatzeitraum lässt er offen, worin die wesentliche Rechtsfrage bestehen soll.
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. September 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015020164.L00

Im RIS seit

25.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten