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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des *****, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. April 2013, Zl. WA1-W-43202/001-2012, betreffend Zurückweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (in der hier noch maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) einzustellen.Zufolge Zurückziehung der Beschwerde war das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG (in der hier noch maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 24. September 2015
Schlagworte
Bescheidbeschwerde ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013070100.X00Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015