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E1E;Norm
12010E267 AEUV Art267;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2015/0005 8. Juni 2017 * EuGH-Zahl: C-529/15 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0529 B 1. Juni 2017Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Beschwerdesache des Dr. G F in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. Mai 2012, Zl. UVS 503.23-1/2012-9, betreffend Abweisung einer Umweltbeschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Findet die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 vom 30. April 2004, S 56, geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, ABl. L 102 vom 11. April 2006, S 15 und die Richtlinie 2009/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009, ABl. 140 vom 5. Juni 2009, S 114 (Umwelthaftungs-Richtlinie) auch auf Schäden Anwendung, die zwar auch noch nach dem in Art. 19 Abs. 1 der Umwelthaftungs-Richtlinie genannten Datum auftreten, aber aus dem Betrieb einer vor diesem Datum bewilligten und in Betrieb genommenen Anlage (Wasserkraftanlage) herrühren und von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt sind? 1. Findet die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, Amtsblatt , L 143 vom 30. April 2004, S 56, geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006, Amtsblatt , L 102 vom 11. April 2006, S 15 und die Richtlinie 2009/31 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009, Amtsblatt 140, vom 5. Juni 2009, S 114 (Umwelthaftungs-Richtlinie) auch auf Schäden Anwendung, die zwar auch noch nach dem in Artikel 19, Absatz eins, der Umwelthaftungs-Richtlinie genannten Datum auftreten, aber aus dem Betrieb einer vor diesem Datum bewilligten und in Betrieb genommenen Anlage (Wasserkraftanlage) herrühren und von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt sind?
2. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie, insbesondere deren Art. 12 und 13, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche es Fischereiberechtigten verwehrt, ein Prüfungsverfahren im Sinn des Art. 13 der Umwelthaftungs-Richtlinie in Bezug auf einen Umweltschaden im Sinn dieses Art. 2 Z. 1 lit. b der Richtlinie durchführen zu lassen? 2. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie, insbesondere deren Artikel 12, und 13, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche es Fischereiberechtigten verwehrt, ein Prüfungsverfahren im Sinn des Artikel 13, der Umwelthaftungs-Richtlinie in Bezug auf einen Umweltschaden im Sinn dieses Artikel 2, Ziffer eins, Litera b, der Richtlinie durchführen zu lassen?
3. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie, insbesondere deren Art. 2 Z. 1 lit. b, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche einen Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer hat, vom Begriff des "Umweltschadens" ausnimmt, wenn der Schaden durch eine Bewilligung in Anwendung einer nationalen gesetzlichen Vorschrift gedeckt ist? 3. Steht die Umwelthaftungs-Richtlinie, insbesondere deren Artikel 2, Ziffer eins, Litera b,, einer nationalen Vorschrift entgegen, welche einen Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer hat, vom Begriff des "Umweltschadens" ausnimmt, wenn der Schaden durch eine Bewilligung in Anwendung einer nationalen gesetzlichen Vorschrift gedeckt ist?
4. Für den Fall, dass Frage 3 bejaht wird:
Ist in den Fällen, in denen bei der nach nationalen Vorschriften erteilten Bewilligung die Kriterien des Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG (bzw. dessen nationalen Umsetzung) nicht geprüft wurden, bei der Prüfung der Frage, ob ein Umweltschaden im Sinn des Art. 2 Z. 1 lit. b der Umwelthaftungs-Richtlinie vorliegt, Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG unmittelbar anzuwenden und zu prüfen, ob die Kriterien dieser Bestimmung erfüllt sind?Ist in den Fällen, in denen bei der nach nationalen Vorschriften erteilten Bewilligung die Kriterien des Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2000/60/EG (bzw. dessen nationalen Umsetzung) nicht geprüft wurden, bei der Prüfung der Frage, ob ein Umweltschaden im Sinn des Artikel 2, Ziffer eins, Litera b, der Umwelthaftungs-Richtlinie vorliegt, Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2000/60/EG unmittelbar anzuwenden und zu prüfen, ob die Kriterien dieser Bestimmung erfüllt sind?
Begründung
I. Sachverhalt und Verfahrensgang: römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Beim Verwaltungsgerichtshof ist eine Beschwerde des Dr. G F (Beschwerdeführer) gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom 15. Mai 2012 anhängig. Dieser Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit Schriftsatz vom 29. September 2009 erhob der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag Umweltbeschwerde gemäß § 11 des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG; Bundesgesetzblatt I Nr. 55/2009). Darin brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:Mit Schriftsatz vom 29. September 2009 erhob der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag Umweltbeschwerde gemäß Paragraph 11, des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG; Bundesgesetzblatt I Nr. 55 aus 2009,). Darin brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:
Die X GmbH betreibe aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. August 1998 eine Wasserkraftanlage am Fluss M mit einem Ausleitungsbereich vonDie römisch zehn GmbH betreibe aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. August 1998 eine Wasserkraftanlage am Fluss M mit einem Ausleitungsbereich von
1.455 m. Der Beschwerdeführer sei fischereiberechtigt von der Wehranlage flussabwärts an beiden Ufern der M auf einer Länge von rund 12 km. Die Wasserkraftanlage werde seit dem Jahr 2002 betrieben. Durch die Wasserkraftanlage komme es zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen, welche massiv die natürliche Reproduktion der Fische beeinträchtigten bzw. wiederholt zu Fischsterben über lange Fließstreckenbereiche führten, sodass jedenfalls die Erheblichkeitsschwelle überschritten sei. Kurzfristige erhebliche Wasserspiegelschwankungen führten dazu, dass benetzte Bereiche sehr rasch trocken fielen, wobei es zur Abtrennung wasserführender Bereiche von der fließenden Welle komme, wodurch es Kleinfischen und juvenilen Fischen unmöglich werde, dem abfließenden Wasser zu folgen. Die Fische verendeten. Diese Situation trete wiederholt in einer längeren Strecke auf. Ursache sei zum einen das Fehlen einer Bypassleitung beim Kraftwerk, zum anderen dessen Betriebsweise.
Nach Verfahrensschritten, die für das Vorlageverfahren nicht von Bedeutung sind, wurde mit Bescheid des UVS vom 15. Mai 2012 die Umweltbeschwerde abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Betrieb der Wasserkraftanlage der X GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. August 1998 eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, in der auch Restwassermengen vorgeschrieben worden seien. Der vom Beschwerdeführer behauptete Schaden sei daher durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt, weshalb gemäß § 4 Z. 1 lit. a B-UHG kein Umweltschaden vorliege.Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Betrieb der Wasserkraftanlage der X GmbH mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. August 1998 eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, in der auch Restwassermengen vorgeschrieben worden seien. Der vom Beschwerdeführer behauptete Schaden sei daher durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt, weshalb gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, B-UHG kein Umweltschaden vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er unter anderem geltend macht, das B-UHG stehe im Widerspruch zur Umwelthaftungs-Richtlinie, weil nicht jedwede wasserrechtliche Bewilligung zu einem Ausschluss eines Umweltschadens führen dürfe. II. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der er unter anderem geltend macht, das B-UHG stehe im Widerspruch zur Umwelthaftungs-Richtlinie, weil nicht jedwede wasserrechtliche Bewilligung zu einem Ausschluss eines Umweltschadens führen dürfe. römisch zwei. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts:
Die Umwelthaftungs-Richtlinie wurde in Österreich - soweit es die Bundesgesetzgebung betrifft - durch das B-UHG umgesetzt.
Dessen im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmungen lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 4. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Paragraph 4, Für dieses Bundesgesetz gelten folgende
Begriffsbestimmungen:
1. Als Umweltschaden gilt
a) jede erhebliche Schädigung der Gewässer, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, hat und nicht durch eine Bewilligung in Anwendung des WRG 1959 gedeckt ist, und a) jede erhebliche Schädigung der Gewässer, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt , Nr. 215, hat und nicht durch eine Bewilligung in Anwendung des WRG 1959 gedeckt ist, und
...
Umweltbeschwerde
§ 11. (1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des § 6 und des § 7 Abs. 2 tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (§ 2 Abs. 4 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.Paragraph 11, (1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden in ihren Rechten verletzt werden können, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im Sinn des Paragraph 6 und des Paragraph 7, Absatz 2, tätig zu werden. Das Recht zur Umweltbeschwerde steht auch dem Umweltanwalt (Paragraph 2, Absatz 4, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,) und jenen Umweltorganisationen zu, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, und zwar jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung.
§ 18. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden Paragraph 18, Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben,
2. auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet war, und
3. auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind."
III. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts: römisch drei. Die maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts:
Die Art. 2, 13 und 19 der Umwelthaftungs-Richtlinie lauten auszugsweise wie folgt:Die Artikel 2, 13, und 19 der Umwelthaftungs-Richtlinie lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff
1. 'Umweltschaden'
...
b) eine Schädigung der Gewässer, d.h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinne der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Artikel 4 Absatz 7 jener Richtlinie gilt;
...
Artikel 12
Aufforderung zum Tätigwerden
a) von einem Umweltschaden betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind oder
b) ein ausreichendes Interesse an einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren bezüglich des Schadens haben oder alternativ
c) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
erhalten das Recht, der zuständigen Behörde Bemerkungen zu ihnen bekannten Umweltschäden oder einer ihnen bekannten unmittelbaren Gefahr solcher Schäden zu unterbreiten und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß dieser Richtlinie tätig zu werden.
Was als 'ausreichendes Interesse' und als 'Rechtsverletzung' gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten.
Zu diesem Zweck gilt das Interesse einer Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstabens b). Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstabens c) verletzt werden können.
...
Artikel 13
Prüfungsverfahren
...
Artikel 19
Umsetzung
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
..."
Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik lautet:Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik lautet:
"Artikel 4
Umweltziele
...
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2012070134.X00Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018