RS Vwgh 2008/1/29 2006/05/0248

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Voraussetzung der Stellung eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 1 AVG ist, dass ein "Antrag" vorliegt. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Antrag, der auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden (Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1619; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 315 f).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050248.X01

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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