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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat bei Beurteilung eines Ansuchens um die Erteilung einer Baubewilligung gegen Widerruf zu untersuchen, ob vom Antragsteller für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung angeführte oder doch aus seinem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare besondere Gründe vorliegen, weil andernfalls eine Abstandnahme von den Vorschriften in keinem Fall als gerechtfertigt angesehen werden könnte (Hinweis auf Geuder/Hauer, aaO, 546).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesBaubewilligung BauRallg6Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050276.X03Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013