TE Vfgh Beschluss 1986/6/6 G22/86

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Veröffentlicht am 06.06.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polzeibefugnis-Entschädigung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AHG §8
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AHG § 8 heute
  2. AHG § 8 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AHG § 8 gültig von 01.03.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AHG § 8 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. AHG § 8 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Leitsatz

Art140 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des §2 Abs3 AmtshaftungsG; behaupteter drohender Schaden durch eine den Antragsteller belastende Entscheidung des OGH und Auferlegung der Prozeßkosten; bloß drohender Schaden - kein Eingriff in die Rechtssphäre; hinsichtlich der Prozeßkosten Zumutbarkeit eines anderen Weges der Rechtsverfolgung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG begehrt der Einschreiter, §2 Abs3 des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. 20/1949, als verfassungswidrig aufzuheben, demzufolge aus einem Erk. des VfGH, des OGH und des VwGH ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden kann. Der Antragsteller bringt - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß er als Beklagter in einem Zivilrechtsstreit über eine von seiner geschiedenen Ehegattin erhobene Klage auf Zivilteilung von Liegenschaften in allen Instanzen unterlegen sei. Er hält (insbesondere) die vom OGH aufgrund der erhobenen Revision getroffene Entscheidung für rechtswidrig, weil die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zur Unzeit verfügt worden sei. Durch die Teilung zur Unzeit sowie infolge der Verpflichtung zum Ersatz der Prozeßkosten erleide er Schaden.römisch eins. Unter Bezugnahme auf Art140 Abs1 letzter Satz B-VG begehrt der Einschreiter, §2 Abs3 des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 20 aus 1949,, als verfassungswidrig aufzuheben, demzufolge aus einem Erk. des VfGH, des OGH und des VwGH ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden kann. Der Antragsteller bringt - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt - vor, daß er als Beklagter in einem Zivilrechtsstreit über eine von seiner geschiedenen Ehegattin erhobene Klage auf Zivilteilung von Liegenschaften in allen Instanzen unterlegen sei. Er hält (insbesondere) die vom OGH aufgrund der erhobenen Revision getroffene Entscheidung für rechtswidrig, weil die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zur Unzeit verfügt worden sei. Durch die Teilung zur Unzeit sowie infolge der Verpflichtung zum Ersatz der Prozeßkosten erleide er Schaden.

Zur Antragsberechtigung führt der (sich als Bf. bezeichnende) Einschreiter wörtlich folgendes aus:

"Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unmittelbar durch §2 Abs3 des Amtshaftungsgesetzes in seinen Rechten verletzt, da er aus dem Fehlurteil des Obersten Gerichtshofes nach dieser Gesetzesstelle keinen Schadenersatz beanspruchen kann, und zwar sowohl hinsichtlich des ihm infolge der bevorstehenden gerichtlichen Feilbietung seiner Liegenschaftsanteile drohenden vermögensrechtlichen Schadens als auch hinsichtlich der infolge des Einschreitens des Obersten Gerichtshofes verursachten Prozeßkosten und der im Urteil des Obersten Gerichtshofes festgesetzten Kostenentscheidungen."

Der Antragsteller ist auch der Ansicht, daß ihm für den verlangten Rechtsschutz kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe.

II. Die Legitimation zum vorliegenden Antrag ist jedoch nicht gegeben.römisch zwei. Die Legitimation zum vorliegenden Antrag ist jedoch nicht gegeben.

Es kann auf sich beruhen, welcher Umfang der angefochtenen Gesetzesstelle, die sich auch auf Entscheidungen des VfGH und des VwGH bezieht, aus der Sicht des Antrags überhaupt in Betracht käme. Sie entfaltet jedenfalls insofern keine Wirkung in der Rechtssphäre des Antragstellers (iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG; s. hiezu die Rechtsprechung, zB VfSlg. 9285/1981 mit weiteren Judikaturhinweisen), als er auf das Meritum der ihn belastenden Entscheidung abstellt; er behauptet nämlich gar nicht, daß ein (Anlaß für die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bietender) Schaden tatsächlich eingetreten sei, sondern spricht bloß von einem "drohenden ... Schaden" (Hervorhebung nicht im Original).

Was die Prozeßkosten anlangt, ist es dem Einschreiter jedoch zumutbar, einen anderen Weg der Rechtsverfolgung zu gehen, weil er dabei keine nennenswerten Nachteile in Kauf nehmen müßte (auch zu diesem Teil der Prozeßvoraussetzungen s. die schon bezogene Entscheidung VfSlg. 9285/1981). Dem Antragsteller stünde es frei, nach einem Aufforderungsverfahren gemäß §8 AmtshaftungsG den Rechtsweg mit einer wohl nicht kostenaufwendigen Klage (auf Ersatz der ihm erwachsenen Prozeßkosten) zu beschreiten und nach der (wohl ohne vorangehende Beweiserhebungen) zu gewärtigenden Abweisung des Klagebegehrens bereits im Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung seine verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages zu unterbreiten.

Der Antrag war sohin zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Amtshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G22.1986

Dokumentnummer

JFT_10139394_86G00022_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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