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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §114 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des M L in S, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2013, Zl. ABT13-12.10-J45/2013- 51, betreffend einen Antrag gemäß § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 (mitbeteiligte Partei: R R in S, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag.a Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des M L in S, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2013, Zl. ABT13-12.10-J45/2013- 51, betreffend einen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 (mitbeteiligte Partei: R R in S, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 12), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 beantragten die Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten (im Folgenden: der Mitbeteiligte) gemäß § 29 Abs. 6 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) die Einleitung eines Verfahrens a) zur Überprüfung, ob - soweit im gegenständlichen Verfahren von Bedeutung - durch den landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb des Revisionswerbers auf näher angeführten Grundstücken der Marktgemeinde J ihre Interessen nach § 114 Abs. 2 Stmk BauG 1995 durch die aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen dieser Landwirtschaft ausreichend geschützt würden, sowie b) zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach dem Stand der Technik, durch welche die Interessen nach § 114 Abs. 2 Stmk BauG 1995 hinreichend geschützt würden. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2010 wurden diese Anträge näher ausgeführt. 1. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 beantragten die Rechtsvorgänger des Mitbeteiligten (im Folgenden: der Mitbeteiligte) gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) die Einleitung eines Verfahrens a) zur Überprüfung, ob - soweit im gegenständlichen Verfahren von Bedeutung - durch den landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb des Revisionswerbers auf näher angeführten Grundstücken der Marktgemeinde J ihre Interessen nach Paragraph 114, Absatz 2, Stmk BauG 1995 durch die aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen dieser Landwirtschaft ausreichend geschützt würden, sowie b) zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach dem Stand der Technik, durch welche die Interessen nach Paragraph 114, Absatz 2, Stmk BauG 1995 hinreichend geschützt würden. Mit Schreiben vom 19. Jänner 2010 wurden diese Anträge näher ausgeführt.
2. Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 stellte der Mitbeteiligte einen Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Marktgemeinde J.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde J vom 19. Juli 2010 wurde in Stattgebung des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG der Antrag des Mitbeteiligten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, aufgrund der (seit mehr als einem Jahr bestehenden) Nichtbelegung des Schweinestalles B liege keine Geruchsbelästigung vor. Ein Verfahren nach § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 könne "mangels gegebenen Sachverhalts und mangels Begründbarkeit" nicht durchgeführt werden.Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde J vom 19. Juli 2010 wurde in Stattgebung des Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, AVG der Antrag des Mitbeteiligten im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, aufgrund der (seit mehr als einem Jahr bestehenden) Nichtbelegung des Schweinestalles B liege keine Geruchsbelästigung vor. Ein Verfahren nach Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 könne "mangels gegebenen Sachverhalts und mangels Begründbarkeit" nicht durchgeführt werden.
3. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen, als Berufung bezeichneten Vorstellung des Mitbeteiligten vom 30. Juli 2010 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2010 der Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde J vom 19. Juli 2010 wegen Verletzung von Rechten des Mitbeteiligten behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde J verwiesen (1. Vorstellungsbescheid).
Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, bei der Prüfung nach § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 sei nicht auf eine augenblickliche Situation abzustellen, vielmehr habe die Prüfung nach dem bestehenden Konsensrahmen zu erfolgen. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 sei in einem solchen Verfahren zu prüfen, ob die Interessen der Nachbarn durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung ausreichend geschützt würden. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates eine der beiden rechtskräftigen Baubewilligungen nicht zur Gänze konsumiert worden sei, könne nicht die Abweisung des Antrages zur Folge haben. Die derzeitige freiwillige Leerstellung des einen Stalles könne jederzeit beendet werden. Da es sich gegenständlich laut Akteninhalt um einen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb mit einer Geruchszahl größer als G = 20 handle, wäre zu prüfen gewesen, ob Interessen der Nachbarn gemäß § 114 Abs. 2 Stmk BauG 1995 durch die Baubewilligungen aus den Jahren 2001 und 2005 ausreichend geschützt würden, widrigenfalls zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben wären.Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, bei der Prüfung nach Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 sei nicht auf eine augenblickliche Situation abzustellen, vielmehr habe die Prüfung nach dem bestehenden Konsensrahmen zu erfolgen. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 sei in einem solchen Verfahren zu prüfen, ob die Interessen der Nachbarn durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung ausreichend geschützt würden. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates eine der beiden rechtskräftigen Baubewilligungen nicht zur Gänze konsumiert worden sei, könne nicht die Abweisung des Antrages zur Folge haben. Die derzeitige freiwillige Leerstellung des einen Stalles könne jederzeit beendet werden. Da es sich gegenständlich laut Akteninhalt um einen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieb mit einer Geruchszahl größer als G = 20 handle, wäre zu prüfen gewesen, ob Interessen der Nachbarn gemäß Paragraph 114, Absatz 2, Stmk BauG 1995 durch die Baubewilligungen aus den Jahren 2001 und 2005 ausreichend geschützt würden, widrigenfalls zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben wären.
4. Im fortgesetzten Verfahren auf Gemeindeebene wurde das agrartechnische Gutachten zur Beurteilung der Geruchsimmissionen des Ing Z vom 24. Oktober 2011 (samt Ergänzung vom 25. Februar 2013) sowie das medizinische Gutachten des Dr. H vom 19. Oktober 2012 (samt Ergänzung vom 9. Dezember 2012) eingeholt.
Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde J vom 11. Juli 2013 (Beschlussfassung 10. Juli 2013) wurde der Antrag des Mitbeteiligten gemäß § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 erneut als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde J vom 11. Juli 2013 (Beschlussfassung 10. Juli 2013) wurde der Antrag des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 erneut als unbegründet abgewiesen.
5. Aufgrund der Vorstellung des Mitbeteiligten vom 25. Juli 2013 wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2013 der vorgenannte Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde wegen Verletzung in Rechten des Mitbeteiligten behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde J verwiesen (2. Vorstellungsbescheid).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Aktenlage sei zu entnehmen, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde J mit Bescheid vom 10. September 2010 einen auf § 39 Abs. 3 Stmk BauG 1995 gestützten Bescheid erlassen und insgesamt 7 Maßnahmen vorgeschrieben habe (wird näher ausgeführt). Dieser Bescheid sei nach der Aktenlage ausschließlich dem Revisionswerber zugestellt worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Der Mitbeteiligte habe in diesem Verfahren keine Parteistellung gehabt. Die mit diesem Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen stellten eine wesentliche Grundlage des immissionstechnischen Gutachtens und somit auch des angefochtenen Bescheides dar. So werde im Gutachten ausgeführt (Seite 50), dass mit erfolgter Sanierung der Mängel, einer Festlegung des maximalen Tierbestandes und einem bescheidgemäßen Betrieb keine Situation eintrete, die weitere Vorschreibungen über den Stand der Technik hinaus rechtfertige. Ein Bescheid nach § 39 Stmk BauG 1995 diene ausschließlich dazu, Baugebrechen zu beheben. Ein Baugebrechen sei gemäß § 4 Z. 9 Stmk BauG 1995 ein mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betreffe und geeignet sei, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen. Keineswegs dürften in einem Bescheid nach § 39 Abs. 3 Stmk BauG zusätzliche Auflagen, die nicht Gegenstand des Baubewilligungsbescheides gewesen seien, vorgeschrieben werden. Die mit Bescheid vom 10. September 2010 vorgeschriebenen Maßnahmen dienten ausschließlich der Verbesserung der Immissionssituation und stellten somit keine Maßnahmen zur Behebung von Baugebrechen dar. Das gegenständliche Verfahren habe ergeben, dass ohne entsprechende und konkret formulierte Maßnahmen die Interessen des Mitbeteiligten gemäß § 114 Stmk BauG 1995 nicht ausreichend geschützt werden könnten. Diese Maßnahmen wären daher im gegenständlichen Verfahren gemäß § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 entsprechend dem Ermittlungsergebnis jedenfalls vorzuschreiben gewesen, wobei diesbezüglich zuvor auch Parteistellung einzuräumen gewesen wäre. Dadurch, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde J offensichtlich davon ausgehe, dass die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nicht erforderlich sei (es fehle übrigens jeglicher Hinweis auf den Bescheid gemäß § 39 Abs. 3 Stmk BauG 1995; ein solcher ergebe sich lediglich aus dem Befund des immissionstechnischen Gutachtens vom 24. Oktober 2011), seien Rechte des Mitbeteiligten verletzt worden. Die Vorschreibung dieser Maßnahmen in einem Bescheid gemäß § 39 Abs. 3 Stmk BauG 1995, der ausschließlich gegenüber dem Revisionswerber erlassen und dem Mitbeteiligten nur zur Kenntnis gebracht worden sei, sei in keiner Weise geeignet, die Rechte des Mitbeteiligten nach § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 in ausreichendem Maß zu berücksichtigen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Aktenlage sei zu entnehmen, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde J mit Bescheid vom 10. September 2010 einen auf Paragraph 39, Absatz 3, Stmk BauG 1995 gestützten Bescheid erlassen und insgesamt 7 Maßnahmen vorgeschrieben habe (wird näher ausgeführt). Dieser Bescheid sei nach der Aktenlage ausschließlich dem Revisionswerber zugestellt worden und sei in Rechtskraft erwachsen. Der Mitbeteiligte habe in diesem Verfahren keine Parteistellung gehabt. Die mit diesem Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen stellten eine wesentliche Grundlage des immissionstechnischen Gutachtens und somit auch des angefochtenen Bescheides dar. So werde im Gutachten ausgeführt (Seite 50), dass mit erfolgter Sanierung der Mängel, einer Festlegung des maximalen Tierbestandes und einem bescheidgemäßen Betrieb keine Situation eintrete, die weitere Vorschreibungen über den Stand der Technik hinaus rechtfertige. Ein Bescheid nach Paragraph 39, Stmk BauG 1995 diene ausschließlich dazu, Baugebrechen zu beheben. Ein Baugebrechen sei gemäß Paragraph 4, Ziffer 9, Stmk BauG 1995 ein mangelhafter Zustand einer baulichen Anlage, der deren Festigkeit, Brandsicherheit, Hygiene oder äußeres Erscheinungsbild betreffe und geeignet sei, Personen oder im Eigentum Dritter stehende Sachen zu gefährden oder zu beschädigen oder das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild grob zu beeinträchtigen. Keineswegs dürften in einem Bescheid nach Paragraph 39, Absatz 3, Stmk BauG zusätzliche Auflagen, die nicht Gegenstand des Baubewilligungsbescheides gewesen seien, vorgeschrieben werden. Die mit Bescheid vom 10. September 2010 vorgeschriebenen Maßnahmen dienten ausschließlich der Verbesserung der Immissionssituation und stellten somit keine Maßnahmen zur Behebung von Baugebrechen dar. Das gegenständliche Verfahren habe ergeben, dass ohne entsprechende und konkret formulierte Maßnahmen die Interessen des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 114, Stmk BauG 1995 nicht ausreichend geschützt werden könnten. Diese Maßnahmen wären daher im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 entsprechend dem Ermittlungsergebnis jedenfalls vorzuschreiben gewesen, wobei diesbezüglich zuvor auch Parteistellung einzuräumen gewesen wäre. Dadurch, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde J offensichtlich davon ausgehe, dass die Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nicht erforderlich sei (es fehle übrigens jeglicher Hinweis auf den Bescheid gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Stmk BauG 1995; ein solcher ergebe sich lediglich aus dem Befund des immissionstechnischen Gutachtens vom 24. Oktober 2011), seien Rechte des Mitbeteiligten verletzt worden. Die Vorschreibung dieser Maßnahmen in einem Bescheid gemäß Paragraph 39, Absatz 3, Stmk BauG 1995, der ausschließlich gegenüber dem Revisionswerber erlassen und dem Mitbeteiligten nur zur Kenntnis gebracht worden sei, sei in keiner Weise geeignet, die Rechte des Mitbeteiligten nach Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 in ausreichendem Maß zu berücksichtigen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Das in das Verfahren anstelle der Steiermärkischen Landesregierung eingetretene Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7.1. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der Marktgemeinde J unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen §§ 119h, 119j, 119k Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) idF LGBl. Nr. 78/2012 das Stmk BauG 1995 idF LGBl. Nr. 88/2008, anzuwenden. 7.1. Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der Marktgemeinde J unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen Paragraphen 119 h, 119 j, 119 k, Steiermärkisches Baugesetz 1995 (Stmk BauG 1995) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012, das Stmk BauG 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, anzuwenden.
"§ 29
...
Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
...
§ 39
...
...
§ 114Paragraph 114
...
1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,
2. Nachbarinnen/Nachbarn oder öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime oder Kirchen durch Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, Gestank oder Lästlinge nicht unzumutbar oder das ortsübliche Ausmaß übersteigend belästigt werden und
3. keine nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Böden sowie der Gewässer herbeigeführt werden, sofern diese nicht unter die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes fallen.
..."
Gegenständlich liegt ein Übergangsfall iSd § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG vor. Der Revisionswerber konnte daher bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Für die Behandlung der Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.Gegenständlich liegt ein Übergangsfall iSd Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG vor. Der Revisionswerber konnte daher bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Für die Behandlung der Revision gelten gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
7.2. Der Revisionswerber legt im Wesentlichen dar, der Bescheid vom 10. September 2010 gemäß § 39 Stmk BauG 1995 enthalte Aufträge zur Umsetzung von Maßnahmen und Auflagen an den baulichen Anlagen des Revisionswerbers. Diese Maßnahmen mögen zwar keine solchen zur Behebung von klassischen "Baugebrechen" darstellen, seien aber im Hinblick auf die materielle Rechtskraft dieses Bescheides unverrückbarer Teil der Rechtsordnung und (vollstreckbare) Verpflichtungen des Revisionswerbers (im Übrigen seien diese Maßnahmen zur Gänze umgesetzt worden). Dieser Bescheid sei auch Teil der Baubewilligung für die baulichen Anlagen des Revisionswerbers. Im hier gegenständlichen Verfahren sei nun (auch) dieser Bescheid gemäß § 39 Stmk BauG 1995 als Teil der für die baulichen Anlagen des landwirtschaftlichen Betriebes geltenden Baubewilligungen berücksichtigt worden, anderes wäre auch gar nicht zulässig. Dieser Bescheid gemäß § 39 leg. cit. sei für den Revisionswerber im Hinblick auf seine materielle Rechtskraft jedenfalls für die baulichen Anlagen bindend, unabhängig davon, dass die Vorschreibung der entsprechenden Maßnahmen auf eine möglicherweise unrichtige Bestimmung des Stmk BauG 1995 (§ 39) gestützt oder bezogen worden sei. Es sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde ohne Belang, ob Nachbarn in jenen Verfahren, die zur "aufrechten baubehördlichen Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft" geführt hätten, Parteistellung gehabt hätten oder nicht. Im Verfahren nach § 29 Abs. 6 leg. cit. habe die Baubehörde nämlich als Ausgangslage die "aufrechte baubehördliche Bewilligung", also den bestehenden rechtskräftigen Konsens für den landwirtschaftlichen Betrieb, festzustellen. Diese Feststellung der Ausgangssituation beinhalte keineswegs (auch) die Prüfung, ob in diesen (längst rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren Nachbarn Parteistellung hatten oder nicht. Im Verfahren nach § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 - wie gegenständlich - sei den Nachbarn ohnedies Parteistellung eingeräumt und damit die Möglichkeit, die bestehende Rechtslage (resultierend aus den aufrechten baubehördlichen Bewilligungen) durch andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik zum Schutz ihrer Interessen zu verändern. Es sei dem Mitbeteiligten als Antragsteller möglich gewesen an der Überprüfung, ob Interessen gemäß § 114 leg. cit. ausreichend geschützt würden, mitzuwirken. Im Ergebnis habe sich jedoch ergeben, dass auf Grund der zwingenden Beachtung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde J unter den damals aktuellen baurechtlichen Vorgaben für den Betrieb des Revisionswerbers (einschließlich des "§ 39-Bescheid") keine weiteren Auflagen im Sinne des § 29 Abs. 6 leg. cit. vorzuschreiben gewesen seien. Es sei bei der Beurteilung nach § 29 Abs. 6 leg. cit. wesentlich, ob die baubehördlichen Bewilligungen bzw. Vorgaben ausreichten, um den Schutz im Sinne des § 114 Stmk BauG 1995 sicherzustellen. Unzulässig und rechtlich verfehlt sei die "Variante" der belangten Behörde, ohnedies bereits materiell rechtskräftig bestehende Maßnahmen und Auflagen (sei es aus einem "§ 39-Bescheid, aus einer Baufreistellung gemäß § 33 oder aus einer Feststellung nach § 40 Stmk BauG 1995") ein weiteres Mal in einem Bescheid nach § 29 Abs. 6 leg. cit. vorzuschreiben, nur weil der Nachbar in den längst rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren allenfalls keine Parteistellung genossen habe. Da der Inhalt des "§ 39-Bescheides" als Teil der "aufrechten Baubewilligung" zu berücksichtigen gewesen wäre, leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. 7.2. Der Revisionswerber legt im Wesentlichen dar, der Bescheid vom 10. September 2010 gemäß Paragraph 39, Stmk BauG 1995 enthalte Aufträge zur Umsetzung von Maßnahmen und Auflagen an den baulichen Anlagen des Revisionswerbers. Diese Maßnahmen mögen zwar keine solchen zur Behebung von klassischen "Baugebrechen" darstellen, seien aber im Hinblick auf die materielle Rechtskraft dieses Bescheides unverrückbarer Teil der Rechtsordnung und (vollstreckbare) Verpflichtungen des Revisionswerbers (im Übrigen seien diese Maßnahmen zur Gänze umgesetzt worden). Dieser Bescheid sei auch Teil der Baubewilligung für die baulichen Anlagen des Revisionswerbers. Im hier gegenständlichen Verfahren sei nun (auch) dieser Bescheid gemäß Paragraph 39, Stmk BauG 1995 als Teil der für die baulichen Anlagen des landwirtschaftlichen Betriebes geltenden Baubewilligungen berücksichtigt worden, anderes wäre auch gar nicht zulässig. Dieser Bescheid gemäß Paragraph 39, leg. cit. sei für den Revisionswerber im Hinblick auf seine materielle Rechtskraft jedenfalls für die baulichen Anlagen bindend, unabhängig davon, dass die Vorschreibung der entsprechenden Maßnahmen auf eine möglicherweise unrichtige Bestimmung des Stmk BauG 1995 (Paragraph 39,) gestützt oder bezogen worden sei. Es sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde ohne Belang, ob Nachbarn in jenen Verfahren, die zur "aufrechten baubehördlichen Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft" geführt hätten, Parteistellung gehabt hätten oder nicht. Im Verfahren nach Paragraph 29, Absatz 6, leg. cit. habe die Baubehörde nämlich als Ausgangslage die "aufrechte baubehördliche Bewilligung", also den bestehenden rechtskräftigen Konsens für den landwirtschaftlichen Betrieb, festzustellen. Diese Feststellung der Ausgangssituation beinhalte keineswegs (auch) die Prüfung, ob in diesen (längst rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren Nachbarn Parteistellung hatten oder nicht. Im Verfahren nach Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 - wie gegenständlich - sei den Nachbarn ohnedies Parteistellung eingeräumt und damit die Möglichkeit, die bestehende Rechtslage (resultierend aus den aufrechten baubehördlichen Bewilligungen) durch andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik zum Schutz ihrer Interessen zu verändern. Es sei dem Mitbeteiligten als Antragsteller möglich gewesen an der Überprüfung, ob Interessen gemäß Paragraph 114, leg. cit. ausreichend geschützt würden, mitzuwirken. Im Ergebnis habe sich jedoch ergeben, dass auf Grund der zwingenden Beachtung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde J unter den damals aktuellen baurechtlichen Vorgaben für den Betrieb des Revisionswerbers (einschließlich des "§ 39-Bescheid") keine weiteren Auflagen im Sinne des Paragraph 29, Absatz 6, leg. cit. vorzuschreiben gewesen seien. Es sei bei der Beurteilung nach Paragraph 29, Absatz 6, leg. cit. wesentlich, ob die baubehördlichen Bewilligungen bzw. Vorgaben ausreichten, um den Schutz im Sinne des Paragraph 114, Stmk BauG 1995 sicherzustellen. Unzulässig und rechtlich verfehlt sei die "Variante" der belangten Behörde, ohnedies bereits materiell rechtskräftig bestehende Maßnahmen und Auflagen (sei es aus einem "§ 39-Bescheid, aus einer Baufreistellung gemäß Paragraph 33, oder aus einer Feststellung nach Paragraph 40, Stmk BauG 1995") ein weiteres Mal in einem Bescheid nach Paragraph 29, Absatz 6, leg. cit. vorzuschreiben, nur weil der Nachbar in den längst rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren allenfalls keine Parteistellung genossen habe. Da der Inhalt des "§ 39-Bescheides" als Teil der "aufrechten Baubewilligung" zu berücksichtigen gewesen wäre, leide der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
7.3. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 im Interesse der Nachbarn einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage die Möglichkeit des Eingriffes in die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides verfügt. Dieser Eingriff erfolgt in Form eines baupolizeilichen Auftrages (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Stmk Baurecht, 5. Auflage, S 394). 7.3. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 im Interesse der Nachbarn einer landwirtschaftlichen Betriebsanlage die Möglichkeit des Eingriffes in die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides verfügt. Dieser Eingriff erfolgt in Form eines baupolizeilichen Auftrages vergleiche , Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Stmk Baurecht, 5. Auflage, S 394).
Nach den EB zur Novelle LGBl. 2008/88 (siehe Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Stmk Baurecht, 5. Auflage, S 386) orientiert sich § 29 Abs. 6 bis Abs. 8 Stmk BauG 1995 an § 79 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).Nach den EB zur Novelle LGBl. 2008/88 (siehe Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Stmk Baurecht, 5. Auflage, S 386) orientiert sich Paragraph 29, Absatz 6 bis Absatz 8, Stmk BauG 1995 an Paragraph 79, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).
So setzt die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 voraus, dass trotz Einhaltung der dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung und der dort vorgeschriebenen Auflagen die gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2001/04/0042).So setzt die Vorschreibung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 voraus, dass trotz Einhaltung der dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung und der dort vorgeschriebenen Auflagen die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2001/04/0042).
§ 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 stellt auf eine aufrechte baubehördliche Bewilligung ab und darauf, ob durch diese die Interessen gemäß § 114 Abs. 2 leg. cit. ausreichend geschützt sind, wobei die Behörde dann, wenn diese Interessen nicht mehr ausreichend geschützt sind, (nur) in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben hat. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 stellt auf eine aufrechte baubehördliche Bewilligung ab und darauf, ob durch diese die Interessen gemäß Paragraph 114, Absatz 2, leg. cit. ausreichend geschützt sind, wobei die Behörde dann, wenn diese Interessen nicht mehr ausreichend geschützt sind, (nur) in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben hat. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden.
Der Revisionswerber führt zutreffend aus, dass jene Maßnahmen im rechtskräftigen Bescheid vom 10. September 2010 eine (vollstreckbare) Verpflichtung des Revisionswerbers seien, und nun (auch) dieser Bescheid zu berücksichtigen sei.
Der Revisionswerber legt auch zutreffend dar, dass es dem Mitbeteiligten ohnehin als Antragsteller im Verfahren nach § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 mit der damit verbundenen Parteistellung möglich gewesen wäre an der Überprüfung, ob Interessen gemäß § 114 (Anm. Abs. 2) leg. cit. ausreichend geschützt würden, mitzuwirken.Der Revisionswerber legt auch zutreffend dar, dass es dem Mitbeteiligten ohnehin als Antragsteller im Verfahren nach Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 mit der damit verbundenen Parteistellung möglich gewesen wäre an der Überprüfung, ob Interessen gemäß Paragraph 114, Anmerkung , Absatz 2,) leg. cit. ausreichend geschützt würden, mitzuwirken.
Sind die Interessen nach § 114 Abs. 2 Stmk BauG 1995 bereits ausreichend geschützt, sei es allein durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid oder einen anderen diese Bewilligung abändernden rechtskräftigen Bescheid, so ist kein Anwendungsfall des § 29 Abs. 6 Stmk BauG 1995 und damit keine Möglichkeit zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in jenem bereits in Rechtskraft getretenen Bescheid vom 10. September 2010 nach § 39 Abs. 3 Stmk BauG 1995 über etwas abgesprochen wurde, was nach dieser Bestimmung nicht zulässig gewesen wäre und allenfalls erst im Wege des § 29 Abs. 6 leg. cit. erfolgen hätte dürfen.Sind die Interessen nach Paragraph 114, Absatz 2, Stmk BauG 1995 bereits ausreichend geschützt, sei es allein durch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid oder einen anderen diese Bewilligung abändernden rechtskräftigen Bescheid, so ist kein Anwendungsfall des Paragraph 29, Absatz 6, Stmk BauG 1995 und damit keine Möglichkeit zur Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in jenem bereits in Rechtskraft getretenen Bescheid vom 10. September 2010 nach Paragraph 39, Absatz 3, Stmk BauG 1995 über etwas abgesprochen wurde, was nach dieser Bestimmung nicht zulässig gewesen wäre und allenfalls erst im Wege des Paragraph 29, Absatz 6, leg. cit. erfolgen hätte dürfen.
8. Da die belangte Behörde somit diesbezüglich die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 8. Da die belangte Behörde somit diesbezüglich die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm auf die in Übergangsfällen weiterhin anzuwendende Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit auf die in Übergangsfällen weiterhin anzuwendende Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 30. September 2015
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060037.J00Im RIS seit
28.10.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015