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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der B P in P, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 32, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Mai 2015, Zl. LVwG-AV-218/001-2014, betreffend Kostenersatz für eine Sozialhilfeleistung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Revisionswerberin als Erbin ihrer Mutter zum Kostenersatz für gegenüber ihrer Mutter erbrachte Sozialhilfeleistungen verpflichtet. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Erblasserin über Sparbücher verfügt habe, auf denen sich die ehelichen Ersparnisse befunden hätten. Die der verstorbenen Mutter gehörende Hälfte dieses Vermögens sei der Revisionswerberin am 2. April 2009 zu zwei Dritteln rechtskräftig eingeantwortet worden.
Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision geltend, dass zu der Rechtsfrage, wie Kostenersatzansprüche nach den Sozialhilfegesetzen der Länder zu behandeln seien, wenn Erbschaftsansprüche durch Vereinbarung oder Gerichtsurteil dahin geändert würden, dass dem zunächst eingeantworteten Erben kein Erbschaftsanspruch mehr zustehe, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
Dazu bringt sie vor, es sei mit dem zwischen ihr und ihrem Vater abgeschlossenen Notariatsakt vom 20. Dezember 2010 einvernehmlich festgestellt worden, dass die gegenständlichen Ersparnisse ausschließlich ihrem Vater gehört hätten und daher nicht nachlasszugehörig gewesen seien. Es wäre ihrem Vater möglich gewesen, sein besseres Erbrecht mit Erbschaftsklage geltend zu machen. Ein stattgebendes Urteil in einem derartigen Verfahren hätte bewirkt, dass die Revisionswerberin ex tunc nicht als Erbin anzusehen sei. Dieselbe Wirkung komme dem Notariatsakt zu. Die Revisionswerberin sei daher so zu behandeln, als wäre ihr niemals die Stellung als Erbin zugekommen.
Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil mit dem Notariatsakt vom 20. Dezember 2010 kein Vergleich über ein besseres Erbrecht des Vaters der Revisionswerberin abgeschlossen, sondern einvernehmlich festgestellt wurde, dass das gegenständliche Vermögen gar nicht in die Verlassenschaft gefallen sei. Somit wurde mit diesem Notariatsakt kein mit Erbschaftsklage geltend zu machender Anspruch verglichen.
Im Übrigen gelangte das Verwaltungsgericht auf Grund einer schlüssigen Beweiswürdigung, die sich insbesondere auf die Aussage des Vaters der Revisionswerberin im Verlassenschaftsverfahren stützt, zu der Feststellung, dass die Sparbücher - entgegen dem Inhalt des Notariatsaktes - eheliche Ersparnisse enthalten hätten, die zur Hälfte in den Nachlass gefallen seien.
Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015100086.L00Im RIS seit
02.12.2015Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015