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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. Juli 2015, Zl. KLVwG-2660/4/2014, betreffend Parteistellung im Vollstreckungsverfahren (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft *****; Oberbehörde: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Es handelt sich um ein Vollstreckungsverfahren, auf die Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren gemäß § 23 der Kärntner Bauordnung 1996 kommt es daher nicht an, ebenso nicht darauf, ob der Bürgermeister bei Bauten der Gemeinde als Baubehörde erster Instanz tätig werden darf.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Es handelt sich um ein Vollstreckungsverfahren, auf die Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren gemäß Paragraph 23, der Kärntner Bauordnung 1996 kommt es daher nicht an, ebenso nicht darauf, ob der Bürgermeister bei Bauten der Gemeinde als Baubehörde erster Instanz tätig werden darf.
Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht von einem im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Superädifikat auszugehen ist. Dass diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0001, mwN).Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht von einem im Eigentum des Revisionswerbers stehenden Superädifikat auszugehen ist. Dass diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, ist nicht ersichtlich vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0001, mwN).
Unbestritten ist schließlich, dass die Parteistellung des Revisionswerbers im Titelverfahren rechtskräftig verneint wurde. Damit trifft die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu, dass der Revisionswerber die ihm allenfalls zustehenden Rechte als Dritter nicht als Partei im Vollstreckungsverfahren, sondern im Wege des § 37 EO verfolgen kann (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, S. 1322 ff unter E 39 ff zitierte Rechtsprechung;Unbestritten ist schließlich, dass die Parteistellung des Revisionswerbers im Titelverfahren rechtskräftig verneint wurde. Damit trifft die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu, dass der Revisionswerber die ihm allenfalls zustehenden Rechte als Dritter nicht als Partei im Vollstreckungsverfahren, sondern im Wege des Paragraph 37, EO verfolgen kann vergleiche , die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren römisch zwei, 2. Auflage, S. 1322 ff unter E 39 ff zitierte Rechtsprechung;
Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
5. Auflage, S. 558; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, S. 717 Rz 1286).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060080.L00Im RIS seit
16.12.2015Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015