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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Eingabe der M K in W, vertreten durch G W, vom 15. Februar 2013, betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. April 2015 wurde die Berufung der M K vom 18. Februar 2013 gegen eine baubehördliche Abbruchbewilligung und eine baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf Grund einer Säumnisbeschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde der M K laut dem im Akt befindlichen Rückschein am 27. April 2015 zugestellt.
In der Folge langte mit Telefax folgende Eingabe beim Landesverwaltungsgericht Salzburg ein:
"M K
XXXX W
KFZ - Ersatzteilhandel
An das Gemeindeamt W
XXXX W
Zahl: GZ 131 UW 19 2013
Betreff: Parteistellung:
W am 15.02.2013
Abbruchbescheid:
Der Abstand von meiner Grundgrenze zur Front des bestehenden
Baues ist unter 15 m.
Auf Grund der Grundstücksteilung G-ZI 2252 /8 wurden die Grundstücke 438/9 Verkehrsfläche 203/ 1 Bauland und 51/3 getauscht, deshalb befinden sich in meinem Grundstück sämtliche ehemalige nichtöffentliche Versorgungsleitungen von unzähligen Umbauten. Die Gemeinde W und die Bezirksbehörde verweigert mir und meinen Rechtsvertreter den Zugang der historischen Genehmigungsverfahren des Abbruchgebäudes. Bewiesen ist, dass der Flächenwidmungsplan in diesen Grundstücksteilen ohne Rechtsgrundlage umgefärbt wurde. Die Vermessungsurkunde wurde vom H P ohne Gemeindestempel und einer zweiter gesetzlich vorgeschriebenen Person unterschrieben. die Grundstücksteilung wird somit aufzuheben sein.
Als Mitglied der Wassergenossenschaft W bin ich Mitbesitzer dieser Anlagen und genau so Bauberechtigt auf diesen wie der ehemalige Obmann H.
H hat in der letzten Wassergenossenschaftssitzung verschwiegen dass er nicht mehr Grundbesitzer und somit Wassergenossenschaftsmitglied ist . Seine Genossenschaftsanteile gehen automatisch an den nächsten Grundbesitzer über.
Da der Bürgermeister H J wissentlich als Grundteuereinhebende Behörde den Wahlvorschlag gemacht hat und seinen Komplizen H zur betrügerischen Obmannwahl verholfen hat, gelten beide Genossenschaftsbetrüger als befangen.
Bauverfahren:
In dieser Angelegenheit wurde mir der Zugang zu den Unterlagen verweigert. Tatsache ist der Bürgermeister betreibt in seiner Betriebsanlage einen schwer LKW Parkplatz mit zeitweise starker Verkehrsbelastung. Eine Betriebsanlagengenehmigung für den LKW Parkplatz besteht nicht. Die Kreuzung in die Gemeindestraße 438/10 wird über mein Grundstück nichtöffentlich entwässert. Die Zufahrt in diesem Bereich von einem Weiteren Wohngebäude mit 10 Stellplätzen ist untragbar.
Für beide Verfahren gilt bis zur Herstellung des Rechtszustandes E1NSPRUCH."
Gefertigt ist diese Eingabe von G W. Auf der Eingabe befindet sich ein Vermerk vom 15. Februar 2013 "Vollmacht für G W erteilt", unterfertigt von M K. Die Eingabe trägt den Eingangsstempel des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 9. Juni 2015, auf dem Fax ist das Datum des 10. Juni 2015 ersichtlich.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 forderte das Landesverwaltungsgericht Salzburg G W auf, den "als außerordentliche Revision anzusehenden Widerspruch" gegen das Erkenntnis vom 23. April 2015 zu vergebühren.
Daraufhin langte beim Landesverwaltungsgericht Salzburg
folgendes Schreiben des G W im Namen der M K ein:
"An das Landesverwaltungsgericht Salzburg
Wasserfeldstraße 30
5020 Salzburg
Zahl: LVwG 18/175/2-2015
W am 13.7.2015
Betreff: Stellungnahme
Sehr geehrter Herr Dr. W
Die Fa. K hat nie eine außerordentliche Revision noch einen Widerspruch gegen Ihr einseitiges Erkenntnis beantragt und dies wird sie nie tun. Ein Disziplinarverfahren gegen Ihre Amtsgebarung werde ich mir überlegen.
Ich habe bis heute noch keine Akteneinsicht erhalten obwohl ich wie telefonisch vereinbart die Vollmacht per Fax am 9.6.2015 nachgewiesen habe und das Schreiben vom 15.02.2013. an die Gemeinde W meine Vollmacht in dem Verfahren dar stellt, Siehe Stempel links unten. Bei der vereinbarten Akteneinsicht habe ich das Orginal vorgewiesen. Bei der vereinbarten Akteneinsicht haben Sie mir in einem Verhandlungssaal eine mündliche Rechtsmittelbelehrung vorgetragen und nach langen hin und her konnte ich zwei Kopien erbitten. Die ich in der Folge erhalten habe.
Der Lage und Höhenaufnahme Plan vom M H Mappenblatt 4127-46/1 Datum 2010-07-16 weist keine Abstandspfeile auf, diese hat irgendwer eingezeichnet. Mir wurde der offensichtlich wahrheitswidrige Plan vom Amtsleiter H J übergeben. Beim Abbruch des Gebäudes stellte sich heraus dass der überdachte Aufgang fundamentiert war und die aufsteigende Baufront dar stellt. Das Rechtsproblem werden die Strafgerichte klären."
Mit Vorlagebericht vom 14. Juli 2015 legte das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Eingabe vom 15. Februar 2013 dem Verwaltungsgerichtshof vor. Ausgeführt wurde, dass die Eingabe als außerordentliche Revision nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Letzter Tag der Revisionsfrist sei auf Grund der Zustellung am 27. April 2015 der 8. Juni 2015 gewesen. Das mit Telefax vom 9. Juni 2015 übermittelte Schreiben vom 15. Februar 2013 sei vom Landesverwaltungsgericht Salzburg zunächst aufgrund der Adressierung zuständigkeitshalber an die Gemeinde W weitergeleitet worden. Das Telefax sei jedoch offenbar in Reaktion auf die Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 23. April 2015 beim Landesverwaltungsgericht eingebracht worden. Es werde daher dem Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung vorgelegt, ob es sich dabei um eine außerordentliche Revision handle, und bejahendenfalls zur Behandlung derselben.
Die Eingabe vom 15. Februar 2013 nimmt in keiner Weise auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. April 2015 Bezug. Sie enthält auch in keiner Weise jene Ausführungen, die gemäß § 28 VwGG eine Revision zu enthalten hat. Eingebracht wurde sie außerhalb der Revisionsfrist. Nach den Ausführungen des G W namens der M K im Schreiben vom 13. Juli 2015 soll die Eingabe vom 15. Februar 2013 keine außerordentliche Revision sein.Die Eingabe vom 15. Februar 2013 nimmt in keiner Weise auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. April 2015 Bezug. Sie enthält auch in keiner Weise jene Ausführungen, die gemäß Paragraph 28, VwGG eine Revision zu enthalten hat. Eingebracht wurde sie außerhalb der Revisionsfrist. Nach den Ausführungen des G W namens der M K im Schreiben vom 13. Juli 2015 soll die Eingabe vom 15. Februar 2013 keine außerordentliche Revision sein.
Die Eingabe stellt somit weder formal noch inhaltlich eine außerordentliche Revision dar noch ist eine solche mit dieser Eingabe beabsichtigt gewesen.
Es besteht auch sonst keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, Eingaben wie die vorliegende zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. Da die Eingabe bereits vom Landesverwaltungsgericht Salzburg der Gemeinde W, an die sie adressiert ist, weitergeleitet wurde, bedarf es auch keiner Weiterleitung an diese Gemeinde. Eine sonstige Weiterleitung scheidet aus, da keine andere Behörde ersichtlich ist, die zuständig wäre, die Eingabe zu erledigen.
Die Eingabe vom 15. Februar 2013 war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 62 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 6 AVG zurückzuweisen.Die Eingabe vom 15. Februar 2013 war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 6, AVG zurückzuweisen.
Wien, am 30. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015060067.L00Im RIS seit
25.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015