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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Juni 2013, Zl. 21301-RI/814/99-2013, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: J Privatstiftung in R, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 5, 19 ff, 47, 48, 50 und 51 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 32/2013 (im Folgenden: Sbg. NSchG), iVm §§ 1a, 2 und 3 der Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebietsverordung, LGBl. Nr. 98/1983 idF LGBl. Nr. 47/2000, die naturschutzbehördliche Bewilligung zum Abbruch und zur Wiedererrichtung des Objektes "M" samt den Nebenobjekten und zur Errichtung von Erdwärmesonden im Naturschutzgebiet Wolfgangsee-Blinklingmoos nach Maßgabe näher genannter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von im Einzelnen genannten Auflagen und Bedingungen sowie von Ausgleichsmaßnahmen. 1. Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 5, 19, ff, 47, 48, 50 und 51 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 1999, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2013, (im Folgenden: Sbg. NSchG), in Verbindung mit , Paragraphen eins a, 2, und 3 der Wolfgangsee-Blinklingmoos-Naturschutzgebietsverordung, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1983, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2000,, die naturschutzbehördliche Bewilligung zum Abbruch und zur Wiedererrichtung des Objektes "M" samt den Nebenobjekten und zur Errichtung von Erdwärmesonden im Naturschutzgebiet Wolfgangsee-Blinklingmoos nach Maßgabe näher genannter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von im Einzelnen genannten Auflagen und Bedingungen sowie von Ausgleichsmaßnahmen.
In ihrer Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei gegen diesen Bescheid Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift, in der u.a. die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Mit Eingabe vom 15. September 2015 an den Verwaltungsgerichtshof teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass die mitbeteiligte Partei gegenüber der belangten Behörde mit Schreiben vom 21. August 2015 schriftlich mitgeteilt habe, dass sie auf die ihr gemäß dem Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Juni 2013, Zl. 21304/RI/814/99-2013, zukommenden Rechte, nämlich auf die ihr mit diesem Bescheid erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung, verzichte, und legte dieses Schreiben ihrer Eingabe bei. Angesichts dieses Schreibens erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie sich im Sinne des § 33 VwGG als klaglos gestellt erachte.Mit Eingabe vom 15. September 2015 an den Verwaltungsgerichtshof teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass die mitbeteiligte Partei gegenüber der belangten Behörde mit Schreiben vom 21. August 2015 schriftlich mitgeteilt habe, dass sie auf die ihr gemäß dem Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Juni 2013, Zl. 21304/RI/814/99-2013, zukommenden Rechte, nämlich auf die ihr mit diesem Bescheid erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung, verzichte, und legte dieses Schreiben ihrer Eingabe bei. Angesichts dieses Schreibens erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie sich im Sinne des Paragraph 33, VwGG als klaglos gestellt erachte.
2. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG noch maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. 2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG (in der hier gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG noch maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Zl. 2013/10/0170).Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in ständiger Rechtsprechung erkennt, tritt eine Klaglosstellung nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde hingegen der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine praktische Bedeutung mehr zukommt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Zl. 2013/10/0170).
3. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 3. Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd § 58 Abs. 2 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die §§ 47 bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Zl. 2013/10/0170).Da die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 58, Absatz 2, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem - soweit die Paragraphen 47, bis 56 VwGG nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , auch dazu den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Zl. 2013/10/0170).
Wien, am 30. September 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100174.X00Im RIS seit
02.12.2015Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015