TE Vwgh Beschluss 2015/10/1 Ra 2015/16/0095

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Veröffentlicht am 01.10.2015
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

AbgabenG OÖ 2010 §2 Abs1 Z2 idF 2013/I/090;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 116 heute
  2. B-VG Art. 116 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.2004 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 116 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 116 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  6. B-VG Art. 116 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  7. B-VG Art. 116 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision der Stadtgemeinde M, vertreten durch Mag. Tina Jägersberger, Rechtsanwältin in 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 30/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. Juni 2015, Zl. LVwG-450073/2/ZO/BC, betreffend Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr (mitbeteiligte Partei: Ing. S C in M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Juli 2014 hatte der Bürgermeister der Stadtgemeinde M (der Revisionswerberin) gegenüber dem Mitbeteiligten eine Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr vorgeschrieben, wogegen der Mitbeteiligte Berufung erhob.

Der Gemeinderat der Revisionswerberin gab dem Rechtsmittel mit Bescheid vom 18. Februar 2015 nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. Juli 2014; dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde statt; weiters sprach das Gericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der "Stadtgemeinde M" (vgl. die Bezeichnung der Revisionswerberin im Rubrum sowie am Ende dieses Schriftsatzes), in der sich die Revisionswerberin in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Erhalt der Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr verletzt erachtet.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der "Stadtgemeinde M" vergleiche , die Bezeichnung der Revisionswerberin im Rubrum sowie am Ende dieses Schriftsatzes), in der sich die Revisionswerberin in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten Anspruch auf Erhalt der Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr verletzt erachtet.

Zur Darstellung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Rechtslage wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, verwiesen.Zur Darstellung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Rechtslage wird zunächst gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG auf den hg. Beschluss vom 22. April 2015, Ro 2015/16/0001, verwiesen.

Nach § 2 Abs. 1 Z 2 des Oö. Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 102/2009 in der Fassung des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2013, sind in den Angelegenheiten der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden AbgabenNach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Oö. Abgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2009, in der Fassung des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, sind in den Angelegenheiten der von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu verwaltenden Abgaben

a) in Städten mit eigenem Statut die nach dem jeweiligen Statut zuständigen Organe,

b) in anderen Gemeinden die nach der Oö. Gemeindeordnung 1990 zuständigen Organe

sachlich zuständige Abgabenbehörden.

Nach § 43 Abs. 1 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBL. Nr. 91, obliegen dem Gemeinderat alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.Nach Paragraph 43, Absatz eins, Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBL. Nr. 91, obliegen dem Gemeinderat alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.

Nach § 58 Abs. 2 Z 1 Oö. Gemeindeordnung 1990 in der Fassung des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (ferner) die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, einschließlich der Handhabung der Ortspolizei, jedoch mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.Nach Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. Gemeindeordnung 1990 in der Fassung des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (ferner) die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, einschließlich der Handhabung der Ortspolizei, jedoch mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 22. April 2015, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, zur Revision einer Gemeinde in einer Angelegenheit der Vorschreibung eines Kanalisations-Erschließungsbeitrages ausgeführt hat, war im damaligen Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Abgabensache, weshalb sich die damals revisionswerbende Stadt nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen konnte.Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 22. April 2015, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird, zur Revision einer Gemeinde in einer Angelegenheit der Vorschreibung eines Kanalisations-Erschließungsbeitrages ausgeführt hat, war im damaligen Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, sondern eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehende Abgabensache, weshalb sich die damals revisionswerbende Stadt nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen konnte.

Überträgt man diese Ausführungen auf das vorliegend angefochtene Erkenntnis in Angelegenheiten der Vorschreibung einer Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr aufgrund der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde M, scheidet auch im vorliegenden Revisionsfall die Legitimation der Revisionswerberin nach Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG aus.Überträgt man diese Ausführungen auf das vorliegend angefochtene Erkenntnis in Angelegenheiten der Vorschreibung einer Kanalanschluss-Ergänzungsgebühr aufgrund der Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde M, scheidet auch im vorliegenden Revisionsfall die Legitimation der Revisionswerberin nach Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG aus.

Weiters begründete der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 22. April 2015 näher, dass auch eine Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung ausscheidet.Weiters begründete der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 22. April 2015 näher, dass auch eine Berufung auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung ausscheidet.

Auch im vorliegenden Revisionsfall spricht die vom Landesgesetzgeber festgelegte Zuständigkeit zur Abgabenfestsetzung gegen ein subjektiv-öffentliches Recht der Gemeinde selbst. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die in Rede stehende Gebühr dem Gemeindebudget zufließt.

Soweit die vorliegende Revision der Sache nach eine Verkennung der Verjährungsbestimmungen nach der BAO releviert, wäre dies allenfalls Ausfluss behördlicher Akte im Rahmen des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 22. April 2015 ausführte, stellt sich die verfahrensrechtliche Umsetzung materiell-rechtlicher Abgabenvorschriften durch die hiezu berufenen Organe nicht als subjektives Recht der Gemeinde im Zusammenhang mit der Festsetzung und Einhebung (nur) von Gemeindeabgaben dar, sondern als generelle Rechtspflicht der Abgabenbehörden. Recht und Pflicht der Abgabenbehörden, die Abgabenvorschriften zu vollziehen, bestehen unabhängig davon, in welchem Vollzugsbereich die Abgabenbehörde tätig wird, sodass daraus für den Bereich der Gemeindeabgaben des eigenen Wirkungsbereiches kein subjektives Recht der Gemeinde auf Festsetzung oder Erhalt dieser Abgaben abgeleitet werden kann (vgl. auch den hg. Beschluss vom 19. Mai 2015, Ra 2015/16/0032, mwN).Soweit die vorliegende Revision der Sache nach eine Verkennung der Verjährungsbestimmungen nach der BAO releviert, wäre dies allenfalls Ausfluss behördlicher Akte im Rahmen des Abgabenfestsetzungsverfahrens. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 22. April 2015 ausführte, stellt sich die verfahrensrechtliche Umsetzung materiell-rechtlicher Abgabenvorschriften durch die hiezu berufenen Organe nicht als subjektives Recht der Gemeinde im Zusammenhang mit der Festsetzung und Einhebung (nur) von Gemeindeabgaben dar, sondern als generelle Rechtspflicht der Abgabenbehörden. Recht und Pflicht der Abgabenbehörden, die Abgabenvorschriften zu vollziehen, bestehen unabhängig davon, in welchem Vollzugsbereich die Abgabenbehörde tätig wird, sodass daraus für den Bereich der Gemeindeabgaben des eigenen Wirkungsbereiches kein subjektives Recht der Gemeinde auf Festsetzung oder Erhalt dieser Abgaben abgeleitet werden kann vergleiche , auch den hg. Beschluss vom 19. Mai 2015, Ra 2015/16/0032, mwN).

Eine auf Art. 133 Abs. 8 B-VG gestützte Revisionslegitimation zu Gunsten der Gemeinde selbst wurde nicht behauptet und ist insbesondere auch nicht aus der Oö. Gemeindeordnung 1990 ersichtlich.Eine auf Artikel 133, Absatz 8, B-VG gestützte Revisionslegitimation zu Gunsten der Gemeinde selbst wurde nicht behauptet und ist insbesondere auch nicht aus der Oö. Gemeindeordnung 1990 ersichtlich.

Aus dem Gesagten folgt für die vorliegende Revision, dass ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen ist. Wien, am 1. Oktober 2015Aus dem Gesagten folgt für die vorliegende Revision, dass ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, weshalb diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen ist. Wien, am 1. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015160095.L00

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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