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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVRAG 1993;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Februar 2014, Zl. VGW- 041/007/7370/2014-3, betreffend Übertretungen des AVRAG und des BUAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, insoweit sie sich auf die mit dem angefochtenen Erkenntnis entschiedene Übertretung des AVRAG bezieht, zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein ihm Übertretungen des AVRAG und des BUAG anlastendes und Geldstrafen verhängendes Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien dahin, dass der nur gegen die Strafbemessung gerichteten Beschwerde insofern Folge gegeben werde, als die jeweils verhängten Geldstrafen von EUR 2.000.-- auf EUR 1.000.-- (bei gleichzeitiger Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurden. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In einer außerordentlichen Revision ist gesondert darzulegen, warum entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen (ständige Judikatur; vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2015, Zl. Ra 2015/04/0049).In einer außerordentlichen Revision ist gesondert darzulegen, warum entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen (ständige Judikatur; vergleiche , etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juli 2015, Zl. Ra 2015/04/0049).
In den Ausführungen zur Zulassungsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird auf den Umstand, dass die Beschwerde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bloß gegen die Strafbemessung gerichtet gewesen ist, und auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Strafbemessung nicht einmal ansatzweise eingegangen. Schon deshalb wird damit keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - insoweit sie sich auf die mit dem angefochtenen Erkenntnis entschiedene Übertretung des AVRAG bezieht - zurückzuweisen.In den Ausführungen zur Zulassungsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird auf den Umstand, dass die Beschwerde nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bloß gegen die Strafbemessung gerichtet gewesen ist, und auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Strafbemessung nicht einmal ansatzweise eingegangen. Schon deshalb wird damit keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - insoweit sie sich auf die mit dem angefochtenen Erkenntnis entschiedene Übertretung des AVRAG bezieht - zurückzuweisen.
Soweit sie sich auf die Übertretung des BUAG bezieht, wird der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs zu entscheiden haben.
Wien, am 2. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110077.L00Im RIS seit
02.12.2015Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015