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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AltfahrzeugeV 2002;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler und Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. August 2015, Zl. LVwG-GD-14-0011, betreffend Übertretung des AWG 2002, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde über den Revisionswerber wegen dreier Verwaltungsübertretungen (Verletzung von Meldepflichten nach der Altfahrzeugeverordnung 2002) Geldstrafen jeweils in der Höhe von EUR 300,-- verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden festgesetzt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.
Seinen Antrag, der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Revisionswerber damit, dass das angefochtene Erkenntnis im Zusammenhang mit den verhängten Geldstrafen zweifelsohne einem Vollzug zugänglich sei. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, da hierunter nur besonders qualifizierte öffentliche Interessen, die eine sofortige Umsetzung des Urteils in die Wirklichkeit zwingend geböten, zu verstehen seien. Der Umstand, dass der Revisionswerber dreimal EUR 300,-- an Strafbeträgen zu entrichten habe, schließe das Erfordernis einer sofortigen Vollziehung aus. Auch sei durch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung kein sonstiger Nachteil zu erwarten.
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung setzt voraus, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im vorliegenden Antrag wird ein solcher Nachteil nicht behauptet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei in ihrem Antrag nicht nur einen solchen Nachteil zu behaupten sondern auch zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A (dessen Aussagen sich auf § 30 Abs. 2 VwGG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr. 33/2013 übertragen lassen), ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. unter vielen die hg. Beschlüsse vom 11. Februar 2015, Ra 2014/05/0050, und vom 5. August 2013, AW 2013/17/0031, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei in ihrem Antrag nicht nur einen solchen Nachteil zu behaupten sondern auch zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A (dessen Aussagen sich auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, übertragen lassen), ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , unter vielen die hg. Beschlüsse vom 11. Februar 2015, Ra 2014/05/0050, und vom 5. August 2013, AW 2013/17/0031, mwN).
Diesem Konkretisierungsgebot entspricht der gegenständliche Antrag, der überhaupt keine Darstellung eines mit dem Vollzug des Erkenntnisses einhergehenden, unverhältnismäßigen Nachteils für den Revisionswerber enthält, nicht.
Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 5. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070131.L00.1Im RIS seit
26.04.2016Zuletzt aktualisiert am
27.04.2016