TE Vwgh Beschluss 2015/10/6 Ra 2015/08/0119

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2015
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des P J in L, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2015, Zl. W216 2015402-1/4E, betreffend Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mistelbach), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber durch Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am 7. Juli 2015. Unter Annahme der Zustellung mit dem Beginn der Abholfirst endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision (§ 26 VwGG) am 18. August 2015, sodass die am 24. August 2015 zur Post gegebene Revision verspätet wäre.Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber durch Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am 7. Juli 2015. Unter Annahme der Zustellung mit dem Beginn der Abholfirst endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision (Paragraph 26, VwGG) am 18. August 2015, sodass die am 24. August 2015 zur Post gegebene Revision verspätet wäre.

Dem Revisionswerber wurde vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern.

In seiner Stellungnahme bringt er zum einen vor, dass er eine neue Arbeitsstelle habe und "nicht regelmäßig" an seinen "Permanentwohnsitz" (die Zustelladresse) pendle; daher habe er "den Brief erst später abholen" können. Zum anderen weist er darauf hin, dass er die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben habe, der jedoch seine Zusage nicht eingehalten und keine Revision eingebracht habe. Aus diesem Grund habe sich die Verschickung der Revision verspätet.

Der Revisionswerber legt damit nicht konkret dar, dass er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig (iSd § 17 Abs. 3 ZustG) Kenntnis erlangen konnte. Das angefochtene Erkenntnis galt daher mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass sich die erst 48 Tage danach zur Post gegebene Revision als verspätet erweist.Der Revisionswerber legt damit nicht konkret dar, dass er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig (iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) Kenntnis erlangen konnte. Das angefochtene Erkenntnis galt daher mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass sich die erst 48 Tage danach zur Post gegebene Revision als verspätet erweist.

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080119.L00

Im RIS seit

23.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten