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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des P J in L, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2015, Zl. W216 2015402-1/4E, betreffend Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mistelbach), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber durch Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am 7. Juli 2015. Unter Annahme der Zustellung mit dem Beginn der Abholfirst endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision (§ 26 VwGG) am 18. August 2015, sodass die am 24. August 2015 zur Post gegebene Revision verspätet wäre.Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Revisionswerber durch Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am 7. Juli 2015. Unter Annahme der Zustellung mit dem Beginn der Abholfirst endete die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Revision (Paragraph 26, VwGG) am 18. August 2015, sodass die am 24. August 2015 zur Post gegebene Revision verspätet wäre.
Dem Revisionswerber wurde vom Verwaltungsgerichtshof Gelegenheit gegeben, sich zu diesem Sachverhalt zu äußern.
In seiner Stellungnahme bringt er zum einen vor, dass er eine neue Arbeitsstelle habe und "nicht regelmäßig" an seinen "Permanentwohnsitz" (die Zustelladresse) pendle; daher habe er "den Brief erst später abholen" können. Zum anderen weist er darauf hin, dass er die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben habe, der jedoch seine Zusage nicht eingehalten und keine Revision eingebracht habe. Aus diesem Grund habe sich die Verschickung der Revision verspätet.
Der Revisionswerber legt damit nicht konkret dar, dass er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig (iSd § 17 Abs. 3 ZustG) Kenntnis erlangen konnte. Das angefochtene Erkenntnis galt daher mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass sich die erst 48 Tage danach zur Post gegebene Revision als verspätet erweist.Der Revisionswerber legt damit nicht konkret dar, dass er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig (iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) Kenntnis erlangen konnte. Das angefochtene Erkenntnis galt daher mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt, sodass sich die erst 48 Tage danach zur Post gegebene Revision als verspätet erweist.
Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080119.L00Im RIS seit
23.12.2015Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015