TE Vwgh Beschluss 2015/10/8 Ra 2015/18/0181

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Veröffentlicht am 08.10.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1986), vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt, Jakominiplatz 16/II 8010 Graz, vom 16. September 2015, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015, Zl. I401 1418158- 1/19E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2015, Zl. I401 1418158-1/19E, wurde die Beschwerde des Antragstellers betreffend die Zuerkennung von internationalem Schutz als unbegründet abgewiesen, und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Gemeinsam mit der gegen dieses Erkenntnis gerichteten außerordentlichen Revision beantragte der Revisionswerber, seinem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschluss vom 4. September 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Begründend führte es im Wesentlichen aus, nach der Aktenlage sei nicht von einem offenkundigen Fehler des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen. Es obliege zudem grundsätzlich der revisionswerbenden Partei, bereits in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergäbe.

2. Nach Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht beantragte der Revisionswerber unter Berufung auf § 30 Abs. 2 iVm Abs. 3 VwGG neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sei unter anderem das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Sollte die Rückkehrentscheidung zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, so wäre der Antragsteller ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gezwungen, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Eine zwangsweise Rückkehr in den Herkunftsstaat Ägypten hätte für den Antragsteller zur Folge, dass allenfalls die mit Revision geltend gemachten letztendlich auch in die Verfassungssphäre des Antragstellers reichenden Rechtsverletzungen eintreten könnten. Bei allfälliger Rückkehr und der hiermit verbundenen Gefährdungsprognose für den Antragsteller sei auch unter Berücksichtigung allenfalls wahrzunehmender öffentlicher Interessen die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreicht, welche ausschließlich Nachteile für den Antragsteller befürchten ließe. Demgegenüber ließe sich nicht entnehmen, welche qualifizierten öffentlichen Interessen zwingend eine sofortige Umsetzung in die Wirklichkeit gebieten würden. 2. Nach Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht beantragte der Revisionswerber unter Berufung auf Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 3, VwGG neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sei unter anderem das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. Sollte die Rückkehrentscheidung zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen, so wäre der Antragsteller ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gezwungen, das österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Eine zwangsweise Rückkehr in den Herkunftsstaat Ägypten hätte für den Antragsteller zur Folge, dass allenfalls die mit Revision geltend gemachten letztendlich auch in die Verfassungssphäre des Antragstellers reichenden Rechtsverletzungen eintreten könnten. Bei allfälliger Rückkehr und der hiermit verbundenen Gefährdungsprognose für den Antragsteller sei auch unter Berücksichtigung allenfalls wahrzunehmender öffentlicher Interessen die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreicht, welche ausschließlich Nachteile für den Antragsteller befürchten ließe. Demgegenüber ließe sich nicht entnehmen, welche qualifizierten öffentlichen Interessen zwingend eine sofortige Umsetzung in die Wirklichkeit gebieten würden.

3. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Revisionswerbers gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ab Vorlage der Revision kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 3 VwGG auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Beschlüsse gemäß Abs. 2 leg.cit. aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben. 3. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt der Revision keine aufschiebende Wirkung zu. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Revisionswerbers gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ab Vorlage der Revision kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VwGG auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen Beschlüsse gemäß Absatz 2, leg.cit. aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

3.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der beschlussgegenständliche Antrag keine neuen Tatsachen oder geänderten Umstände im Verhältnis zu dem Sachverhalt aufzeigt, der bereits dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag. Schon aus diesem Grund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. September 2015 abzuändern oder aufzuheben.

3.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es, um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich ist, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. 3.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es, um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich ist, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt (wiederholt) aus, dass er bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aus dem Bundesgebiet ausreisen müsste oder fremdenpolizeilichen Maßnahmen unterworfen würde. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat drohten dem Antragsteller die mit der Revision ins Treffen geführten Rechtsverletzungen.

Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar: Mit diesem wurde dem Antragsteller zwar weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das angefochtene Erkenntnis stellt daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers dar.Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar: Mit diesem wurde dem Antragsteller zwar weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das angefochtene Erkenntnis stellt daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers dar.

Wien, am 8. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180181.L00.1

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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