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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, in der Revisionssache des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 24. Juli 2015, VGW-151/063/105/2015- 26, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: M A), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bzw. § 11 Abs. 3 NAG. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. das hg Erkenntnis vom 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0189, mwN). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte, dass der Mitbeteiligte seit beinahe 13 Jahren durchgehend im Bundesgebiet und seit 2012 in einer festen Beziehung mit einer Österreicherin - die für seinen Lebensunterhalt aufkomme - und seit kurzem auch mit dem gemeinsamen Kind lebe; seit der rechtskräftigen negativen asylrechtlichen Entscheidung seien mehr als fünf Jahre vergangen und es lägen keine Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vor. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Mitbeteiligten sehr wohl eine Prognosebeurteilung durch, in der es ausführte, dass die letzte Straftat nach dem Suchtmittelgesetz vor siebeneinhalb Jahren begangen worden sei, auch der Kaufhausdiebstahl bereits sechs Jahre zurückliege und die Übertretungen der §§ 223 zweiter Fall, 224 und 224a StGB (Besitz und Gebrauch eines verfälschten Reisepasses, um - laut Aussage des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung - eine legale Arbeit zu finden) vor zumindest dreieinhalb Jahren erfolgt seien; angesichts des vorgelegten Vorvertrages sei im Hinblick auf die letzte Verurteilung von keiner Wiederholungsgefahr im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auszugehen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung gemäß Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 11, Absatz 3, NAG. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , das hg Erkenntnis vom 5. Mai 2015, Ra 2014/22/0189, mwN). Das Verwaltungsgericht berücksichtigte, dass der Mitbeteiligte seit beinahe 13 Jahren durchgehend im Bundesgebiet und seit 2012 in einer festen Beziehung mit einer Österreicherin - die für seinen Lebensunterhalt aufkomme - und seit kurzem auch mit dem gemeinsamen Kind lebe; seit der rechtskräftigen negativen asylrechtlichen Entscheidung seien mehr als fünf Jahre vergangen und es lägen keine Erteilungshindernisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vor. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Mitbeteiligten sehr wohl eine Prognosebeurteilung durch, in der es ausführte, dass die letzte Straftat nach dem Suchtmittelgesetz vor siebeneinhalb Jahren begangen worden sei, auch der Kaufhausdiebstahl bereits sechs Jahre zurückliege und die Übertretungen der Paragraphen 223, zweiter Fall, 224 und 224a StGB (Besitz und Gebrauch eines verfälschten Reisepasses, um - laut Aussage des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung - eine legale Arbeit zu finden) vor zumindest dreieinhalb Jahren erfolgt seien; angesichts des vorgelegten Vorvertrages sei im Hinblick auf die letzte Verurteilung von keiner Wiederholungsgefahr im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auszugehen.
Die vom Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter ausreichender Bedachtnahme auf alle maßgeblichen Aspekte erzielte Lösung kann im Ergebnis nicht als unvertretbar angesehen werden. Eine Frage der Beweiswürdigung ist - entgegen den Ausführungen in der Revision - fallbezogen nicht entscheidungsrelevant.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220128.L00Im RIS seit
15.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016