TE Vwgh Erkenntnis 2015/10/12 Ra 2015/22/0111

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Veröffentlicht am 12.10.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
ÜG 1920 §8 Abs5 litb idF 2014/I/077;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ÜG 1920 § 8 heute
  2. ÜG 1920 § 8 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. ÜG 1920 § 8 gültig von 22.11.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2014
  4. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.2008 bis 21.11.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. ÜG 1920 § 8 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  6. ÜG 1920 § 8 gültig von 01.01.1966 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 2. Juni 2015, LVwG-750208/35/MZ, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: A M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten, eines mazedonischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Revisionswerberin Folge und erteilte ihm den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" (sonstige Schlüsselkraft).

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen des § 11 und § 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den begehrten Aufenthaltstitel erfülle. Die Revision erklärte es für unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen gewesen sei.Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Mitbeteiligte die Voraussetzungen des Paragraph 11 und Paragraph 41, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für den begehrten Aufenthaltstitel erfülle. Die Revision erklärte es für unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen gewesen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Revisionswerberin macht geltend, dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes mangle es an hinreichender Bestimmtheit, weil nicht konkretisiert worden sei, für welche Geltungsdauer der Aufenthaltstitel erteilt werde.

Damit ist sie im Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, und dem folgend etwa in den Erkenntnissen vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0045, und vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0092, in gleichgelagerten Fällen ausgesprochen, dass durch das Fehlen der Festlegung eines Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe insbesondere des erstgenannten Erkenntnisses verwiesen. Da auch für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" nach § 41 NAG keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht, gilt das in den genannten Erkenntnissen Ausgeführte auch im vorliegenden Fall.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, und dem folgend etwa in den Erkenntnissen vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0045, und vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0092, in gleichgelagerten Fällen ausgesprochen, dass durch das Fehlen der Festlegung eines Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet ist. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe insbesondere des erstgenannten Erkenntnisses verwiesen. Da auch für den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" nach Paragraph 41, NAG keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht, gilt das in den genannten Erkenntnissen Ausgeführte auch im vorliegenden Fall.

Zum diesbezüglichen Einwand des Mitbeteiligten ist ergänzend festzuhalten, dass der Bezirkshauptmann zwar als Leiter des monokratisch organisierten Organs Bezirkshauptmannschaft deren Willen bildet, dass aber nichtsdestotrotz das zuständige Organ die Bezirkshauptmannschaft ist (§ 8 Abs. 5 lit. b Übergangsgesetz, BGBl. Nr. 368/1925 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2014, und Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 3 Rz 2, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. November 2008, 2008/17/0190, und den über Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz ergangenen, das auch hier angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich betreffenden hg. Beschluss vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0110). Diese war somit auch zur Einbringung der außerordentlichen Revision zuständig.Zum diesbezüglichen Einwand des Mitbeteiligten ist ergänzend festzuhalten, dass der Bezirkshauptmann zwar als Leiter des monokratisch organisierten Organs Bezirkshauptmannschaft deren Willen bildet, dass aber nichtsdestotrotz das zuständige Organ die Bezirkshauptmannschaft ist (Paragraph 8, Absatz 5, Litera b, Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2014,, und Hengstschläger/Leeb, AVG I2, Paragraph 3, Rz 2, sowie das hg. Erkenntnis vom 17. November 2008, 2008/17/0190, und den über Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz ergangenen, das auch hier angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich betreffenden hg. Beschluss vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0110). Diese war somit auch zur Einbringung der außerordentlichen Revision zuständig.

Nach dem vorhin Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Eine Bindung an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Unzulässigkeit einer Revision bestand gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht.Nach dem vorhin Gesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Eine Bindung an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Unzulässigkeit einer Revision bestand gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG nicht.

Wien, am 12. Oktober 2015

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220111.L00

Im RIS seit

30.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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