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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Revision der mj. M A, wohnhaft in S, vertreten durch Mag. Dr. Siegfried Lohse, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Schulstraße 20, gegen das Erkenntnis vom 27. Juli 2015, G309 2014296-1/6E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz, (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zu der nun geltenden Rechtslage. Der bloße Verweis des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die von ihm angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die teilweise zur früheren Rechtslage ergangen sei, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar sei, sei völlig unbestimmt.
Abgesehen von der Vielzahl an zur neuen Rechtslage ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichthofs in Asylangelegenheiten wird mit dieser pauschalen und undifferenzierten Ausführung nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen aufgezeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
Soweit die Revision unter Hinweis auf "Reisehinweise" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Frage der Asylgewährung von (Nord)Kosovaren und einer möglichen Rückkehrentscheidung" geltend macht, ist ihr zu erwidern, dass eine einheitliche hg. Rechtsprechung zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. März 2015, Ra 2015/18/0021). Bei der Prüfung der Rückkehrentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Revisionswerberin im angefochtenen Erkenntnis abgehandelt, in diesem Zusammenhang konkrete Feststellungen getroffen und sich bei der abschließenden Beurteilung an der dazu bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Die Revision zeigt mit ihrer Darstellung keine Fehlbeurteilung auf. Vielmehr entfernt sich die Revision mit ihren Ausführungen von den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis, in denen Berichte über die Lage im Herkunftsstaat verwertet wurden.Soweit die Revision unter Hinweis auf "Reisehinweise" des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten die fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Frage der Asylgewährung von (Nord)Kosovaren und einer möglichen Rückkehrentscheidung" geltend macht, ist ihr zu erwidern, dass eine einheitliche hg. Rechtsprechung zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. März 2015, Ra 2015/18/0021). Bei der Prüfung der Rückkehrentscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Revisionswerberin im angefochtenen Erkenntnis abgehandelt, in diesem Zusammenhang konkrete Feststellungen getroffen und sich bei der abschließenden Beurteilung an der dazu bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Die Revision zeigt mit ihrer Darstellung keine Fehlbeurteilung auf. Vielmehr entfernt sich die Revision mit ihren Ausführungen von den Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis, in denen Berichte über die Lage im Herkunftsstaat verwertet wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zudem einzelfallbezogen davon ausgegangen, dass die Revisionswerberin im Falle einer Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil würde.
Mit den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit und zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen (vgl. die Beschlüsse vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039 und 24. September 2014, Ra 2014/19/0097).Mit den weiter in der Revision enthaltenen Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit und zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, wonach die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen vergleiche , die Beschlüsse vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0039 und 24. September 2014, Ra 2014/19/0097).
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015190220.L00Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016