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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der Marktgemeinde M in O, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in 9900 Lienz, Beda-Weber-Gasse 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 1. Juli 2015, Zl. LVwG-2015/12/0242-4, betreffend Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Die revisionswerbende Gemeinde gehört dem Gemeindeverband (im Sinne des Art. 116a B-VG) XY an. 1. Die revisionswerbende Gemeinde gehört dem Gemeindeverband (im Sinne des Artikel 116 a, B-VG) XY an.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Dezember 2014 wurde einem von der Verbandsversammlung dieses Gemeindeverbandes gefassten Beschluss - betreffend die Übernahme von Darlehenschulden der revisionswerbenden Parteien durch den Gemeindeverband - gemäß § 123 Tiroler Gemeindeordnung (TGO) die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. Dezember 2014 wurde einem von der Verbandsversammlung dieses Gemeindeverbandes gefassten Beschluss - betreffend die Übernahme von Darlehenschulden der revisionswerbenden Parteien durch den Gemeindeverband - gemäß Paragraph 123, Tiroler Gemeindeordnung (TGO) die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt.
Mit dem angefochtenen, im Rechtsmittelweg ergangenen Erkenntnis wurde der Antrag der revisionswerbenden Partei, ihr im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren die Parteistellung zuzuerkennen, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das in Rede stehende aufsichtsbehördliche Verfahren betreffe das Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und der Aufsichtsbehörde. Es komme daher lediglich dem Gemeindeverband, nicht hingegen den verbandsangehörigen Gemeinden Parteistellung zu.
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Weiters hat das Landesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
3.1. Gemäß Art. 119a Abs. 9 erster Halbsatz B-VG ist die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens. Gemäß Abs. 10 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Artikels auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden. 3.1. Gemäß Artikel 119 a, Absatz 9, erster Halbsatz B-VG ist die Gemeinde Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens. Gemäß Absatz 10, leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Artikels auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 114 Abs. 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) übt das Land gegenüber der Gemeinde bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht aus.Gemäß Paragraph 114, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO) übt das Land gegenüber der Gemeinde bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht aus.
Gemäß § 123 Abs. 1 lit. a leg. cit. bedürfen Beschlüsse von Gemeindeorganen betreffend ua. die Übernahme von Schulden der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Litera a, leg. cit. bedürfen Beschlüsse von Gemeindeorganen betreffend ua. die Übernahme von Schulden der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Gemäß § 127 Abs. 2 leg. cit. kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen nach § 122 (Anm: Verordnungsprüfung), der Gemeinde, in den Verfahren nach § 121 (Anm: Aufhebung von Bescheiden) auch jenen Personen Parteistellung zu, die in dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, leg. cit. kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen nach Paragraph 122, Anmerkung, Verordnungsprüfung), der Gemeinde, in den Verfahren nach Paragraph 121, Anmerkung, Aufhebung von Bescheiden) auch jenen Personen Parteistellung zu, die in dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten.
Gemäß § 142 Abs. 1 TGO unterliegen Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung der Aufsicht des Landes.Gemäß Paragraph 142, Absatz eins, TGO unterliegen Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung der Aufsicht des Landes.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. gelten für die Ausübung der Aufsicht die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß. Das Aufsichtsrecht wird von der Landesregierung ausgeübt.Gemäß Absatz 3, leg. cit. gelten für die Ausübung der Aufsicht die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß. Das Aufsichtsrecht wird von der Landesregierung ausgeübt.
3.2. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2013, Zl. 2013/06/0128, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, V 7/11 = VfSlg. 19.451, jeweils mwN). 3.2. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung zu vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 27. August 2013, Zl. 2013/06/0128, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, V 7/11 = VfSlg. 19.451, jeweils mwN).
Das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0131, mwN).Das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, Zl. 2005/05/0131, mwN).
Im Erkenntnis vom 18. November 1975, Zl 0540/75 = VwSlg 8928 A, hat der Verwaltungsgerichtshof zu der - der Bestimmung des § 123 Abs. 1 TGO vergleichbaren - Regelung des § 90 NÖ Gemeindeordnung ausgesprochen:Im Erkenntnis vom 18. November 1975, Zl 0540/75 = VwSlg 8928 A, hat der Verwaltungsgerichtshof zu der - der Bestimmung des Paragraph 123, Absatz eins, TGO vergleichbaren - Regelung des Paragraph 90, NÖ Gemeindeordnung ausgesprochen:
"§ 90 der NÖ Gemeindeordnung, auf den sich das angefochtene Erkenntnis stützt, unterwirft eine Reihe von Maßnahmen im Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde (Art. 116 Abs. 2 und 118 Abs. 2 B-VG) in Ausschöpfung der dem Gesetzgeber im Art. 119a Abs. 8 B-VG erteilten Ermächtigung einer besonderen Genehmigungspflicht mit der Wirkung, dass Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Gesetz (§ 90 Abs. 1 NÖ GemO) abschließend aufgezählte Maßnahmen der erwähnten Art getroffen werden, erst mit der Genehmigung durch die Landesregierung "§ 90 der NÖ Gemeindeordnung, auf den sich das angefochtene Erkenntnis stützt, unterwirft eine Reihe von Maßnahmen im Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde (Artikel 116, Absatz 2 und 118 Absatz 2, B-VG) in Ausschöpfung der dem Gesetzgeber im Artikel 119 a, Absatz 8, B-VG erteilten Ermächtigung einer besonderen Genehmigungspflicht mit der Wirkung, dass Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Gesetz (Paragraph 90, Absatz eins, NÖ GemO) abschließend aufgezählte Maßnahmen der erwähnten Art getroffen werden, erst mit der Genehmigung durch die Landesregierung
Rechtswirksamkeit erlangen ... Wiewohl die Frage der Erteilung
oder Nichterteilung einer solchen Genehmigung naturgemäß auch die Interessenlage des jeweiligen Vertragspartners der Gemeinde berührt, stellt der Ausgang des Genehmigungsverfahrens wenigstens im Anwendungsbereich der NÖ Gemeindeordnung dennoch einen bloß faktische (wirtschaftliche), nicht aber auch rechtliche Interessen Dritter tangierenden Umstand dar (vgl. hiezu auch BERCHTOLD, Gemeindeaufsicht, Springer-Verlag 1972, S. 119). Die in den Vorschriften des IV. Hauptstückes (§§ 85 bis 97) der NÖ Gemeindeordnung normativ zum Ausdruck kommende Folge davon ist, dass die in ihrem Bescheidcharakter unzweifelhafte Entscheidung der Landesregierung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung einer unter den Genehmigungsvorbehalt fallenden Erklärung der Gemeinde als Träger von Privatrechten sich lediglich als Maßnahme der staatlichen Aufsicht ausweist, die zwar die Rechtswirksamkeit von Willensakten gemeindlicher Organe gegenüber Dritten beeinflusst, gleichwohl aber nicht geeignet ist, in deren Rechte unmittelbar einzugreifen. ..."oder Nichterteilung einer solchen Genehmigung naturgemäß auch die Interessenlage des jeweiligen Vertragspartners der Gemeinde berührt, stellt der Ausgang des Genehmigungsverfahrens wenigstens im Anwendungsbereich der NÖ Gemeindeordnung dennoch einen bloß faktische (wirtschaftliche), nicht aber auch rechtliche Interessen Dritter tangierenden Umstand dar vergleiche , hiezu auch BERCHTOLD, Gemeindeaufsicht, Springer-Verlag 1972, S. 119). Die in den Vorschriften des römisch vier. Hauptstückes (Paragraphen 85, bis 97) der NÖ Gemeindeordnung normativ zum Ausdruck kommende Folge davon ist, dass die in ihrem Bescheidcharakter unzweifelhafte Entscheidung der Landesregierung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung einer unter den Genehmigungsvorbehalt fallenden Erklärung der Gemeinde als Träger von Privatrechten sich lediglich als Maßnahme der staatlichen Aufsicht ausweist, die zwar die Rechtswirksamkeit von Willensakten gemeindlicher Organe gegenüber Dritten beeinflusst, gleichwohl aber nicht geeignet ist, in deren Rechte unmittelbar einzugreifen. ..."
3.3. Diese Grundsätze gelten auch für das gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren nach der TGO, zumal § 127 Abs. 2 TGO ausdrücklich anordnet, dass im Verfahren nach § 123 leg. cit. die Gemeinde - dh: nur die Gemeinde - Parteistellung hat (als einzigen Fall, in dem darüber hinaus im aufsichtsbehördlichen Verfahren auch Dritten Parteistellung zukommt, nennt § 127 Abs. 2 TGO lediglich das Bescheidprüfungsverfahren nach § 121 leg. cit.). 3.3. Diese Grundsätze gelten auch für das gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren nach der TGO, zumal Paragraph 127, Absatz 2, TGO ausdrücklich anordnet, dass im Verfahren nach Paragraph 123, leg. cit. die Gemeinde - dh: nur die Gemeinde - Parteistellung hat (als einzigen Fall, in dem darüber hinaus im aufsichtsbehördlichen Verfahren auch Dritten Parteistellung zukommt, nennt Paragraph 127, Absatz 2, TGO lediglich das Bescheidprüfungsverfahren nach Paragraph 121, leg. cit.).
4. Aus Art. 119a Abs. 10 B-VG in Verbindung mit § 142 Abs. 3 TGO ergibt sich, dass die für die Gemeinden geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen auch für die Ausübung des Aufsichtsrechts über Gemeindeverbände (sinngemäß) gelten. 4. Aus Artikel 119 a, Absatz 10, B-VG in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz 3, TGO ergibt sich, dass die für die Gemeinden geltenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen auch für die Ausübung des Aufsichtsrechts über Gemeindeverbände (sinngemäß) gelten.
Für einen Fall wie den vorliegenden, in dem Gegenstand des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens ein Beschluss eines Organs des Gemeindeverbands ist, gelten daher die unter Pkt. 3.2. dargelegten Grundsätze mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der Gemeindeverband tritt.
In sinngemäßer Anwendung des Art. 119a Abs. 9 B-VG iVm § 127 Abs. 2 TGO ist Partei des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens, soweit es um die Genehmigung von Beschlüssen eines Organs eines Gemeindeverbandes im Sinne des § 123 Abs. 1 TGO geht, sohin (ausschließlich) der Gemeindeverband.In sinngemäßer Anwendung des Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 127, Absatz 2, TGO ist Partei des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahrens, soweit es um die Genehmigung von Beschlüssen eines Organs eines Gemeindeverbandes im Sinne des Paragraph 123, Absatz eins, TGO geht, sohin (ausschließlich) der Gemeindeverband.
Mag - wie die revisionswerbende Partei in den Zulässigkeitsgründen nach § 28 Abs. 3 VwGG fallbezogen mit näheren Darlegungen vorbringt - die Frage der Erteilung oder Nichterteilung einer solchen Genehmigung naturgemäß im Regelfall die Interessenlage der jeweils verbandsangehörigen Gemeinden berühren, stellt der Ausgang des Genehmigungsverfahrens dennoch einen bloß faktische (wirtschaftliche), nicht aber auch rechtliche Interessen der Verbandsgemeinden tangierenden Umstand dar.Mag - wie die revisionswerbende Partei in den Zulässigkeitsgründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG fallbezogen mit näheren Darlegungen vorbringt - die Frage der Erteilung oder Nichterteilung einer solchen Genehmigung naturgemäß im Regelfall die Interessenlage der jeweils verbandsangehörigen Gemeinden berühren, stellt der Ausgang des Genehmigungsverfahrens dennoch einen bloß faktische (wirtschaftliche), nicht aber auch rechtliche Interessen der Verbandsgemeinden tangierenden Umstand dar.
5. Das Verwaltungsgericht hat die Parteistellung der revisionswerbenden Gemeinde in dem den Gemeindeverband betreffenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren daher zu Recht verneint. Das Verwaltungsgericht ist aus den dargelegten Gründen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
6. Die Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010184.L00Im RIS seit
08.01.2016Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017