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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/01/0177 Ra 2015/01/0176Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. S S, 2. M S und 3. Sa S, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 27. Juli 2015, Zlen. G307 1317122-2/3E (zu 1.), G307 1317126-2/3E (zu 2.) und G307 2110429-1/3E (zu 3.), betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.
Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf: Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien ist das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen, zumal weder das in der Beschwerde erstattete Vorbringen noch der vorgelegte Arztbrief vom 24. Juni 2015 eine solche Verhandlungspflicht ausgelöst haben. Soweit die revisionswerbenden Parteien eine auf die Beurteilung der aktuellen Situation einer Minderheitengruppe bezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anstreben, wird damit eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 17. März 2015, Zlen. Ra 2014/01/0176 bis 0179, und vom 27. Mai 2015, Zl. Ra 2015/18/0021).Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf: Entgegen der Ansicht der revisionswerbenden Parteien ist das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen, zumal weder das in der Beschwerde erstattete Vorbringen noch der vorgelegte Arztbrief vom 24. Juni 2015 eine solche Verhandlungspflicht ausgelöst haben. Soweit die revisionswerbenden Parteien eine auf die Beurteilung der aktuellen Situation einer Minderheitengruppe bezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anstreben, wird damit eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt, weil eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu jenen Kriterien vorhanden ist, die für die Prüfung und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblich sind, und sich diese nicht als länderspezifisch unterschiedlich darstellen vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 17. März 2015, Zlen. Ra 2014/01/0176 bis 0179, und vom 27. Mai 2015, Zl. Ra 2015/18/0021).
Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010175.L00Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015