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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision der revisionswerbenden Partei A P in W, vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Gymnasiumstraße 56/13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2015, Zl. W200 1433019- 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.
Die Revision bringt dazu im Wesentlichen vor, bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Vorbringens des Revisionswerbers hätte das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen dahin treffen müssen, dass dieser aufgrund der erlittenen Entführung weiterhin um sein Leben fürchten müsse und ihm seitens der staatlichen Behörden (insbesondere der Polizei) kein wirkungsvoller Schutz vor derartigen Repressalien durch nichtstaatliche Einrichtungen gewährt werde. Indem das Bundesverwaltungsgericht dieser Verpflichtung nicht entsprochen habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Verpflichtung der Erforschung der materiellen Wahrheit und zu den Voraussetzungen der Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) "bei asylrelevanter Verfolgung - durch nichtstaatliche Einrichtungen ohne wirkungsvollen Schutz durch staatliche Behörden - von Personen wegen deren Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit" abgewichen.Die Revision bringt dazu im Wesentlichen vor, bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Vorbringens des Revisionswerbers hätte das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen dahin treffen müssen, dass dieser aufgrund der erlittenen Entführung weiterhin um sein Leben fürchten müsse und ihm seitens der staatlichen Behörden (insbesondere der Polizei) kein wirkungsvoller Schutz vor derartigen Repressalien durch nichtstaatliche Einrichtungen gewährt werde. Indem das Bundesverwaltungsgericht dieser Verpflichtung nicht entsprochen habe, sei es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Umfang der Verpflichtung der Erforschung der materiellen Wahrheit und zu den Voraussetzungen der Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) "bei asylrelevanter Verfolgung - durch nichtstaatliche Einrichtungen ohne wirkungsvollen Schutz durch staatliche Behörden - von Personen wegen deren Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit" abgewichen.
Dem ist zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber - unter Zugrundelegung seines Vorbringens - den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, die Gewährung von Asyl jedoch mit der Begründung versagt hat, dass die geltend gemachte Verfolgung durch Privatpersonen nicht aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, sondern allein aus kriminellen Motiven der Entführer erfolgt sei, um zu einer hohen Geldsumme zu gelangen. Im Verfahren seien auch keine Hinweise hervorgekommen, dass dem Revisionswerber staatlicher Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährt worden sei.Dem ist zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber - unter Zugrundelegung seines Vorbringens - den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, die Gewährung von Asyl jedoch mit der Begründung versagt hat, dass die geltend gemachte Verfolgung durch Privatpersonen nicht aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen, sondern allein aus kriminellen Motiven der Entführer erfolgt sei, um zu einer hohen Geldsumme zu gelangen. Im Verfahren seien auch keine Hinweise hervorgekommen, dass dem Revisionswerber staatlicher Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährt worden sei.
Soweit der Revisionswerber daher mangelhafte Feststellungen zum Vorliegen effektiven staatlichen Schutzes gegenüber derartigen Bedrohungen rügt, wird schon die Relevanz des damit in der Sache geltend gemachten Verfahrensfehlers im Hinblick auf eine Verletzung im - im Rahmen des Revisionspunktes alleine geltend gemachten - Recht auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht dargelegt. Soweit der Revisionswerber aber auf eine "asylrelevante Verfolgung von Personen wegen deren Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit" Bezug nimmt, fehlen jegliche Darlegungen in der Revision, warum die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, der Revisionswerber sei als Angehöriger der Tadschiken und sunnitischer Muslim keiner Verfolgung ausgesetzt, unzutreffend wäre.Soweit der Revisionswerber daher mangelhafte Feststellungen zum Vorliegen effektiven staatlichen Schutzes gegenüber derartigen Bedrohungen rügt, wird schon die Relevanz des damit in der Sache geltend gemachten Verfahrensfehlers im Hinblick auf eine Verletzung im - im Rahmen des Revisionspunktes alleine geltend gemachten - Recht auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht dargelegt. Soweit der Revisionswerber aber auf eine "asylrelevante Verfolgung von Personen wegen deren Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit" Bezug nimmt, fehlen jegliche Darlegungen in der Revision, warum die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, der Revisionswerber sei als Angehöriger der Tadschiken und sunnitischer Muslim keiner Verfolgung ausgesetzt, unzutreffend wäre.
Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010102.L00Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015