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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des F R in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2015, Zl. W134 1435978- 1/11E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Die Zulässigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof daher im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten - und gesondert darzustellenden - Gründe zu überprüfen.
Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf:Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorbringen des Revisionswerbers selbst im Falle einer Wahrunterstellung nicht geeignet ist, eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) genannten Gründen glaubhaft zu machen. In der Revision werden in Ansehung dieser vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht keine Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG geltend gemacht. Mit dem Revisionsvorbringen, eine Verhandlung hätte mit Blick auf eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers nicht unterbleiben dürfen, wird daher keine für die Entscheidung des Revisionsfalles relevante Frage angesprochen (vgl. zur Verhandlungspflicht im Falle der Wahrunterstellung das hg. Erkenntnis vom 26. November 2014, Zlen. Ra 2014/19/0059 bis 0062). Gleiches gilt für das darauf bezogene Revisionsvorbringen, es sei zu klären, ob eine Belehrung über die Folgen eines unsubstantiierten Beschwerdevorbringens oder eine Anleitung zur Erstattung eines substantiierten Beschwerdevorbringens stattzufinden habe.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Vorbringen des Revisionswerbers selbst im Falle einer Wahrunterstellung nicht geeignet ist, eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) genannten Gründen glaubhaft zu machen. In der Revision werden in Ansehung dieser vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht keine Gründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geltend gemacht. Mit dem Revisionsvorbringen, eine Verhandlung hätte mit Blick auf eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers nicht unterbleiben dürfen, wird daher keine für die Entscheidung des Revisionsfalles relevante Frage angesprochen vergleiche , zur Verhandlungspflicht im Falle der Wahrunterstellung das hg. Erkenntnis vom 26. November 2014, Zlen. Ra 2014/19/0059 bis 0062). Gleiches gilt für das darauf bezogene Revisionsvorbringen, es sei zu klären, ob eine Belehrung über die Folgen eines unsubstantiierten Beschwerdevorbringens oder eine Anleitung zur Erstattung eines substantiierten Beschwerdevorbringens stattzufinden habe.
Soweit der Revisionswerber vorbringt, es sei aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan nicht ersichtlich, warum auf dieser Grundlage subsidiärer Schutz, nicht aber Asyl gewährt werden könne, so wird auch damit - schon mangels jeglicher konkreter Darlegungen, warum im Falle des Revisionswerbers aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv vorliegen sollte - eine für die Entscheidung des Revisionsfalles relevante Frage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt.Soweit der Revisionswerber vorbringt, es sei aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan nicht ersichtlich, warum auf dieser Grundlage subsidiärer Schutz, nicht aber Asyl gewährt werden könne, so wird auch damit - schon mangels jeglicher konkreter Darlegungen, warum im Falle des Revisionswerbers aufgrund des festgestellten Sachverhaltes eine Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv vorliegen sollte - eine für die Entscheidung des Revisionsfalles relevante Frage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dargelegt.
Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015010056.L00.1Im RIS seit
04.12.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015