TE Vwgh Erkenntnis 2015/10/13 Ra 2014/01/0224

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2015
beobachten
merken

Index

41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des A S in W, vertreten durch Mag. Roman Michael Pock, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 196, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 2014, Zl. W168 1428827- 1/7E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Somalias, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 3. August 2012, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 11. September 2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden war, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Im Weiteren wurden in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte II. und III. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes vom 3. August 2012 (betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005) behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Somalias, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 3. August 2012, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz vom 11. September 2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.). Im Weiteren wurden in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des genannten Bescheides des Bundesasylamtes vom 3. August 2012 (betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).

Zur Begründung des Spruchpunktes A.I. traf das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges folgende Feststellungen:

Der Revisionswerber stamme aus Somalia. Seine Identität stehe nicht fest, da er diese nicht "durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente belegen" habe können. In Somalia sei er "keinen konkreten individuellen Verfolgungen" ausgesetzt. Es drohe ihm weder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe.

Im Weiteren traf das Bundesverwaltungsgericht Länderfeststellungen zur Situation in Somalia.

Unter dem Titel "Beweiswürdigung" verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Die Feststellungen des Bundesasylamtes in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens seien begründet und logisch. Das Bundesasylamt sei zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Revisionswerbers ausgegangen. Zusammenfassend sei das Vorbringen des Revisionswerbers derart, dass sich daraus "nachvollziehbar eine schlüssige, plausible Ausführung" einer aktuellen, konkret gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ableiten lasse.

Unter dem Titel "Rechtliche Beurteilung" finden sich im angefochtenen Erkenntnis - neben Darlegungen zur Rechtslage - umfangreiche beweiswürdigende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers. Dabei wird - hier zusammengefasst wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: Der Revisionswerber habe lediglich eine Rahmenerzählung, nicht aber ein "gleich bleibendes homogenes Vorbringen" erstattet. Die Fluchterzählung des Revisionswerbers entspreche aufgrund ihrer Detaillosigkeit nicht den Kriterien von persönlich Erlebtem. Die zeitliche Einordnung der fluchtkausalen Ereignisse decke sich - wie das Bundesasylamt schlüssig dargelegt habe - nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Zu den angegebenen Zeitpunkten der Übergriffe seien die Al-Shabaab-Milizen nicht mehr in diesem Gebiet bzw. in dem Stadtteil von Mogadischu präsent gewesen. Dem sei der Revisionswerber "nicht hinreichend entgegenzutreten imstande" gewesen. Es entspreche nicht der "gewöhnlichen Lebenserfahrung, dass Milizen in feindliches Gebiet vordringen würden, um weiterhin einen Verkäufer zu bedrohen, ihn der Arbeit für die Regierung zu bezichtigen und ihn für den Kampf für die Al-Shabaab Milizen zu rekrutieren." Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum die Milizen androhen sollten, dass sie den Revisionswerber "erst in 5 Tagen umbringen würden". Es entspreche nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung, den Behauptungen des Revisionswerbers, wonach diese Milizen auch nach der Vertreibung aus Mogadischu weiterhin nach ihm suchen würden und sein Bild "überall zu sehen gewesen" sei, zu folgen. Auch entspreche es nicht der Lebenserfahrung, dass eine aus einem Gebiet vertriebene Miliz derart intensiv nach einer einzelnen Person, die von keinem besonderen Interesse für sie sei, suche. Dem Revisionswerber sei es nicht möglich gewesen, sein Vorbringen durch "unbedenkliche Beweismittel oder detaillierte und nachvollziehbare Tatsachenschilderungen" zu untermauern. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben sei nicht davon auszugehen, dass die Milizen auch weiterhin nach dem Revisionswerber suchen würden. Dass nach einer Person derart intensiv und langfristig gesucht werde, der keine besondere Stellung "innerhalb der Hierarchie der Milizen als auch der Regierung" zukomme, entspreche nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung.

Im Weiteren sei selbst bei Wahrunterstellung der Angaben den "unzweifelhaften Länderfeststellungen" zu entnehmen, dass die Al-Shabaab-Milizen aus Mogadischu nachhaltig militärisch vertrieben worden seien und eine Rückkehr gegenwärtig auszuschließen sei. Im Fall einer Rückkehr sei der Revisionswerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr Bedrohungen seitens der Al-Shabaab-Milizen ausgesetzt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) unterbleiben können. In der Beschwerde und der Stellungnahme des Revisionswerbers seien "substantiell und den konkreten Einzelfall im Kern des Vorbringens wesentlich betreffende ergänzende und dieserart in einer neuen mündlichen Verhandlung zu würdigende neue Sachverhalts- oder auch Tatsachenelemente nachvollziehbar nicht dargelegt" worden. Im gegenständlichen Verfahren ließen sich sämtliche Würdigungen des Bundesverwaltungsgerichtes "schlüssig und vollständig aus dem Studium des umfassenden Verwaltungsaktes, sowie den unzweifelhaften Länderfeststellungen entnehmen". Alle Elemente der vorgenommenen rechtlichen Würdigung könnten auch nach Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anders beurteilt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei somit eindeutig nicht erforderlich gewesen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) unterbleiben können. In der Beschwerde und der Stellungnahme des Revisionswerbers seien "substantiell und den konkreten Einzelfall im Kern des Vorbringens wesentlich betreffende ergänzende und dieserart in einer neuen mündlichen Verhandlung zu würdigende neue Sachverhalts- oder auch Tatsachenelemente nachvollziehbar nicht dargelegt" worden. Im gegenständlichen Verfahren ließen sich sämtliche Würdigungen des Bundesverwaltungsgerichtes "schlüssig und vollständig aus dem Studium des umfassenden Verwaltungsaktes, sowie den unzweifelhaften Länderfeststellungen entnehmen". Alle Elemente der vorgenommenen rechtlichen Würdigung könnten auch nach Durchführung einer neuerlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anders beurteilt werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei somit eindeutig nicht erforderlich gewesen.

Die Nicht-Zulassung der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit einem Verweis auf den Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Die Nicht-Zulassung der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit einem Verweis auf den Wortlaut des Artikel 133, Absatz 4, B-VG.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die außerordentliche Revision macht zur Zulässigkeit (unter anderem) geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen.

2. Die Revision ist zulässig und begründet.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Zl. Ra 2014/01/0200, mwN). 2.1. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Zl. Ra 2014/01/0200, mwN).

2.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu den behaupteten Fluchtgründen mangels Glaubwürdigkeit der Entscheidung nicht zugrunde zu legen ist. Die Verwaltungsbehörde stützte diese Annahme im Wesentlichen darauf, dass die Angaben des Revisionswerbers mit den tatsächlichen Gegebenheiten in Mogadischu im hier fraglichen Zeitraum nicht in Einklang zu bringen seien, weil der Stadtteil "Shingani" bzw. die umliegenden Bezirke bereits im Juli 2011 unter Kontrolle von regierungstreuen Kräften gestanden seien und die Al-Shabaab-Milizen im August 2011 aus Mogadischu abgezogen seien. Es sei daher unplausibel, dass - wie vom Revisionswerber behauptet - diese Milizen ihn am 15. August 2011 aus dem Stadtteil "Shingani" mitgenommen und in den Stadtteil "Karan" verbracht hätten. Ebenso sei nicht nachvollziehbar, dass diese Milizen Anfang/Mitte September 2011 nach dem Revisionswerber im Stadtteil "Shingani" gesucht hätten.

Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Revisionswerber diesen beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes in seiner Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert entgegengetreten. Er hat dazu (u.a.) vorgebracht, die Behörde habe sich insofern auf unvollständige Informationen gestützt. Es entspreche zwar der Realität, dass die regierungstreuen Kräfte weite Teile Mogadischus unter ihre Kontrolle gebracht hätten, dies bedeute aber nicht, dass jene Stadtteile absolut sicher vor Übergriffen der Al-Shabaab-Milizen seien. Die Mitglieder der Al-Shabaab erkenne man nicht daran, dass sie eine bestimmte Uniform tragen oder sich in einer speziellen Weise verhalten würden. Es gäbe - in der Beschwerde wiedergegebene - Berichte über Personen, die in Mogadischu auf offener Straße in "sicheren" Stadtteilen von den Al-Shabaab-Milizen erschossen worden seien. Zudem hat der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2014 auch vorgebracht, sein Vater und seine Geschwister, die in Mogadischu im Stadtteil "Shingani" gelebt hätten, seien im April 2014 erneut von einer Miliz angegriffen worden, es sei zur Entführung einer Frau gekommen, die Familie sei daraufhin nach Kenia geflohen. Schon von daher hätte das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht von der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen.

2.3. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich zwar der Beurteilung der Verwaltungsbehörde, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubwürdig, anschloss, diese Annahme aber mit dem Aufzeigen weiterer, von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte untermauerte. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen (vgl. auch dazu das genannte hg. Erkenntnis Zl. Ra 2014/01/0200, mwN). 2.3. Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht sich zwar der Beurteilung der Verwaltungsbehörde, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubwürdig, anschloss, diese Annahme aber mit dem Aufzeigen weiterer, von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierter Aspekte untermauerte. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen vergleiche , auch dazu das genannte hg. Erkenntnis Zl. Ra 2014/01/0200, mwN).

Darüber hinaus hat es das Bundesverwaltungsgericht für erforderlich erachtet, die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers, auf die es sich (unter anderem) auch in Bezug auf die ins Treffen geführte Eventualbegründung stützt, anhand von neu ins Verfahren eingeführten Beweismitteln zu aktualisieren. Die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt der nunmehr herangezogenen Länderberichte und der zu treffenden Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen, kann allerdings die Durchführung einer Verhandlung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ersetzen (vgl. das genannte hg. Erkenntnis Zl. Ra 2014/01/0200, mwN).Darüber hinaus hat es das Bundesverwaltungsgericht für erforderlich erachtet, die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Revisionswerbers, auf die es sich (unter anderem) auch in Bezug auf die ins Treffen geführte Eventualbegründung stützt, anhand von neu ins Verfahren eingeführten Beweismitteln zu aktualisieren. Die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt der nunmehr herangezogenen Länderberichte und der zu treffenden Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen, kann allerdings die Durchführung einer Verhandlung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ersetzen vergleiche , das genannte hg. Erkenntnis Zl. Ra 2014/01/0200, mwN).

2.4. Die Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers setzte daher schon aus diesen Gründen eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht voraus, von der zu Unrecht Abstand genommen wurde.

3. Das angefochtene Erkenntnis war daher - auch in Bezug auf die aufbauenden Entscheidungen in Spruchpunkt A.II. - zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war. 3. Das angefochtene Erkenntnis war daher - auch in Bezug auf die aufbauenden Entscheidungen in Spruchpunkt A.II. - zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014010224.L00

Im RIS seit

12.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten