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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über den Fristsetzungsantrag des Dr. E G in W, gegen das Verwaltungsgericht Wien, betreffend Namensänderung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der Antragsteller ist laut Vorlagebericht des Verwaltungsgerichtes Wien vom 15. September 2015 der an ihn ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien, die Mängel des Fristsetzungsantrages zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Mängelbehebungsfrist als Zurückziehung. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn sie in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Paragraphen 33, Absatz eins, und 34 Absatz eins, 2, und 3 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG gilt die Versäumung der Mängelbehebungsfrist als Zurückziehung. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn sie in irgendeiner Lage des Verfahrens zurückgezogen wurde.
Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Fr 2015/10/0004, mwN).Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 2015, Fr 2015/10/0004, mwN).
Es war daher in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.Es war daher in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am13. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015010023.F00Im RIS seit
08.01.2016Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016