Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;Norm
B-VG Art7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der C B in K, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri und Mag. Christian Fauland, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Münzgrabenstraße 92a, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Oktober 2012, ABT07-487-345/2012-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum von 25. November 2011 bis 31. Dezember 2011 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde E in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 26. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 25. November 2011 bis 31. Dezember 2012 gemäß §§ 6 und 7 Lustbarkeitsabgabegesetz (LAG) iVm § 201 BAO und der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Eisenerz eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von EUR 713,56 (inklusive Säumniszuschlag) vorgeschrieben.Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 26. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 25. November 2011 bis 31. Dezember 2012 gemäß Paragraphen 6, und 7 Lustbarkeitsabgabegesetz (LAG) in Verbindung mit Paragraph 201, BAO und der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Eisenerz eine Lustbarkeitsabgabe in Höhe von EUR 713,56 (inklusive Säumniszuschlag) vorgeschrieben.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadt Eisenerz vom 15. März 2012 als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Steiermärkische Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die Berufungsentscheidung keine Folge.
Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 21. Februar 2013 ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 21. Februar 2013 ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der ergänzten Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Stadtgemeinde beantragte in ihrer Gegenschrift ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.Im Beschwerdefall sind gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des (Steiermärkischen) Gesetzes vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003), LGBl Nr 50/2003 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 34/2011, hat folgenden Wortlaut:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des (Steiermärkischen) Gesetzes vom 25. März 2003 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz 2003), Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2003, in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2011,, hat folgenden Wortlaut:
"§ 1
Abgabegegenstand
1. Veranstaltungen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a Z 2 und lit. b des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, 1. Veranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 4, Litera a, Ziffer 2 und Litera b, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969,,
2. Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 83, 2. Veranstaltungen nach dem Steiermärkischen Lichtspielgesetz 1983, Landesgesetzblatt , Nr. 83,
3. das Halten von Spielapparaten gemäß § 5a des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, sowie dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß § 2 des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 des Glücksspielgesetzes, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumen oder in Privaträumen (z.B. Vereinslokalen) aufgestellt sind. 3. das Halten von Spielapparaten gemäß Paragraph 5 a, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 192 aus 1969,, sowie dem Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß Paragraph 2, des Glücksspielgesetzes durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den Paragraphen 5, 14, 21, und 22 des Glücksspielgesetzes, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumen oder in Privaträumen (z.B. Vereinslokalen) aufgestellt sind.
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 8. Juli 1969 über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz), LGBl Nr 192/1969 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 81/2010, hat folgenden Wortlaut:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 8. Juli 1969 über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr 192 aus 1969, in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 81 aus 2010,, hat folgenden Wortlaut:
"§ 1
A. Veranstaltungen, auf die andere Rechtsvorschriften Anwendung finden, wie:
1. Veranstaltungen, die durch Vorschriften über das Lichtspielwesen geregelt sind;
2. das Halten von erlaubten Spielen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974; 2. das Halten von erlaubten Spielen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,;
3. Veranstaltungen von Glücksspielen, die dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen.
B. Veranstaltungen, die auf Straßen oder Plätzen mit öffentlichem Verkehr abgehalten werden und nach straßenpolizeilichen Vorschriften anzeige- oder bewilligungspflichtig sind.
C. Alle Veranstaltungen von öffentlichen und privaten Schulen oder von Schülern im Rahmen der Schule."
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Eisenerz, erlassen mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Oktober 2011, lautet:
"§ 1
Abgabenausschreibung, Steuergegenstand
Für die im Bereich der Stadtgemeinde Eisenerz abgehaltenen Veranstaltungen wird nach Maßgabe der Bestimmungen des LAG eine Lustbarkeitsabgabe eingehoben.
Nachstehende Veranstaltungen im Sinne des § 1 Abs 2 und 3 LAGNachstehende Veranstaltungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, und 3 LAG
sind abgabepflichtig:
...
4. Tanzveranstaltungen;
...
Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten u. dgl.
§ 92 des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO), LGBl Nr 115/1967 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 29/2010 hat folgenden Wortlaut: Paragraph 92, des Gesetzes vom 14. Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 - GemO), Landesgesetzblatt Nr 115 aus 1967, in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2010, hat folgenden Wortlaut:
"§ 92
Verordnungen der Gemeinde
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe sich nicht hinreichend zu ihren in der Vorstellung vorgebrachten Bedenken bezüglich der ihrer Meinung nach unzureichenden Kundmachung der angewendeten Lustbarkeitsabgabeverordnung und einer möglichen Gleichheitswidrigkeit der Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe befasst und somit den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unvollständig ermittelt. Zudem habe die belangte Behörde die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ausschließlich als charakteristische gewerbliche Tätigkeit ihrer Betriebsart ausübte, unrichtig als Veranstaltung iSd § 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes qualifiziert und dies überdies nicht ausreichend begründet.Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde habe sich nicht hinreichend zu ihren in der Vorstellung vorgebrachten Bedenken bezüglich der ihrer Meinung nach unzureichenden Kundmachung der angewendeten Lustbarkeitsabgabeverordnung und einer möglichen Gleichheitswidrigkeit der Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe befasst und somit den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unvollständig ermittelt. Zudem habe die belangte Behörde die Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin ausschließlich als charakteristische gewerbliche Tätigkeit ihrer Betriebsart ausübte, unrichtig als Veranstaltung iSd Paragraph eins, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes qualifiziert und dies überdies nicht ausreichend begründet.
Mit dem Vorbringen, die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Eisenerz sei, da sie trotz der technischen Möglichkeit nicht "im Internet kundgemacht" worden sei, keine gültige Rechtsverordnung und somit nicht anzuwenden gewesen, unterscheidet die Beschwerdeführerin nicht zwischen der für die Rechtswirksamkeit notwendigen Kundmachung einer Verordnung und der bloßen Bereitstellung zur Einsichtnahme zum Zweck der Information der Rechtsunterworfenen. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass mit Hilfe des Internets kein Einblick in die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Eisenerz genommen werden könne, so zeigt sie damit nicht die nicht gehörige Kundmachung dieser Verordnung auf.
Gemäß § 92 Abs 1 GemO sind Verordnungen vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Dass der Anschlag an der Amtstafel unterblieben wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Gemäß § 92 Abs 3 GemO sind zwar geltende Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten und der Kundmachungsinhalt ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bereitzustellen. Dass es sich bei der Veröffentlichung der Verordnung im Internet allerdings um keine Voraussetzung für deren Rechtswirksamkeit handelt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, die anordnet, dass "geltende" - also bereits ordnungsgemäß kundgemachte und daher rechtswirksame - Verordnungen zur Einsichtnahme bereitzuhalten sind. Die fehlende Möglichkeit der Einsichtnahme hat somit keinen Einfluss auf die Geltung der Verordnung.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, GemO sind Verordnungen vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Dass der Anschlag an der Amtstafel unterblieben wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Gemäß Paragraph 92, Absatz 3, GemO sind zwar geltende Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme bereitzuhalten und der Kundmachungsinhalt ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch im Internet bereitzustellen. Dass es sich bei der Veröffentlichung der Verordnung im Internet allerdings um keine Voraussetzung für deren Rechtswirksamkeit handelt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, die anordnet, dass "geltende" - also bereits ordnungsgemäß kundgemachte und daher rechtswirksame - Verordnungen zur Einsichtnahme bereitzuhalten sind. Die fehlende Möglichkeit der Einsichtnahme hat somit keinen Einfluss auf die Geltung der Verordnung.
Die Beschwerdeführerin kann auch nicht behaupten, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätte, sich über den Inhalt der Verordnung zu informieren. Denn - von der Möglichkeit der Einsichtnahme im Gemeindeamt abgesehen - ist der Beschwerdeführerin laut Akteninhalt im Dezember 2011 auch ein Informations- und Aufforderungsschreiben zur Einreichung monatlicher Abgabenerklärungen der Stadtgemeinde Eisenerz samt Musterabgabeerklärungen für die Monate November und Dezember 2011 zugegangen, dem die Lustbarkeitsabgabeordnung der Gemeinde Eisenerz beilag.
Im Hinblick auf den in der Vorstellung behaupteten Verstoß der Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B-VG ist auszuführen, dass die belangte Behörde sich entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin mit diesem Vorwurf auseinandergesetzt hat, wenn sie ausführt, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin das einzige "Tanzcafe" in der Stadt Eisenerz sei und somit keine vergleichbaren Fälle vorgelegen seien. Doch selbst wenn in der Stadtgemeinde Eisenerz gleichartige Betriebe, die rechtswidrig nicht der Lustbarkeitsabgabe unterworfen worden seien, existiert hätten, so ist nicht ersichtlich, inwieweit dies den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten sollte. Denn nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist ein - gesetzmäßiger - Bescheid nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet. Es hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte (vgl VwGH vom 11. Mai 2009, 2007/18/0659).Im Hinblick auf den in der Vorstellung behaupteten Verstoß der Vorschreibung der Lustbarkeitsabgabe gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 7, B-VG ist auszuführen, dass die belangte Behörde sich entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin mit diesem Vorwurf auseinandergesetzt hat, wenn sie ausführt, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin das einzige "Tanzcafe" in der Stadt Eisenerz sei und somit keine vergleichbaren Fälle vorgelegen seien. Doch selbst wenn in der Stadtgemeinde Eisenerz gleichartige Betriebe, die rechtswidrig nicht der Lustbarkeitsabgabe unterworfen worden seien, existiert hätten, so ist nicht ersichtlich, inwieweit dies den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten sollte. Denn nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist ein - gesetzmäßiger - Bescheid nicht gleichheitswidrig, wenn die Behörde ein Gesetz abweichend von ihrer sonstigen Praxis in einem Einzelfall anwendet. Es hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält, auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte vergleiche , VwGH vom 11. Mai 2009, 2007/18/0659).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof, an den im Wesentlichen gleichlautende Bedenken herangetragen worden waren, diese nicht aufgriff, sondern die Behandlung der Beschwerde - wie erwähnt - ablehnte.
Hinsichtlich der Qualifizierung des Betriebs des Tanzcafes als lustbarkeitsabgabenrechtlich relevante Veranstaltung ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 1 Abs 1 LAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung von Veranstaltungen Lustbarkeitsabgaben einzuheben. Veranstaltungen sind gemäß § 1 Abs 2 Z 1 LAG unter anderem Veranstaltungen iSd § 1 Abs 1 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes. Darunter fallen ua öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, wobei öffentliche Veranstaltungen gemäß § 1 Abs 2 leg. cit alle Veranstaltungen sind, zu denen auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind. Die Stadtgemeinde Eisenerz machte von der Ermächtigung in § 1 Abs 1 LAG Gebrauch und erklärte in § 1 Abs 2 Z 4 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Eisenerz Tanzveranstaltungen iSd § 1 Abs 2 und 3 LAG für abgabepflichtig. Diesen Erwägungen in ihrer Begründung folgend, führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in dem von ihr betriebenen Lokal M stattfindenden Tanzveranstaltungen lustbarkeitsabgabepflichtig sei. Die Beschwerdeführerin bringt weder vor, es hätten in ihrem Lokal keine solchen Veranstaltungen stattgefunden, noch, die stattgefundenen Tanzveranstaltungen seien an sich keine öffentlichen Belustigungen iSd Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes.Hinsichtlich der Qualifizierung des Betriebs des Tanzcafes als lustbarkeitsabgabenrechtlich relevante Veranstaltung ist Folgendes auszuführen: Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, LAG werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung von Veranstaltungen Lustbarkeitsabgaben einzuheben. Veranstaltungen sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, LAG unter anderem Veranstaltungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes. Darunter fallen ua öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, wobei öffentliche Veranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit alle Veranstaltungen sind, zu denen auch Personen Zutritt haben, die nicht vom Veranstalter persönlich geladen und ihm nicht schon vor dem Zeitpunkt der Veranstaltung bekannt sind. Die Stadtgemeinde Eisenerz machte von der Ermächtigung in Paragraph eins, Absatz eins, LAG Gebrauch und erklärte in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Eisenerz Tanzveranstaltungen iSd Paragraph eins, Absatz 2, und 3 LAG für abgabepflichtig. Diesen Erwägungen in ihrer Begründung folgend, führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in dem von ihr betriebenen Lokal M stattfindenden Tanzveranstaltungen lustbarkeitsabgabepflichtig sei. Die Beschwerdeführerin bringt weder vor, es hätten in ihrem Lokal keine solchen Veranstaltungen stattgefunden, noch, die stattgefundenen Tanzveranstaltungen seien an sich keine öffentlichen Belustigungen iSd Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es könne sich bei der von ihr im Rahmen des Betriebs ihres Lokals ausgeübten Tätigkeit um keine Veranstaltung iSd Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes handeln, da es sich dabei lediglich um eine charakteristische gewerbliche Tätigkeit ihrer Betriebsart handle, ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl gemäß § 1 Abs 3 LAG als auch gemäß § 1 Abs 3 Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Eisenerz Veranstaltungen auch dann der Lustbarkeitsabgabe unterliegen, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es könne sich bei der von ihr im Rahmen des Betriebs ihres Lokals ausgeübten Tätigkeit um keine Veranstaltung iSd Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes handeln, da es sich dabei lediglich um eine charakteristische gewerbliche Tätigkeit ihrer Betriebsart handle, ist ihr entgegenzuhalten, dass sowohl gemäß Paragraph eins, Absatz 3, LAG als auch gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Eisenerz Veranstaltungen auch dann der Lustbarkeitsabgabe unterliegen, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde die im Tanzcafe M stattgefundenen Veranstaltungen somit zu Recht als Tanzveranstaltungen iSd Lustbarkeitsordnung der Stadtgemeinde Eisenerz qualifiziert und dies auch ausreichend begründet.
Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Erwägungen gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz war abzuweisen, weil nach § 48 Abs 3 Z 2 VwGG einem Mitbeteiligten nur dann Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zukommt, wenn die Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde (vgl VwGH vom 20. September 2012, 2008/07/0183).Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz war abzuweisen, weil nach Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2, VwGG einem Mitbeteiligten nur dann Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zukommt, wenn die Gegenschrift durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde vergleiche , VwGH vom 20. September 2012, 2008/07/0183).
Wien, am 14. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013170232.X00Im RIS seit
13.11.2015Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016