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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §55 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über den Fristsetzungsantrag der H A, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem von der Antragstellerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen worden war, im August 2015 eingebrachten Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen; das genannte Gericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 8. September 2015, Zl. I408 1241945-2/3E, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Dem von der Antragstellerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Bezug auf eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen worden war, im August 2015 eingebrachten Fristsetzungsantrag wurde vom Bundesverwaltungsgericht entsprochen; das genannte Gericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 8. September 2015, Zl. I408 1241945-2/3E, als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
Damit wurde die Antragstellerin - von ihr unbestritten - in Bezug auf das Begehren im Fristsetzungsantrag klaglos gestellt.
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG, der nach § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG, der nach Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG sinngemäß auch auf solche Anträge anzuwenden ist, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015210008.F00Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015