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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §21;Rechtssatz
Von einem geringen Unrechtsgehalt kann aber - abgesehen von der Größe der Errichtung - schon deshalb keine Rede sein, weil die Gesellschaft erst NACH dem Einschreiten der Behörde um Baubewilligung angesucht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X06Im RIS seit
28.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013