RS Vwgh 2008/1/29 2005/05/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §21;

Rechtssatz

Von einem geringen Unrechtsgehalt kann aber - abgesehen von der Größe der Errichtung - schon deshalb keine Rede sein, weil die Gesellschaft erst NACH dem Einschreiten der Behörde um Baubewilligung angesucht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005050174.X06

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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