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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §2 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des G G in W, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Juni 2015, Zl. VGW- 041/036/28614/2014-19, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber am 30. Oktober 2013 in W zwei näher bezeichnete bulgarische Staatsangehörige (die am Kontrolltag beim Ausladen von Kies aus einem Kleintransporter bzw. beim Tragen von Schottersäcken angetroffen wurden) mit Transporttätigkeiten beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen) verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber am 30. Oktober 2013 in W zwei näher bezeichnete bulgarische Staatsangehörige (die am Kontrolltag beim Ausladen von Kies aus einem Kleintransporter bzw. beim Tragen von Schottersäcken angetroffen wurden) mit Transporttätigkeiten beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch zwei Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen) verhängt.
Es wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Es wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers hat sich das Verwaltungsgericht mit den wesentlichen Tatbestandselementen zur Tätigkeit der Ausländer ausführlich und entsprechend der ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Gleiches gilt für die Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nach den Regeln des beweglichen Systems; den Ermittlungs- und Begründungserfordernissen für die Verneinung des Vorliegens von (Sub)Werkverträgen und der Annahme arbeitnehmerähnlicher Stellungen der betroffenen Ausländer wird vom Verwaltungsgericht damit ausreichend nachgekommen (vgl. zum Vorliegen von nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd § 2 Abs. 4 AuslBG als Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten einzustufende Verwendungen u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2010/09/0048, und vom 20. November 2002, 2000/08/0021).Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers hat sich das Verwaltungsgericht mit den wesentlichen Tatbestandselementen zur Tätigkeit der Ausländer ausführlich und entsprechend der ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Gleiches gilt für die Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nach den Regeln des beweglichen Systems; den Ermittlungs- und Begründungserfordernissen für die Verneinung des Vorliegens von (Sub)Werkverträgen und der Annahme arbeitnehmerähnlicher Stellungen der betroffenen Ausländer wird vom Verwaltungsgericht damit ausreichend nachgekommen vergleiche , zum Vorliegen von nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG als Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten einzustufende Verwendungen u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2010/09/0048, und vom 20. November 2002, 2000/08/0021).
Dass die eingesetzten Ausländer - wie die Revision ins Treffen führt - im Besitz ausgestellter Gewerbeberechtigungen waren, steht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Annahme eines Verschuldens des - die Ausländer zu unselbständigen Tätigkeiten bewilligungslos beschäftigenden - Arbeitgebers iSd § 5 Abs. 1 VStG nicht entgegen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, 2012/09/0001, und vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0099).Dass die eingesetzten Ausländer - wie die Revision ins Treffen führt - im Besitz ausgestellter Gewerbeberechtigungen waren, steht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Annahme eines Verschuldens des - die Ausländer zu unselbständigen Tätigkeiten bewilligungslos beschäftigenden - Arbeitgebers iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht entgegen vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, 2012/09/0001, und vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0099).
Zur überdies monierten Unterlassung der Einvernahme der beiden eingesetzten Ausländer N und V sowie des G (von dem der Revisionswerber zuvor den Auftrag zur Verbringung der Materialien erhalten hat) wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben das Verwaltungsgericht zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen hätte müssen; ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/09/0281).Zur überdies monierten Unterlassung der Einvernahme der beiden eingesetzten Ausländer N und römisch fünf sowie des G (von dem der Revisionswerber zuvor den Auftrag zur Verbringung der Materialien erhalten hat) wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben das Verwaltungsgericht zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen hätte müssen; ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/09/0281).
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090086.L00Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015