TE Vwgh Beschluss 2015/10/20 Ra 2015/09/0086

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2015
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §2 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AuslBG § 2 heute
  2. AuslBG § 2 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AuslBG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  7. AuslBG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  12. AuslBG § 2 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  13. AuslBG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 2 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 2 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  16. AuslBG § 2 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des G G in W, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Juni 2015, Zl. VGW- 041/036/28614/2014-19, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber am 30. Oktober 2013 in W zwei näher bezeichnete bulgarische Staatsangehörige (die am Kontrolltag beim Ausladen von Kies aus einem Kleintransporter bzw. beim Tragen von Schottersäcken angetroffen wurden) mit Transporttätigkeiten beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen) verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe als Arbeitgeber am 30. Oktober 2013 in W zwei näher bezeichnete bulgarische Staatsangehörige (die am Kontrolltag beim Ausladen von Kies aus einem Kleintransporter bzw. beim Tragen von Schottersäcken angetroffen wurden) mit Transporttätigkeiten beschäftigt, obwohl für diesen Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch zwei Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils zwei Tagen) verhängt.

Es wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Es wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers hat sich das Verwaltungsgericht mit den wesentlichen Tatbestandselementen zur Tätigkeit der Ausländer ausführlich und entsprechend der ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Gleiches gilt für die Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nach den Regeln des beweglichen Systems; den Ermittlungs- und Begründungserfordernissen für die Verneinung des Vorliegens von (Sub)Werkverträgen und der Annahme arbeitnehmerähnlicher Stellungen der betroffenen Ausländer wird vom Verwaltungsgericht damit ausreichend nachgekommen (vgl. zum Vorliegen von nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd § 2 Abs. 4 AuslBG als Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten einzustufende Verwendungen u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2010/09/0048, und vom 20. November 2002, 2000/08/0021).Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers hat sich das Verwaltungsgericht mit den wesentlichen Tatbestandselementen zur Tätigkeit der Ausländer ausführlich und entsprechend der ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Gleiches gilt für die Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nach den Regeln des beweglichen Systems; den Ermittlungs- und Begründungserfordernissen für die Verneinung des Vorliegens von (Sub)Werkverträgen und der Annahme arbeitnehmerähnlicher Stellungen der betroffenen Ausländer wird vom Verwaltungsgericht damit ausreichend nachgekommen vergleiche , zum Vorliegen von nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG als Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten einzustufende Verwendungen u.a. die hg. Erkenntnisse vom 25. März 2010, 2010/09/0048, und vom 20. November 2002, 2000/08/0021).

Dass die eingesetzten Ausländer - wie die Revision ins Treffen führt - im Besitz ausgestellter Gewerbeberechtigungen waren, steht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Annahme eines Verschuldens des - die Ausländer zu unselbständigen Tätigkeiten bewilligungslos beschäftigenden - Arbeitgebers iSd § 5 Abs. 1 VStG nicht entgegen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, 2012/09/0001, und vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0099).Dass die eingesetzten Ausländer - wie die Revision ins Treffen führt - im Besitz ausgestellter Gewerbeberechtigungen waren, steht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Annahme eines Verschuldens des - die Ausländer zu unselbständigen Tätigkeiten bewilligungslos beschäftigenden - Arbeitgebers iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht entgegen vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, 2012/09/0001, und vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0099).

Zur überdies monierten Unterlassung der Einvernahme der beiden eingesetzten Ausländer N und V sowie des G (von dem der Revisionswerber zuvor den Auftrag zur Verbringung der Materialien erhalten hat) wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben das Verwaltungsgericht zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen hätte müssen; ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/09/0281).Zur überdies monierten Unterlassung der Einvernahme der beiden eingesetzten Ausländer N und römisch fünf sowie des G (von dem der Revisionswerber zuvor den Auftrag zur Verbringung der Materialien erhalten hat) wird nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten Angaben derselben das Verwaltungsgericht zu einem anderen Verfahrensergebnis gelangen hätte müssen; ob eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/09/0281).

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090086.L00

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten