TE Vwgh Beschluss 2015/10/20 Ra 2015/09/0085

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Veröffentlicht am 20.10.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12b Z1;
AuslBG §4 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §41 Abs2 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 4 gültig von 12.06.2026 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.12.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  5. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  20. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  21. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  22. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  24. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  25. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der regionalen Geschäftsstelle Mödling des Arbeitsmarktservice in 2340 Mödling, Bachgasse 18, (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2015, W178 2013572-1/19E, betreffend die Angelegenheit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot - Karte gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG) als "sonstige Schlüsselkraft" nach § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. M GmbH in V; 2. M M in B, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der regionalen Geschäftsstelle Mödling des Arbeitsmarktservice in 2340 Mödling, Bachgasse 18, (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2015, W178 2013572-1/19E, betreffend die Angelegenheit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot - Karte gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) als "sonstige Schlüsselkraft" nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. M GmbH in römisch fünf; 2. M M in B, vertreten durch Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Zweitmitbeteiligte, eine serbische Staatsangehörige, brachte am 13. Mai 2015 bei der Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als "sonstige Schlüsselkraft" ein. Die berufliche Tätigkeit bei der Erstmitbeteiligten wurde zunächst als "Import, Kalkulation-Architektur" für die "Überwachung von Importen auf technische Mängel und Kalkulation" beschrieben und in der Folge mit "Projektentwicklung für Fenster und Kalkulation" konkretisiert.Die Zweitmitbeteiligte, eine serbische Staatsangehörige, brachte am 13. Mai 2015 bei der Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als "sonstige Schlüsselkraft" ein. Die berufliche Tätigkeit bei der Erstmitbeteiligten wurde zunächst als "Import, Kalkulation-Architektur" für die "Überwachung von Importen auf technische Mängel und Kalkulation" beschrieben und in der Folge mit "Projektentwicklung für Fenster und Kalkulation" konkretisiert.

Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 2. Juni 2014 wurde dieser Antrag gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen, weil auf die nach Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Mindestpunktezahl von 50 für die Zweitmitbeteiligte nur 35 Punkte angerechnet werden könnten.Mit Bescheid der Revisionswerberin vom 2. Juni 2014 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen, weil auf die nach Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderliche Mindestpunktezahl von 50 für die Zweitmitbeteiligte nur 35 Punkte angerechnet werden könnten.

Die dagegen von der Zweitmitbeteiligten erhobene Beschwerde wies die Revisionswerberin mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. September 2014 als unbegründet ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Zweitmitbeteiligte zwar die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreiche, für die Planung und Kalkulation von Fenstern jedoch kein abgeschlossenes Architekturstudium erforderlich sei. Aus dem Umstand, dass der beabsichtigte Tätigkeitsbereich im Laufe des Verfahrens von der erstmitbeteiligten Partei ausgedehnt und andererseits der Vermittlungsauftrag von ihr nur sehr oberflächlich ausgefüllt worden sei, sei zu schließen, dass diese kein Interesse an der Einstellung von Ersatzkräften, sondern nur an der Beschäftigung der Zweitmitbeteiligten habe, dies vor allem wegen der Sprachkenntnisse und möglicher Kontakte in Serbien. Die revisionswerbende Partei sah aus diesem Grund von der Durchführung eines Ersatzkraftstellungsverfahrens ab.

Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht infolge des Vorlageantrags der Zweitmitbeteiligten (erkennbar) die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die revisionswerbende Behörde zurück. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss behob das Bundesverwaltungsgericht infolge des Vorlageantrags der Zweitmitbeteiligten (erkennbar) die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die revisionswerbende Behörde zurück. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

Das Verwaltungsgericht teilte die in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Beurteilung, dass der Zweitmitbeteiligten mehr als 50 Punkte für die in der Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz angeführten Kriterien zuzusprechen seien, und führte begründend weiter aus, dass die Revisionswerberin eine ernsthafte Prüfung der Arbeitsmarktlage unterlassen habe. Eine von dieser angenommene Ablehnung der Stellung von Ersatzkräften könne der erstmitbeteiligten Partei im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden. Selbst wenn Details des Vermittlungsauftrags erst im Ermittlungsverfahren anlässlich der Beschwerdevorentscheidung eingelangt seien, seien auch diese zu berücksichtigen und in den Beurteilungsprozess einzubeziehen. Es habe daher einer Prüfung der Arbeitsmarktlage bedurft und es wären gegebenenfalls als bevorzugt zu behandelnde Arbeitssuchende, die fähig und bereit seien, den zu besetzenden Arbeitsplatz zu den angebotenen Bedingungen auszufüllen, namhaft zu machen gewesen. Erst dann hätte beurteilt werden können, ob die erstmitbeteiligte Partei kein Interesse an einer solchen Vermittlung habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision, auch wenn sie gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG von der belangten Behörde erhoben wird, hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision, auch wenn sie gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG von der belangten Behörde erhoben wird, hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die revisionswerbende Behörde wendet sich mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht gegen die Aufhebung ihrer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an sich, sie meint jedoch, dass eine "Handlungsanleitung" und eine nähere Begründung fehle. Die daraus von ihr abgeleitete grundsätzliche Rechtsfrage, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle, erblickt sie darin, ob auch bei der Zulassung "sonstiger Schlüsselkräfte" gemäß § 12b Z 1 AuslBG eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen der nachgewiesenen Qualifikation der den Aufenthaltstitel beantragenden Zweitmitbeteiligten und deren vorgesehener Verwendung erforderlich sei.Die revisionswerbende Behörde wendet sich mit ihren diesbezüglichen Ausführungen nicht gegen die Aufhebung ihrer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an sich, sie meint jedoch, dass eine "Handlungsanleitung" und eine nähere Begründung fehle. Die daraus von ihr abgeleitete grundsätzliche Rechtsfrage, zu der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle, erblickt sie darin, ob auch bei der Zulassung "sonstiger Schlüsselkräfte" gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen der nachgewiesenen Qualifikation der den Aufenthaltstitel beantragenden Zweitmitbeteiligten und deren vorgesehener Verwendung erforderlich sei.

Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0004). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 3. März 2015, Ro 2014/02/0112, 0113).Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2015, Ra 2015/09/0004). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht berufen vergleiche , dazu etwa den Beschluss vom 3. März 2015, Ro 2014/02/0112, 0113).

Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerdevorentscheidung zwar festgehalten, dass für die Planung und die Kalkulation von Fenstern ein Architekturstudium nicht erforderlich sei, weder die revisionswerbende Behörde noch das Verwaltungsgericht stellten jedoch fest, dass einem Absolventen eines Architekturstudiums - wie der Zweitmitbeteiligten - die Befähigung fehle, die im vorliegenden Fall vom Dienstgeber gewünschten Planungs- und Kalkulationsarbeiten durchzuführen. Eine solche Feststellung hätte auch erst nach eingehender Auseinandersetzung mit den von der Zweitmitbeteiligten über Aufforderung im Behördenverfahren dazu vorgelegten Unterlagen über den Inhalt des von ihr absolvierten Studiums erfolgen können. Der Feststellung, dass die vorgesehenen Tätigkeiten auch ohne abgeschlossenes Hochschulstudium zu bewältigen sind, wurde von der Erstmitbeteiligten ohnedies dadurch Rechnung getragen, dass die erforderlichen Kenntnisse im Vermittlungsauftrag mit "Architekt oder Ingenieur" umschrieben wurden.

Die in der Revision als grundsätzlich formulierte Rechtsfrage geht damit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass die Entscheidung in dieser Rechtssache nicht von ihrer Lösung abhängt. Ihr kommt somit bloß hypothetische Bedeutung zu.

Wenn die Revisionswerberin weiter meint, dass es an (aktueller) Rechtsprechung dazu fehle, ob eine Arbeitsmarktprüfung nach § 4 Abs. 1 AuslBG mit einem konkreten Ersatzkräftverfahren auch dann notwendig sei, wenn eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände und Tatsachen eindeutig dafür spräche, dass der Arbeitgeber nur an der Beschäftigung der konkreten ausländischen Arbeitnehmerin interessiert sei, geht sie ebenfalls nicht von dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt aus. So wurde im angefochtenen Beschluss gerade mit näherer Begründung ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Erstmitbeteiligte nur Interesse an der Beschäftigung der Zweitmitbeteiligten habe und deshalb ein Ersatzkräfteverfahren durchzuführen sei. Das Bundesverwaltungsgericht ging nämlich davon aus, dass aus der - über Aufforderung der revisionswerbenden Behörde - erfolgten Präzisierung des Anforderungsprofils im vorliegenden Fall nicht auf eine Verweigerung der Vermittlung von Ersatzkräften geschlossen werden könne. Dass diese im Einzelfall unter Würdigung der vorliegenden Beweise zu treffende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.Wenn die Revisionswerberin weiter meint, dass es an (aktueller) Rechtsprechung dazu fehle, ob eine Arbeitsmarktprüfung nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG mit einem konkreten Ersatzkräftverfahren auch dann notwendig sei, wenn eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände und Tatsachen eindeutig dafür spräche, dass der Arbeitgeber nur an der Beschäftigung der konkreten ausländischen Arbeitnehmerin interessiert sei, geht sie ebenfalls nicht von dem vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt aus. So wurde im angefochtenen Beschluss gerade mit näherer Begründung ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass die Erstmitbeteiligte nur Interesse an der Beschäftigung der Zweitmitbeteiligten habe und deshalb ein Ersatzkräfteverfahren durchzuführen sei. Das Bundesverwaltungsgericht ging nämlich davon aus, dass aus der - über Aufforderung der revisionswerbenden Behörde - erfolgten Präzisierung des Anforderungsprofils im vorliegenden Fall nicht auf eine Verweigerung der Vermittlung von Ersatzkräften geschlossen werden könne. Dass diese im Einzelfall unter Würdigung der vorliegenden Beweise zu treffende Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht in unvertretbarer Weise vorgenommen worden wäre, zeigt die Revisionswerberin nicht auf.

Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da somit in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090085.L00

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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