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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des N K in W, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Juni 2015, Zl. VGW-041/008/24819/2014-72, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es in der Zeit vom 1. April bis 3. Oktober 2011 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen Berufener der C-GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zu näher angeführten Zeiten 37 rumänische, 2 slowakische, 3 bulgarische und 4 ungarische Staatsangehörige (Anm: hier vor Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit) sowie 2 serbische Staatsangehörige und einen bosnischen Staatsangehörigen als Autoreinigungskräfte und/oder Fahrer beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch 49 Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn gestaffelt nach den unterschiedlichen Beschäftigungsdauern 49 Geldstrafen zwischen jeweils EUR 2.500,-- und EUR 6.000,-- (im Nichteinbringungsfall dazu korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafen zwischen jeweils zwei Tagen und vier Tagen) verhängt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es in der Zeit vom 1. April bis 3. Oktober 2011 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen Berufener der C-GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zu näher angeführten Zeiten 37 rumänische, 2 slowakische, 3 bulgarische und 4 ungarische Staatsangehörige Anmerkung, hier vor Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit) sowie 2 serbische Staatsangehörige und einen bosnischen Staatsangehörigen als Autoreinigungskräfte und/oder Fahrer beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch 49 Übertretungen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden über ihn gestaffelt nach den unterschiedlichen Beschäftigungsdauern 49 Geldstrafen zwischen jeweils EUR 2.500,-- und EUR 6.000,-- (im Nichteinbringungsfall dazu korrespondierende Ersatzfreiheitsstrafen zwischen jeweils zwei Tagen und vier Tagen) verhängt.
Es wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Es wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber hält die Zulässigkeit der Revision im Grunde des Art. 133 Abs. 4 B-VG deswegen für gegeben, weil es "für den speziell gelagerten Fall, dass sämtliche Vertragspartner des RW (Revisionswerbers) über entsprechende Gewerbeberechtigungen und Anmeldungen bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft verfügten, keine Rechtsprechung gibt". Das Verwaltungsgericht sei "aufgrund seiner nicht zeitgemäßen Rechtsansicht davon ausgegangen, dass die vorliegenden Ein-Personen-Unternehmen als dienstnehmerähnlich zu qualifizieren sind" und habe nicht beachtet, dass "sich die Umstände aufgrund der Öffnung des Berufsverkehrs durch die Erweiterung der EU geändert haben"; damit komme der Rechtsfrage, ob bei der Sozialversicherung gemeldete Gewerbeinhaber als Einzelpersonen auch nur für einen Auftraggeber arbeiten dürfen, erhebliche Bedeutung zu.Der Revisionswerber hält die Zulässigkeit der Revision im Grunde des Artikel 133, Absatz 4, B-VG deswegen für gegeben, weil es "für den speziell gelagerten Fall, dass sämtliche Vertragspartner des RW (Revisionswerbers) über entsprechende Gewerbeberechtigungen und Anmeldungen bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft verfügten, keine Rechtsprechung gibt". Das Verwaltungsgericht sei "aufgrund seiner nicht zeitgemäßen Rechtsansicht davon ausgegangen, dass die vorliegenden Ein-Personen-Unternehmen als dienstnehmerähnlich zu qualifizieren sind" und habe nicht beachtet, dass "sich die Umstände aufgrund der Öffnung des Berufsverkehrs durch die Erweiterung der EU geändert haben"; damit komme der Rechtsfrage, ob bei der Sozialversicherung gemeldete Gewerbeinhaber als Einzelpersonen auch nur für einen Auftraggeber arbeiten dürfen, erhebliche Bedeutung zu.
Dabei übersieht der Revisionswerber, dass für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, (weiterhin) gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist; dass ein Ausländer im Besitz einer ihm ausgestellten Gewerbeberechtigung ist, steht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Annahme eines Verschuldens des - den Ausländer zu unselbständigen Tätigkeiten bewilligungslos beschäftigenden - Arbeitgebers iSd § 5 Abs. 1 VStG nicht entgegen (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, 2012/09/0001, und vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0099).Dabei übersieht der Revisionswerber, dass für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt, (weiterhin) gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend ist; dass ein Ausländer im Besitz einer ihm ausgestellten Gewerbeberechtigung ist, steht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Annahme eines Verschuldens des - den Ausländer zu unselbständigen Tätigkeiten bewilligungslos beschäftigenden - Arbeitgebers iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht entgegen vergleiche , u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, 2012/09/0001, und vom 26. Jänner 2012, 2009/09/0099).
Entgegen der Behauptung des Revisionswerbers hat sich das Verwaltungsgericht auch mit den wesentlichen Tatbestandselementen zur Tätigkeit der Ausländer ausführlich und entsprechend der ständigen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Gleiches gilt für die Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes nach den Regeln des beweglichen Systems; den Begründungserfordernissen für die Verneinung des Vorliegens von Werkverträgen und der Annahme arbeitnehmerähnlicher Stellungen der betroffenen Ausländer wird vom Verwaltungsgericht damit ausreichend nachgekommen.
In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090084.L00Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015