TE Vwgh Beschluss 2015/10/20 Ra 2015/09/0078

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Veröffentlicht am 20.10.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AuslBG §12b Z1;
B-VG Art133 Abs4;
UniversitätsG 2002 §64 Abs1;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. AuslBG § 12b heute
  2. AuslBG § 12b gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 12b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2018
  5. AuslBG § 12b gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 12b gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des A T in T, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2015, W164 2008048-1/35E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte als Schlüsselkraft nach § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien; mitbeteiligte Partei: KommR Dr. V N), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des A T in T, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2015, W164 2008048-1/35E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte als Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien; mitbeteiligte Partei: KommR Dr. V N), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das mit Beschwerde und Vorlageantrag angerufene Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des Arbeitsmarktservice Wien, mit welchen der Antrag des Revisionswerbers vom 12. September 2013 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen worden war, weil er die erforderliche Mindestpunktezahl von 50 für die Kriterien der Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erreiche.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das mit Beschwerde und Vorlageantrag angerufene Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des Arbeitsmarktservice Wien, mit welchen der Antrag des Revisionswerbers vom 12. September 2013 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte für eine Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen worden war, weil er die erforderliche Mindestpunktezahl von 50 für die Kriterien der Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erreiche.

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.

Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden, sondern er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden, sondern er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision damit, dass "die belangte Behörde" zwar die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1077, BlgNR 24.GP (zu dem mit BGBl. I Nr. 25/2011 eingefügten § 12b AuslBG) zitiere, diese Intentionen des "Gesetzgebers" mit dem Erkenntnis aber konterkariere. "Die Beschwerde" sei deshalb zulässig, weil zur Auslegung der in Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG definierten Qualifikationen keine Judikatur des Höchstgerichts vorliege.Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision damit, dass "die belangte Behörde" zwar die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1077, BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode (zu dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, eingefügten Paragraph 12 b, AuslBG) zitiere, diese Intentionen des "Gesetzgebers" mit dem Erkenntnis aber konterkariere. "Die Beschwerde" sei deshalb zulässig, weil zur Auslegung der in Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG definierten Qualifikationen keine Judikatur des Höchstgerichts vorliege.

Mit dieser bloß allgemein gehaltenen Behauptung des Fehlens von Rechtsprechung zu nicht weiter konkretisierten, in den Kriterien der Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz genannten Qualifikationen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von der eine Entscheidung über die Revision abhängen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Judikatur überdies bereits mehrfach mit verschiedenen in Anlage C angeführten Kriterien beschäftigt (vgl. etwa die zu § 12b Z 1 AuslBG ergangenen Erkenntnisse vom 20. Februar 2014, 2013/09/0043; vom 18. Juni 2014, Ro 2014/09/0032, und vom 24. Juni 2015, Ro 2014/09/0063; siehe in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse bzw. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zu Fragen der Qualifikation nach anderen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom 20. Februar 2014, 2013/09/0166, vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0038, und vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0040). Zudem konnte sich das Bundesverwaltungsgericht beim Qualifikationskriterium "allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetztes 2002, BGBl. I Nr. 120" auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut stützen (siehe auch dazu den bereits zitierten Beschluss Ra 2015/09/0040, zu einem vergleichbaren Fall; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung den Beschluss vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, mwN).Mit dieser bloß allgemein gehaltenen Behauptung des Fehlens von Rechtsprechung zu nicht weiter konkretisierten, in den Kriterien der Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz genannten Qualifikationen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, von der eine Entscheidung über die Revision abhängen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Judikatur überdies bereits mehrfach mit verschiedenen in Anlage C angeführten Kriterien beschäftigt vergleiche , etwa die zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ergangenen Erkenntnisse vom 20. Februar 2014, 2013/09/0043; vom 18. Juni 2014, Ro 2014/09/0032, und vom 24. Juni 2015, Ro 2014/09/0063; siehe in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse bzw. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zu Fragen der Qualifikation nach anderen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom 20. Februar 2014, 2013/09/0166, vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0038, und vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0040). Zudem konnte sich das Bundesverwaltungsgericht beim Qualifikationskriterium "allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetztes 2002, BGBl. I Nr. 120" auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut stützen (siehe auch dazu den bereits zitierten Beschluss Ra 2015/09/0040, zu einem vergleichbaren Fall; vergleiche , zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung den Beschluss vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, mwN).

Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090078.L00

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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