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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §12b Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des A T in T, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2015, W164 2008048-1/35E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte als Schlüsselkraft nach § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien; mitbeteiligte Partei: KommR Dr. V N), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision des A T in T, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2015, W164 2008048-1/35E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte als Schlüsselkraft nach Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien; mitbeteiligte Partei: KommR Dr. V N), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das mit Beschwerde und Vorlageantrag angerufene Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des Arbeitsmarktservice Wien, mit welchen der Antrag des Revisionswerbers vom 12. September 2013 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte für eine Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen worden war, weil er die erforderliche Mindestpunktezahl von 50 für die Kriterien der Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erreiche.Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das mit Beschwerde und Vorlageantrag angerufene Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen des Arbeitsmarktservice Wien, mit welchen der Antrag des Revisionswerbers vom 12. September 2013 auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot - Karte für eine Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen worden war, weil er die erforderliche Mindestpunktezahl von 50 für die Kriterien der Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erreiche.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (§ 34 Abs. 1 VwGG).Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden, sondern er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden, sondern er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision damit, dass "die belangte Behörde" zwar die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1077, BlgNR 24.GP (zu dem mit BGBl. I Nr. 25/2011 eingefügten § 12b AuslBG) zitiere, diese Intentionen des "Gesetzgebers" mit dem Erkenntnis aber konterkariere. "Die Beschwerde" sei deshalb zulässig, weil zur Auslegung der in Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG definierten Qualifikationen keine Judikatur des Höchstgerichts vorliege.Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision damit, dass "die belangte Behörde" zwar die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1077, BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode (zu dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, eingefügten Paragraph 12 b, AuslBG) zitiere, diese Intentionen des "Gesetzgebers" mit dem Erkenntnis aber konterkariere. "Die Beschwerde" sei deshalb zulässig, weil zur Auslegung der in Anlage C zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG definierten Qualifikationen keine Judikatur des Höchstgerichts vorliege.
Mit dieser bloß allgemein gehaltenen Behauptung des Fehlens von Rechtsprechung zu nicht weiter konkretisierten, in den Kriterien der Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz genannten Qualifikationen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von der Qualität des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, von der eine Entscheidung über die Revision abhängen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Judikatur überdies bereits mehrfach mit verschiedenen in Anlage C angeführten Kriterien beschäftigt (vgl. etwa die zu § 12b Z 1 AuslBG ergangenen Erkenntnisse vom 20. Februar 2014, 2013/09/0043; vom 18. Juni 2014, Ro 2014/09/0032, und vom 24. Juni 2015, Ro 2014/09/0063; siehe in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse bzw. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zu Fragen der Qualifikation nach anderen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom 20. Februar 2014, 2013/09/0166, vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0038, und vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0040). Zudem konnte sich das Bundesverwaltungsgericht beim Qualifikationskriterium "allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetztes 2002, BGBl. I Nr. 120" auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut stützen (siehe auch dazu den bereits zitierten Beschluss Ra 2015/09/0040, zu einem vergleichbaren Fall; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung den Beschluss vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, mwN).Mit dieser bloß allgemein gehaltenen Behauptung des Fehlens von Rechtsprechung zu nicht weiter konkretisierten, in den Kriterien der Anlage C zum Ausländerbeschäftigungsgesetz genannten Qualifikationen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von der Qualität des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, von der eine Entscheidung über die Revision abhängen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Judikatur überdies bereits mehrfach mit verschiedenen in Anlage C angeführten Kriterien beschäftigt vergleiche , etwa die zu Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ergangenen Erkenntnisse vom 20. Februar 2014, 2013/09/0043; vom 18. Juni 2014, Ro 2014/09/0032, und vom 24. Juni 2015, Ro 2014/09/0063; siehe in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse bzw. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zu Fragen der Qualifikation nach anderen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom 20. Februar 2014, 2013/09/0166, vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0038, und vom 24. Juni 2015, Ra 2015/09/0040). Zudem konnte sich das Bundesverwaltungsgericht beim Qualifikationskriterium "allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetztes 2002, BGBl. I Nr. 120" auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut stützen (siehe auch dazu den bereits zitierten Beschluss Ra 2015/09/0040, zu einem vergleichbaren Fall; vergleiche , zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung den Beschluss vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062, mwN).
Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015090078.L00Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015