TE Vwgh Beschluss 2015/10/20 Fr 2015/09/0008

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Veröffentlicht am 20.10.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über den Fristsetzungsantrag der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Esteplatz 4, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller erhob am 11. August 2015 den vorliegenden Fristsetzungsantrag, nachdem das Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage über die Beschwerde des Antragstellers gegen den abschlägigen Bescheid des Arbeitsmarktservice E zu seinem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entschieden hatte. Das Bundesverwaltungsgericht lud mit 25. August 2015 die Parteien des Verfahrens zu einer für den 18. September 2015 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 3. September 2015 zog der Antragsteller die Beschwerde zurück und erklärte, den Antrag auf Kostenzuspruch für den Fristsetzungsantrag aufrecht zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 21. September 2015, Zl. W164 2015054-1/9E, ein und legte eine Abschrift dieser Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vor.

Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, das der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, das der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat; daher hat er auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus, zu der eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof zu tragen vermag (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 1993, 92/01/0014, zur analogen Vorgangsweise bei den - früheren - Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof).Der Antragsteller hat durch die Zurückziehung seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über die Beschwerde hat; daher hat er auch kein Interesse mehr an der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag. Durch die Zurückziehung der Beschwerde war einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts und damit auch dem Fristsetzungsantrag der Boden entzogen, setzt dieser doch eine aufrechte Beschwerde voraus, zu der eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof zu tragen vermag vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. März 1993, 92/01/0014, zur analogen Vorgangsweise bei den - früheren - Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof).

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG mit Beschluss einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG mit Beschluss einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015090008.F00

Im RIS seit

25.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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