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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über den Fristsetzungsantrag des WB in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Angelegenheit nach der Wiener Dienstordnung 1994, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Antragsteller hat dem Verwaltungsgerichtshof mit Note vom 23. September 2015 mitgeteilt, dass am 25. März 2015 am Schluss einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein Erkenntnis in der Angelegenheit verkündet wurde, mit welchem die Beschwerde der Disziplinaranwaltschaft und die Beschwerde des Antragstellers gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien vom 2. April 2014 als unbegründet abgewiesen und eine dagegen gerichtete Revision als nicht zulässig erklärt wurden.
Bei dieser Sachlage war angesichts der Erlassung des Erkenntnisses das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen (zur Einstellung eines Verfahrens über einen Fristsetzungsantrag bei mündlicher Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2015, Fr 2014/20/0043; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068).Bei dieser Sachlage war angesichts der Erlassung des Erkenntnisses das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, letzter Satz VwGG einzustellen (zur Einstellung eines Verfahrens über einen Fristsetzungsantrag bei mündlicher Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Februar 2015, Fr 2014/20/0043; vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47 f, f,, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG.
Wien, am 20. Oktober 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:FR2015090001.F00Im RIS seit
30.11.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015