TE Vwgh Erkenntnis 2015/10/21 2012/13/0072

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Veröffentlicht am 21.10.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115 Abs2;
EStG 1988 §78;
EStG 1988 §79;
EStG 1988 §84;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. EStG 1988 § 78 heute
  2. EStG 1988 § 78 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. EStG 1988 § 78 gültig von 14.08.2002 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  5. EStG 1988 § 78 gültig von 30.12.2000 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 78 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. EStG 1988 § 78 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  8. EStG 1988 § 78 gültig von 30.07.1988 bis 26.08.1994
  1. EStG 1988 § 79 heute
  2. EStG 1988 § 79 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. EStG 1988 § 79 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  4. EStG 1988 § 79 gültig von 27.08.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  5. EStG 1988 § 79 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  6. EStG 1988 § 79 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 84 heute
  2. EStG 1988 § 84 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 84 gültig von 29.07.2022 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 84 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 84 gültig von 01.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. EStG 1988 § 84 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 84 gültig von 31.12.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 84 gültig von 01.07.2010 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  9. EStG 1988 § 84 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  10. EStG 1988 § 84 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. EStG 1988 § 84 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  12. EStG 1988 § 84 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  13. EStG 1988 § 84 gültig von 14.08.2002 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  14. EStG 1988 § 84 gültig von 30.12.2000 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. EStG 1988 § 84 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  16. EStG 1988 § 84 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  17. EStG 1988 § 84 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  18. EStG 1988 § 84 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der T in W, vertreten durch die N & N Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in 8010 Graz, Herdergasse 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. Juni 2012, Zl. RV/2150-W/11, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war Vorstand einer Aktiengesellschaft, über deren Vermögen am 8. Mai 2009 der Konkurs eröffnet wurde. Der Konkurs wurde am 11. Februar 2010 aufgehoben, die Gesellschaft am 8. September 2011 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2010 teilte die Beschwerdeführerin dem Betriebsstättenfinanzamt mit, die Gesellschaft habe ihr für die Monate Jänner bis März 2009 kein Gehalt ausbezahlt, sondern nur von ihrem Bruttogehalt die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer abgeführt. Diese Beträge seien ihr "als Bruttobezug zuzurechnen", weshalb sie einen entsprechend berichtigten Lohnzettel übermittle.

Das Betriebsstättenfinanzamt antwortete mit Schreiben vom 27. August 2010, der Masseverwalter habe mitgeteilt, die seinerzeitigen vom Steuerberater übermittelten Lohnzettel hätten "nur die ausbezahlten Entgelte enthalten". Sollte dies im Fall der Beschwerdeführerin "nun nicht zutreffen und im Jahr 2009 keine Gehaltszahlung mehr zur Anweisung gelangt sein", so wäre dies "an Hand von Bankauszügen nachzuweisen", widrigenfalls der bisherige Lohnzettel "nicht storniert werden" könne. Keinesfalls könne aber eine Lohnsteuer von einem nicht ausbezahlten Bezug "in einem Lohnzettel ohne Bezug zur Anrechnung gelangen".

Am 31. August 2010 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Betriebsstättenfinanzamt einen Beleg über die "Eingänge" auf ihrem Girokonto in den Monaten Jänner bis April 2009. Darin schien nur mit Datum 30. April 2009 eine geringfügige Gutschrift einer GmbH auf.

Das Betriebsstättenfinanzamt teilte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 1. September 2010 mit, da "zufolge Bankbestätigung im Zeitraum 1.1.2009-1.5.2009 keine Eingänge zu verzeichnen waren", könne "die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass tatsächlich 2009 kein Bezug mehr" von der Aktiengesellschaft zugeflossen sei. Diesfalls sei "kein Lohnzettel ins System zu stellen (der vorhandene wurde storniert)".

In ihrer mit Schreiben vom 7. September 2010 überreichten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei bis zur Insolvenzeröffnung bei der Gesellschaft beschäftigt gewesen und diese habe für die Monate Jänner bis März 2009 zwar die Lohnsteuer "korrekt berechnet und an das zuständige Finanzamt abgeführt", die Nettobeträge aber nicht an die Beschwerdeführerin ausbezahlt. Die abgeführte Lohnsteuer sei der Beschwerdeführerin zuzurechnen, woraus sich der Anspruch auf eine Steuergutschrift ergebe.

Das Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt) entsprach dem mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 vom 5. Oktober 2010 nicht und legte zur Begründung dar, schon mit Schreiben vom 27. August 2010 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass keinesfalls Lohnsteuer von einem nicht ausbezahlten Bezug "in einem Lohnzettel zur Anrechnung und in weiterer Folge über die Veranlagung zur Auszahlung gebracht werden" könne.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 Berufung.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner 2011 als unbegründet ab und legte dazu u.a. dar, Lohnsteuer "von einem Bezug, der nicht zur Auszahlung gelangt ist (dieser Umstand steht lt. Aktenlage gesichert fest)", könne nicht zur Anrechnung und in weiterer Folge zur Auszahlung gebracht werden. Eine "physische" Auszahlung (gemeint hier: der abgeführten Beträge als "Bezug") an die Dienstnehmerin sei "definitiv nicht erfolgt".

Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der Berufung, die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

In der mündlichen Berufungsverhandlung am 29. März 2012 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin vor, ihr seien seitens der Aktiengesellschaft zwar im Jahr 2009 "keine Nettobezüge zugeflossen", aber Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge seien "für den Arbeitnehmer abgeführt" und daher "als Bruttobetrag" in den korrigierten Lohnzettel eingetragen worden. Sie seien der Beschwerdeführerin "als Bruttobezug zuzurechnen".

Der Vertreter des Finanzamts legte u.a. dar, die Beschwerdeführerin habe "den gesamten Betrag im Insolvenzverfahren angemeldet". Die "alleinentscheidende Frage" sei, "ob ein Zahlungsfluss stattgefunden hat. Ein solcher ist nachweislich nicht erfolgt". Davon gehe auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie "ihre Forderungen angemeldet" habe.

Dem hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin entgegen, ein Zahlungsfluss sei "insofern" erfolgt, als "die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge für die Bw. nachweislich abgeführt wurden".

Der Berufungssenat beschloss die Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung "zum Zwecke der Durchführung ergänzender Ermittlungen".

Am 2. April 2012 legte die Referentin der belangten Behörde einen Aktenvermerk folgenden Inhalts an:

"Laut telefonischer Rücksprache am 2. April 2012 mit Herrn (Vertreter der Beschwerdeführerin) wurde vereinbart, dass das Lohnkonto 2009 von Frau (Beschwerdeführerin) und die Überweisungsbelege der Lohnsteuer, sobald die Unterlagen vorhanden sind, nachgereicht werden. Ob nochmals eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat, wird nach Vorlage der Unterlagen von der Vorsitzenden entschieden werden."

Mit Begleitschreiben vom 4. April 2012 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin Unterlagen zum Nachweis dafür, dass die Lohnsteuer von Jänner 2009 nicht nur bis März, sondern bis April 2009 für die Beschwerdeführerin abgeführt worden sei. Dass die auf sie entfallende Lohnsteuer in den Lohnsteuermeldungen und Lohnsteuerzahlungen dieses Zeitraums enthalten gewesen sei, ergebe sich aus den u.a. auch angeschlossenen Auszahlungsjournalen. Beantragt werde, auch den für April 2009 abgeführten Betrag zu berücksichtigen.

Am 19. April 2012 verfügte die Vorsitzende die Einberufung des Senates für den 4. Juni 2012. Ladungen der Parteien zu einer Verhandlung an diesem Tag sind in den vorgelegten Akten nicht enthalten.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 übermittelte die Referentin der belangten Behörde dem Finanzamt "zwecks Wahrung des Parteiengehörs" die vom Vertreter der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen.

Das Finanzamt brachte in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2012 u.a. vor, die Auszahlungsjournale enthielten beim Namen der Beschwerdeführerin in den Monaten Februar und März 2009 den Vermerk "bez.", woraus ersichtlich sei, dass "zumindest in diesen Monaten auch die entsprechenden Nettobeträge an die Berufungswerberin ausbezahlt worden" seien.

Dass diese Stellungnahme auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin zuging, geht aus den vorgelegten Akten nicht hervor.

Mit Faxmitteilung vom 25. Mai 2012 verzichtete der Vertreter der Beschwerdeführerin - unter Bezugnahme auf ein am Vortag geführtes Telefonat mit der Senatsvorsitzenden, über das die vorgelegten Akten keinen Vermerk enthalten - "auf weitere Abhaltungen von mündlichen Verhandlungen im gegenständlichen Berufungsverfahren".

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 2012 gab die belangte Behörde "nach der am 29. März 2012 und am 4. Juni 2012 (...) durchgeführten Berufungsverhandlung" der Berufung teilweise Folge. Sie stellte in ihren "rechtlichen Erwägungen" in "freier Beweiswürdigung" fest, der Beschwerdeführerin seien die Nettobezüge bis einschließlich April 2009 ausbezahlt worden, und brachte die einbehaltene Lohnsteuer zur Anrechnung. Die Auszahlung der Nettobezüge ergebe sich für die Monate Februar und März 2009 jeweils aus dem Vermerk "bez." beim Namen der Beschwerdeführerin. Im Jänner und April 2009 fehle jeweils ein solcher Vermerk, doch weise die Summe "netto" im Jänner den gleichen Betrag wie die Summe "Auszahlung" aus und im April sei die Auszahlungssumme - mit Rücksicht auf eine vorangegangene Lohnsteueraufrollung - höher als die Summe "netto". Dies lasse jeweils darauf schließen, dass die Lohnzahlungen stattgefunden hätten. Das "Berufungsvorbringen", die Nettolohnauszahlungen hätten nicht mehr stattgefunden, könne "nach Meinung des erkennenden Senates" daher "nicht verifiziert werden". Der von der Beschwerdeführerin (im August 2010) vorgelegte Bankbeleg weise keine Gehaltszahlungen aus. Es sei aber "nicht auszuschließen, dass die Bw. Inhaberin von mehreren Bankkonten ist und dass das Gehalt auf ein anderes Konto überwiesen wurde".

Nach Zustellung dieses Bescheides ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführerin die belangte Behörde telefonisch um Auskunft, "zu welcher Uhrzeit die Berufungsverhandlung am 4. Juni 2012 stattgefunden hat". Nach dem darüber angelegten Aktenvermerk der Referentin wurde ihm mitgeteilt, der Senat sei mit Verfügung vom 19. April 2012 "am 4. Juni 2012 für 1000 einberufen worden".

In der Beschwerde wird vorgebracht, der Vertreter der Beschwerdeführerin sei im Telefonat mit der Senatsvorsitzenden darauf hingewiesen worden, dass mit einer Stattgabe der Berufung zu rechnen sei, was ihn veranlasst habe, "auf die Abhaltung einer zweiten mündlichen Berufungsverhandlung zu verzichten". Zur Sache wird vor allem vorgebracht, der Senat habe "erstmals in der Berufungsverhandlung vom 04.06.2012" sachverhaltswidrig festgestellt, der Beschwerdeführerin seien Nettobezüge zugeflossen, und sich dabei auf den Vermerk "bez." in den vom Vertreter vorgelegten Auszahlungsjournalen gestützt. Diese Auszahlungsjournale seien das Ergebnis der von der steuerlichen Vertretung ausgefertigten Lohnverrechnung und bei ihrer Erstellung könne die steuerliche Vertretung noch gar nicht wissen, inwieweit ihre Klienten anhand der an sie übermittelten Auszahlungsjournale die Nettogehaltszahlungen leisten würden. Die Bezeichnung "bez."

stehe für "zu bezahlen" und scheine auf, wenn für den angeführten Mitarbeiter schon ein Zahlschein ausgedruckt worden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der behauptet wird, die Vertagung der Berufungsverhandlung sei erfolgt, weil dem Senat die bis dahin vorliegenden Beweise dafür, dass keine Nettolohnauszahlungen mehr erfolgt seien, nicht als ausgereichend erschienen seien. Aus "verwaltungsökonomischen Gründen" sei danach kein schriftlicher, sondern ein mündlicher Vorhalt an den steuerlichen Vertreter gerichtet worden. Es sei um "Vorlage weiterer Beweismittel, wie Lohnkonto, Zahlungsanweisung, Überweisungsbelege etc. ersucht" worden. Hiezu wird in der Gegenschrift auf den Aktenvermerk vom 2. April 2012 verwiesen. Wäre, so das weitere Vorbringen in der Gegenschrift, die belangte Behörde der Meinung gewesen, "dass keine (Netto)Lohnzahlungen an die Bf. erfolgt sind, wäre das Ersuchen um weitere Beweismittel unterblieben". Für die belangte Behörde sei "Ziel des gesamten Verfahrens" gewesen, "festzustellen, ob ein Zufluss und in welcher Höhe Lohnzahlungen an die Bf. erfolgt sind oder ob der Arbeitgeber tatsächlich keine (Netto)Zahlungen geleistet hat". Der Vertreter der Beschwerdeführerin, der zugleich Lohnverrechner ihrer damaligen Arbeitgeberin gewesen sei, hätte wissen müssen, "welche Unterlagen als Beweismittel vorzulegen sind, um zu dokumentieren, dass der Arbeitgeber tatsächlich keine (Netto)Lohnzahlungen an die Bf. überwiesen hat".

Auf die Bedeutung des Vermerks "bez." in den Auszahlungsjournalen und deren Funktion, den Inhalt des Telefonats mit der Vorsitzenden, das dem Verzicht auf eine weitere Verhandlung zugrunde lag, und die aktenwidrige Erwähnung einer solchen Verhandlung im Kopf des angefochtenen Bescheides wird in der Gegenschrift nicht eingegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde behauptet, "Ziel des gesamten Verfahrens" sei für sie die Überprüfung eines Sachverhalts gewesen, der nach Ermittlungen des Betriebsstättenfinanzamts und Vorlage eines Bankbelegs durch die Beschwerdeführerin dem von ihr mit Berufung bekämpften Bescheid zugrunde lag ("Bezug, der nicht zur Auszahlung gelangt ist") und in der abweisenden Berufungsvorentscheidung als "gesichert" feststehend bezeichnet wurde. In der Berufungsverhandlung hatte der Vertreter des Finanzamts u.a. dargelegt, die "alleinentscheidende Frage" sei, "ob ein Zahlungsfluss stattgefunden hat. Ein solcher ist nachweislich nicht erfolgt".

Zweifel an dieser somit ausdrücklich außer Streit stehenden Tatsache sollen den Senat zur Vertagung der Verhandlung veranlasst haben, was aus der Niederschrift über die Verhandlung und die Verkündung des Vertagungsbeschlusses aber nicht hervorgeht. Auch der Aktenvermerk vom 2. April 2012 führt kein derartiges Beweisthema an. Erst der in zwei der danach u.a. vorgelegten Auszahlungsjournale beim Namen der Beschwerdeführerin aufscheinende Vermerk "bez." führte dazu, dass im Schreiben des Finanzamts vom 11. Mai 2012 vorgebracht wurde, "zumindest in diesen Monaten" seien die Nettobeträge demnach ausbezahlt worden. Dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, dazu Stellung zu nehmen, geht aus den vorgelegten Akten nicht hervor.

Das Beschwerdevorbringen, die Auszahlungsjournale seien den Auszahlungen jeweils zeitlich vorausgegangen und der Vermerk "bez." habe jeweils nicht bedeutet, dass schon eine Zahlung erfolgt sei, verstößt unter diesen Umständen nicht gegen das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot.

Da es sich dabei auch nicht um ein Vorbringen handelt, auf das in der Beweiswürdigung nicht eingegangen werden müsste, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da es sich dabei auch nicht um ein Vorbringen handelt, auf das in der Beweiswürdigung nicht eingegangen werden müsste, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 21. Oktober 2015

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:2012130072.X00

Im RIS seit

20.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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